OGH 9ObA41/09h

OGH9ObA41/09h29.4.2009

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der gefährdeten Partei Jürgen S*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die gefährdende Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen einstweiliger Verfügung, über den als „Antrag nach §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm §§ 528 Abs 2a, 508 Abs 1 ZPO; Revisionsrekurs" bezeichneten außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Februar 2009, GZ 13 Ra 8/09p-18, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Schon die Auslegung des Vorbringens im Provisorialantrag durch das Rekursgericht, wonach der Telefonanschluss nur für Tätigkeiten der gefährdeten Partei im Auftrag der gefährdenden Partei erforderlich sei, gibt keinen Anlass zu Bedenken, sodass auch der Schluss nachvollziehbar ist, dass mit dem - unstrittigen - Ende des Vertragsverhältnisses am 31. 12. 2008 eine Gefährdung des Antragstellers weggefallen war.

Zutreffend verweist das Rekursgericht darauf, dass Voraussetzung für die sachliche Behandlung eines Rechtsmittels eine im Zeitpunkt der darüber ergehenden Entscheidung fortbestehende Beschwer ist (RIS-Justiz RS0041770; RS0002495; zum Provisorialverfahren: Kodek in Angst2 EO § 402 Rz 12). Aus der vom Revisionsrekurswerber zitierten Judikatur und Lehre, die eine trotz Ablaufs der beantragten Dauer der Provisorialmaßnahme fortdauernde Beschwer auch dann annimmt, wenn mit einem Verfahren nach § 394 EO zu rechnen ist (EvBl 1999/198; Kodek in Angst EO2 § 402 Rz 12; König in seiner Glosse zu JBl 1996, 599), ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen: Abgesehen davon, dass der Oberste Gerichtshof in einer jüngeren Entscheidung von dieser Meinung abgerückt ist (6 Ob 36/08z), wurde eine Beschwer nur für den Fall anerkannt, dass eine einstweilige Verfügung erlassen und dann durch Zeitablauf unaktuell wurde. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall, weil schon das Erstgericht den Provisorialantrag abgewiesen hatte.

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