Rechtssatz
Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechtes genügt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder amtliche Tätigkeit hinausgeht. Gewinnabsicht ist nicht unbedingt erforderlich. Es genügt eine selbstständige zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommene Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. (Hier: Organisieren von Bildungsreisen und Studienreisen).
4 Ob 346/67 | OGH | 12.12.1967 |
Veröff: ÖBl 1968,62 |
4 Ob 314/68 | OGH | 21.05.1968 |
Ähnlich; Beisatz: Landesbediensteten-Unterstützungsverein (T1) Veröff: ÖBl 1968,140 |
4 Ob 302/69 | OGH | 28.01.1969 |
Veröff: ÖBl 1969,68 |
4 Ob 372/71 | OGH | 07.12.1971 |
Beisatz: Unentgeltliches Verteilen von Verbraucherzeitschriften, bei denen die Werbung für den Absatz von Waren durch Inserate im Vordergrund steht. (T2) Veröff: ÖBl 1972,97 |
4 Ob 319/75 | OGH | 10.06.1975 |
nur: Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechtes genügt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder amtliche Tätigkeit hinausgeht. Gewinnabsicht ist nicht unbedingt erforderlich. (T3) Beisatz: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (T4) Beisatz: Lärmschutzeinrichtung (T5) Veröff: ÖBl 1976,152 = ÖZW 1975,125 |
4 Ob 324/76 | OGH | 27.04.1976 |
nur T3; Beisatz: Masseverwalter (T6) Beisatz: Konkursverkauf I (T7) Veröff: ÖBl 1976,97 |
4 Ob 321/76 | OGH | 25.05.1976 |
Beis wie T6; Beisatz: Konkursverkauf (T8) |
4 Ob 336/78 | OGH | 04.07.1978 |
Beisatz: Auch wohltätige oder gemeinnützige Unternehmungen können sich auf diese Weise geschäftlich betätigen, ebenso ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist (hier: Mietervereinigung Österreichs). (T9) Veröff: ÖBl 1979,22 |
4 Ob 406/79 | OGH | 15.01.1980 |
Veröff: ÖBl 1980,65 |
4 Ob 321/80 | OGH | 29.04.1980 |
nur: Es genügt eine selbständige zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommene Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. (T10) Beisatz: Beamter als freier Mitarbeiter eines Zivilingenieurs. (T11) |
4 Ob 404/81 | OGH | 09.11.1982 |
Beisatz: Ambulante Behandlung (T12) Veröff: ÖBl 1983,9 |
4 Ob 331/87 | OGH | 08.05.1987 |
nur: Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechtes genügt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder amtliche Tätigkeit hinausgeht. (T13) nur T10; Beisatz: Schachtboden (T14) Veröff: SZ 60/78 = ÖBl 1988,6 = MR 1987,146 = GRURInt 1988,432 |
4 Ob 24/88 | OGH | 14.06.1988 |
Beisatz: Hiezu gehören auch Hilfshandlungen mit unterstützender Funktion, sofern sie nur überhaupt der geschäftlichen Sphäre zuzuordnen sind. Ein Angehöriger eines freien Berufes wird daher auch dann "im geschäftlichen Verkehr" tätig, wenn er seine Berufsbezeichnung in das Amtliche Telefonbuch aufnehmen läßt. (T15) |
4 Ob 48/88 | OGH | 13.09.1988 |
nur T10; Beis wie T9; Veröff: SZ 61/193 = GRURInt 1989,326 = MR 1988,194 |
4 Ob 38/89 | OGH | 18.04.1989 |
Beis wie T9; Beisatz: Im geschäftlichen Verkehr handelt auch die ÖBB bei Anschaffung von Waren, um sie, ohne dabei einen Gewinn zu erzielen, in Erfüllung dienstvertraglicher Pflichten den eigenen Bediensteten preisgünstig zur Verfügung zu stellen. (T16) Veröff: MR 1989,139 |
4 Ob 92/89 | OGH | 19.12.1989 |
nur T10; Veröff: MR 1990,99 ff = ecolex 1990,159 |
9 ObA 231/90 | OGH | 26.09.1990 |
Vgl auch; nur T3; Veröff: Arb 10892 |
4 Ob 153/90 | OGH | 04.12.1990 |
nur T13; Veröff: JBl 1991,390 (Pfersmann) = MR 1991,159 |
4 Ob 7/91 | OGH | 26.02.1991 |
nur T13; nur T10; Beis wie T9; Veröff: MR 1991,164 = ÖBl 1992,60 |
4 Ob 69/91 | OGH | 09.07.1991 |
Beisatz: Hier: Vermieterin von Geschäftslokalen in ihrem Einkaufszentrum. (T17) |
4 Ob 105/91 | OGH | 03.12.1991 |
Beisatz: Hier: Fremdenverkehrsverein (T18) |
4 Ob 82/93 | OGH | 13.07.1993 |
Beisatz: Hier: Subventionsvergabe nach Vorarlberger Wohnbaugesetz. (T19) Veröff: SZ 66/84 |
4 Ob 122/93 | OGH | 12.10.1993 |
Beisatz: Der Gebrauch einer Bezeichnung im Gesellschaftsvertrag muß dem geschäftlichen Verkehr zugeordnet werden. (T20) |
4 Ob 2008/96i | OGH | 26.03.1996 |
nur T3; nur T10, Beisatz: Anstaltsapotheke. (T21) |
4 Ob 2007/96t | OGH | 16.04.1996 |
nur T3; nur T10; Beis wie T9; Beisatz: Soweit ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, um Spenden ersucht, dazu insbesondere auch - etwa in Zeitungen - in die Öffentlichkeit geht, handelt er im geschäftlichen Verkehr. (T23) Beisatz: Cliniclowns. (T24) |
4 Ob 2228/96t | OGH | 01.10.1996 |
Auch; Beisatz: Mit dem Betrieb eines Zahnambulatoriums, in dem der Sozialversicherungsträger auch Leistungen erbringt, die Zuzahlungen von Patienten erfordern, übt er keine amtliche (hoheitliche), sondern eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben und somit am geschäftlichen Verkehr zum Ausdruck kommt. Sein Handeln unterliegt damit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts. (T25) |
4 Ob 269/97f | OGH | 28.10.1997 |
Beis wie T9 nur: Auch wohltätige oder gemeinnützige Unternehmungen können sich auf diese Weise geschäftlich betätigen, ebenso ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. (T26) |
4 Ob 216/97m | OGH | 12.11.1997 |
Auch; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Flächendeckendes Notruftelefonsystem für das gesamte Bundesland Steiermark. (T27) |
4 Ob 149/99m | OGH | 01.06.1999 |
Auch; nur: Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechtes genügt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder amtliche Tätigkeit hinausgeht. Gewinnabsicht ist nicht unbedingt erforderlich. Es genügt eine selbständige zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommene Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. (T28) |
4 Ob 142/01p | OGH | 25.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Ertragserzielungsabsicht im Sinne des § 1 Abs 2 GewO ist dann nicht anzunehmen, wenn durch die spezielle Vereinstätigkeit nur die damit verbundenen Auslagen/Unkosten teilweise oder zur Gänze gedeckt und nicht etwa darüber hinaus mit anderen Vereinstätigkeiten verbundene Auslagen mitgedeckt werden. (T29) |
4 Ob 25/02h | OGH | 09.04.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zweck ist die Erlangung von finanziellen Vereinsmitteln. (T30) |
4 Ob 154/04g | OGH | 30.11.2004 |
nur: Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechtes genügt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder amtliche Tätigkeit hinausgeht. Gewinnabsicht ist nicht unbedingt erforderlich. Es genügt eine selbstständige zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommene Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. (T31); Beis wie T26 |
4 Ob 205/06k | OGH | 21.11.2006 |
Beis wie T26; Beisatz: Hier: „Schuldnerberatung" durch einen Verein gegen Entrichtung eines „Mitgliedsbeitrags", dem keine relevanten Barauslagen gegenüberstehen (abgesehen von Porto-, Telefon- und Fahrtkosten). (T32) |
4 Ob 247/14y | OGH | 11.08.2015 |
Beisatz: Beschaffungstätigkeit ist keine Teilnahme am Erwerbsleben. (T33) |
Dokumentnummer
JJR_19671212_OGH0002_0040OB00346_6700000_001
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