OGH 5Ob131/06k

OGH5Ob131/06k27.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Anca N*****, vertreten durch Weidacher, Imre & Schaffer, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Gleisdorf, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei Maria S*****, vertreten durch Mag. Markus Gregoric, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382b EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. März 2006, GZ 1 R 100/06t-20, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO § 526 Abs 1 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei (der Schwiegermutter der gefährdeten Partei, folgend: Antragsgegnerin) ist - bei aufrechter Beschwer trotz Ablaufs der Verfügungsfrist (dazu 10 Ob 426/01x mwN; RIS-Justiz RS0005521) - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 402 Abs 4, 78 EO) unzulässig.

1. Der angezogene Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin beanstandet dabei einen vermeintlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, nämlich eine Verletzung der Anleitungspflicht iSd § 182 ZPO, mit dem sich das Rekursgericht inhaltlich auseindergesetzt und den es verneint hat. Ein angeblicher Verfahrensmangel erster Instanz, den das Rekursgericht bereits verneint hat, kann - auch im Sicherungsverfahren nach § 382b EO (6 Ob 311/02g) - im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043919; RS0042963).

2. Bei der Entscheidung nach § 382b Abs 1 EO ist keine Interessenabwägung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0113699), sodass das Wohnrecht der Antragsgegnerin in drei Zimmern des Hauses insoweit keine Rolle spielen kann. Ob die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 2 EO schwerwiegenden Interessen des Antragsgegners zuwiderläuft, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und entzieht sich daher idR einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO. Vorliegend dient das Haus dem dringenden Wohnbedürfnis der gefährdeten Partei, während die Antragsgegnerin dort nur Blumen gießen und die Katze füttern will, im Übrigen aber in einem anderen Ort wohnt. Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 2 EO keine schwerwiegenden Interessen der Antragsgegnerin beeinträchtigt sah, so stellt dies jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz dar.

Da die Antragsgegnerin keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzeigt, erweist sich ihr außerordentlicher Revisionsrekurs als unzulässig und ist zurückzuweisen.

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