OGH 4Ob3/88 (RS0001231)

OGH4Ob3/8812.1.1988

Rechtssatz

Da die rechtskräftige Bestätigung des (Zwangs-) Ausgleichs nur materiellrechtliche Auswirkungen auf die durch den Ausgleich betroffenen Forderungen, insbesondere auf die Höhe des klagbaren Teils einer Forderung und auf die Fälligkeit, so folgt daraus zwingend, dass auf Grund der im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Parteien (Dispositions-)maxime ein Ausgleich nur auf einen entsprechenden Einwand des Schuldners berücksichtigt werden darf; welcher aber dem Neuerungsverbot unterliegt. Ein Zwangsausgleich nach dem Zeitpunkt bis zu dem von diesen Tatsachen im gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, ist ein Oppositionsgrund.

Normen

AO §53
EO §35 Ag
IO §156
KO §156
ZPO §482 B2

4 Ob 3/88OGH12.01.1988

Veröff: AnwBl 1988,423 = ÖBl 1989,144

3 Ob 2434/96dOGH25.03.1998
8 ObA 146/01fOGH20.12.2001
6 Ob 165/05sOGH25.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Nach Erfüllung des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs bleibt der nicht bezahlte Schuldenrest als Naturalobligation bestehen (§ 1432 ABGB). Der Gläubiger kann nicht klagen oder verrechnen. Der Schuldner kann aber bezahlen oder volle Zahlung versprechen und auf die Unklagbarkeit verzichten. (T1)

8 Ob 74/07aOGH27.06.2007

Vgl auch; Beisatz: Im Zivilprozess ist ein Zwangsausgleich auf Einwand des Schuldners zu berücksichtigen. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/107

3 Ob 82/08tOGH11.07.2008

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ausgleichsgläubiger erhob den Einwand des Zwangsausgleichs - der Schuldner bestritt dieses Vorbringen nicht. (T3)

8 ObA 28/08pOGH02.09.2008

Vgl auch

7 Ob 42/09sOGH30.03.2009

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn dem Gericht der Abschluss des Zwangsausgleichs bekannt ist. (T4) Beisatz: Hat der Schuldner im Titelverfahren trotz bereits erfolgter rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs einen entsprechenden Einwand versäumt, ist er zur Zahlung der gesamten Forderung, also auch des Ausfalls, zu verpflichten. (T5)

2 Ob 287/08gOGH25.03.2009

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Gilt dieser Einwand als erhoben, ist der Ausgleichsschuldner von jenem Teil des Klagebetrags befreit, der die Ausgleichsquote übersteigt. (T6)<br/>Veröff: SZ 2009/35

8 ObA 30/09hOGH23.03.2010

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

9 ObA 61/09zOGH30.06.2010

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Bem: Parallelverfahren zu 8 ObA 30/09h. (T7)

4 Ob 60/11vOGH10.05.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

8 Ob 72/16wOGH27.09.2016

Auch; nur: Da die rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans nur materiell-rechtliche Auswirkungen auf die durch den Ausgleich betroffenen Forderungen, insbesondere auf die Höhe des klagbaren Teils einer Forderung und auf die Fälligkeit hat, folgt daraus zwingend, dass aufgrund der im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Parteien (Dispositions-)Maxime ein Ausgleich (Sanierungsplan) nur auf entsprechenden Einwand des Schuldners berücksichtigt werden darf; welcher aber dem Neuerungsverbot unterliegt. (T8)<br/>Beisatz: Das gilt auch dann, wenn dem Gericht der Abschluss des Ausgleichs (Sanierungsplans) bekannt ist. (T9)

1 Ob 121/17aOGH21.03.2018

Vgl

6 Ob 212/18xOGH27.02.2019

Beis ähnlich wie T5

3 Ob 63/19iOGH26.06.2019

Vgl auch; Veröff: SZ 2019/57

Dokumentnummer

JJR_19880112_OGH0002_0040OB00003_8800000_001

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