Rechtssatz
Dass ein einstweiliges Verbot wegen Zeitablaufes überholt ist, nimmt dem Antragsgegner - schon im Hinblick auf Ersatzansprüche nach § 394 EO - noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer.
4 Ob 359/70 | OGH | 15.12.1970 |
Veröff: ÖBl 1971,98 |
4 Ob 409/78 | OGH | 16.01.1979 |
Vgl; Beisatz: Hier: implicite (T1) |
3 Ob 596/79 | OGH | 30.07.1980 |
Veröff: GesRZ 1981,106 |
2 Ob 547/95 | OGH | 24.05.1995 |
Beisatz: Hier: Gegenständliche Bankgarantie ist bereits durch Zeitablauf erloschen und das einstweilige Verbot damit überholt, jedoch mögliche Ersatzansprüche nach § 394 EO. (T2) |
1 Ob 2334/96h | OGH | 25.10.1996 |
Auch; Beisatz: Solange die einstweilige Verfügung noch nicht aufgehoben wurde (§ 399 EO) liegt die Beschwer jedenfalls vor. (T3) |
8 ObA 401/97x | OGH | 13.01.1998 |
Beisatz: Dies kommt nur für den Antragsgegner im Falle einer die einstweilige Verfügung zu Unrecht bewilligenden Entscheidung in Betracht, nicht aber für Rechtsmittel des Antragstellers, wenn die Vorinstanzen die beantragte einstweilige Verfügung abgewiesen haben. (T4) |
5 Ob 20/00b | OGH | 15.02.2000 |
Auch; nur: Dass ein einstweiliges Verbot wegen Zeitablaufes überholt ist, nimmt dem Antragsgegner noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer. (T5); Beis wie T3 |
8 Ob 43/00g | OGH | 30.03.2000 |
Auch; Beisatz: Dass die einstweilige Verfügung wegen Zeitablaufs überholt ist, nimmt dem Rekurswerber noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer. (T6) |
1 Ob 124/00t | OGH | 25.05.2000 |
Beisatz: Dieses Rechtsschutzinteresse muss auch einer Antragstellerin, deren Antrag nur mit Einschränkungen stattgegeben wurde, nach dem Zeitablauf der noch nicht aufgehobenen einstweiligen Verfügung zugebilligt werden. (T7) |
9 Ob 52/08z | OGH | 08.10.2008 |
Gegenteilig; Beisatz: Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der Rechtsmittelinstanz muss sich aus dem Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ergeben und kann nicht aus möglichen Folgeansprüchen nach § 394 EO abgeleitet werden. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19701215_OGH0002_0040OB00359_7000000_001
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