European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00025.16D.0223.000
Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts, das in Punkt II (Abweisung des Unterlassungsbegehrens bezüglich des Beweidens der klägerischen Grundstücke und des Fällens von Bäumen und Sträuchern nördlich eines Stacheldrahtzauns) unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, wird teilweise dahin abgeändert, dass es ‑ unter Einbeziehung der in Rechtskraft erwachsenen Teile ‑ als Teilurteil zu lauten hat:
„I. Den beklagten Parteien wird geboten, es zu unterlassen, Äste und Strauchwerk im nördlichen Bereich der Grundstücke 21/1 und 21/2 der KG ***** südlich des von ihnen errichteten Stacheldrahtzauns, bestehend aus zwei bis drei Stacheldrahtlitzen und befestigt an senkrecht in die Erde geschlagenen Holzpflöcken (ersichtlich im Lageplan des DI Günther G***** vom 15. September 2010, GZ 1638/10‑V2‑G) abzulagern.
II. Die Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien schuldig,
1. den unter Punkt I genannten Stacheldrahtzaun zu entfernen sowie
2. im nördlichen Bereich der Grundstücke 21/1 und 21/2 der KG *****
a. die Beschädigung von Bäumen durch Annageln von Zaunteilen, b. das Abschneiden von Ästen, soweit es nicht im Sinne des § 422 ABGB rechtens ist, c. das Fällen von Bäumen und Sträuchern nördlich des Stacheldrahtzauns und d. das Beweiden zu unterlassen,
werden abgewiesen.
Die hierauf entfallende Entscheidung über die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
Im Übrigen, daher im Umfang des Beseitigungsbegehrens bezüglich des südlich des Stacheldrahtzauns abgelagerten Baum- und Grünschnitts und des Unterlassungsbegehrens zum Fällen dort situierter Bäume und Sträucher sowie in der Kostenentscheidung, werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die auf diesen Teil des Streitgegenstands entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Entscheidungsgründe:
Die Grundstücke des Klägers grenzen in ihrem nördlichen Bereich über eine Strecke von rund 500 m an jene der Beklagten. Zwischen den Streitteilen ist der genaue Grenzverlauf strittig. Die Liegenschaft des Klägers besteht im strittigen Bereich aus Wald, wo der Kläger Vieh hält. Das Grundstück der Beklagten diente zunächst als Ackerfläche und wird seit den letzten Jahrzehnten als Viehweide genützt. Um Weidevieh wechselseitig vor einem Grenzübertritt abzuhalten, bestand mehrere Jahrzehnte im 20. Jahrhundert ein sogenannter Schleuderzaun, der bisher die faktische Nutzungsgrenze zwischen den Streitteilen bzw ihren Rechtsvorgängern bildete. Zur Erneuerung dieses Zauns zog der Erstbeklagte im Einverständnis des Klägers, der dies zumindest zustimmend zur Kenntnis nahm, einen Stacheldrahtzaun an der Außenseite des Waldrandes, brachte diesen an den Bäumen an und setzte Pfähle. Der Verlauf des Zaunes entspricht nur in wenigen Abschnitten jenem des bisherigen Schleuderzauns; Zaunreste des (alten) Schleuderzauns befinden sich südlich vom (neuen) Stacheldrahtzaun. 2009 schnitt der Erstbeklagte (mit Billigung der Zweitbeklagten) im Grenzbereich Laubholz und warf dabei auch Astholz teilweise an der Südseite des Zaunes auf das Waldgrundstück des Klägers. Im gleichen Jahr sägte der Erstbeklagte im Nahbereich des Stacheldrahtzauns an mehreren Fichtenrandbäumen (südlich des Zaunverlaufs) die nordseitige Beastung auf eine Stammhöhe bis acht Meter ab und warf den Verschnitt über den Zaun in das Waldgebiet des Klägers.
Der Kläger machte mit Eigentumsfreiheitsklage zuletzt ein zweigliedriges Beseitigungsbegehren und ein dreigliedriges Unterlassungsbegehren geltend. Mit seinem Beseitigungsbegehren beantragte er die Entfernung des auf seinen Grundstücken errichteten Stacheldrahtzauns und von Ästen der von den Beklagten südlich des Zauns beschnittenen Fichtenbäume. Mit seinem Unterlassungsbegehren begehrte der Kläger, den Beklagten zu verbieten, auf bestimmten Bereichen seiner Grundstücke Vieh weiden zu lassen sowie Bäume und Sträucher zu fällen, Bäume durch Annageln von Zaunteilen zu beschädigen und ‑ soweit dies nicht nach § 422 ABGB gerechtfertigt ist ‑ Äste der Bäume abzuschneiden und schließlich Äste und Strauchwerk abzulagern. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, die Beklagten hätten auf seinem Grund einen Grenzzaun errichtet und diesen an seinen Bäumen befestigt, welche dadurch beschädigt worden seien. Weiters hätten sie ‑ teilweise weitergehend, als § 422 ABGB erlaube ‑ Überhangsäste abgeschnitten und über die Grenze auf sein Grundstück geworfen. Schließlich hätten die Beklagten auf seinen Grundstücken Vieh weiden lassen und Bäume gefällt.
Die Beklagten wandten ua ein, dass der Stacheldrahtzaun an Stelle des früheren Schleuderzauns errichtet worden sei, wobei der Kläger und seine Familie die Arbeiten und den Verlauf des neuen Zauns kontrolliert hätten. Es habe keine Einwände des Klägers gegen die Reparatur und Wiederherstellung gegeben. Der Stacheldrahtzaun bilde den Verlauf der anerkannten Grenze. Die Beklagten seien berechtigt, Äste und Strauchwerk nach § 422 ABGB südlich des Zauns abzulagern, was auch vom Kläger jahrelang geduldet worden sei.
Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab. Ausgehend vom eingangs zusammengefassten Sachverhalt ging es davon aus, dass eine gemeinsame Naturgrenze nicht feststellbar sei. Die Befugnis des Eigentümers, Dritte im Wege der Eigentumsfreiheitsklage auszuschließen, sei durch allfällige Benützungsbefugnisse beschränkt. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Kläger mit der Neuerrichtung des Zauns in der gegenständlichen Form einverstanden gewesen sei. Diese Zustimmung umfasse auch das Abschneiden des Überhangs, die erforderlichen Maßnahmen zur Bewuchsfreihaltung und das ‑ immer schon so gepflogene ‑ Ablagern des Materials im Wald. Diese prekaristische Duldung sei nicht widerrufen worden.
Das Berufungsgericht änderte in teilweiser Stattgebung der Berufung des Klägers das Ersturteil dahin ab, dass es dem Beseitigungsbegehren zur Gänze und dem Unterlassungsbegehren bezüglich des (über § 422 ABGB hinausgehenden) Abschneidens von Ästen und des Ablagerns von Ästen und Strauchwerk stattgab. Weiters gab es dem Unterlassungsbegehren hinsichtlich des Fällens der Bäume und Sträucher in einem räumlich beschränkteren Umfang statt. Die Abweisung des restlichen Unterlassungsbegehrens (Unterlassung der Beweidung sowie des Fällens der Bäume und Sträucher im übrigen Bereich) erwuchs in Rechtskraft.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts habe der Kläger nicht bewiesen, dass die Grenze nördlich des von den Beklagten behaupteten Verlaufs (= entlang des Stacheldrahtzauns) liege. Eine Naturgrenze stehe nicht fest. Es hätten unstrittigermaßen aber Eingriffshandlungen in einem Bereich stattgefunden, der zumindest im Miteigentum (Grenzzaun) bzw im Alleineigentum des Klägers stehe. Eine Zustimmung des Klägers zur Errichtung des Stacheldrahtzauns liege nicht vor und sei von den Beklagten auch nicht ausreichend behauptet worden. Die Beklagten seien daher nicht berechtigt gewesen, den Zaun zu errichten und südlich davon Äste abzulagern. Auch das auf Unterlassung des Abschneidens von überhängenden Ästen gerichtete Klagebegehren sei berechtigt, weil die Beklagten nicht bewiesen hätten, dass eine Beseitigung nach § 422 ABGB den klägerischen Wald nicht einer offenbaren Gefährdung durch Wind oder Sonnenbrand iSd § 14 Abs 1 Forstgesetz 1975 aussetzen würde.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und erachte die ordentliche Revision für zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Frage der Beweislast iSd § 422 ABGB iVm § 14 Abs 1 erster Satz Forstgesetz 1975 beschäftigt habe. Im Sinne eines Rückstellungsbeschlusses des erkennenden Senats ergänzte das Berufungsgericht seinen Wertausspruch dahin, dass der Entscheidungsgegenstand aller jeweils im Zusammenhang stehender Ansprüche jeweils 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den stattgebenden Teil des Berufungsurteils erhobene Revison der beklagten Parteien ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und auch teilweise berechtigt.
A. Zu den Ansprüchen im Zusammenhang mit der Errichtung des Zauns:
1.1 Eine Eigentumsfreiheitsklage kann nur gegen einen unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden (zB RIS‑Justiz RS0012040; RS0012110; RS0012113; RS0010388; RS0012131 [T6]) und setzt damit verbotene bzw unerlaubte Eigenmacht des Störers voraus (RIS‑Justiz RS0012112; RS0083156).
1.2 Ungeachtet des nicht festgestellten Grenzverlaufs sind die mit Eigentumsfreiheitsklage geltend gemachten Begehren auf Unterlassung und Beseitigung zum errichteten Stacheldrahtzaun ‑ im Sinn der zutreffenden Rechtsansicht des Erstgerichts ‑ hier schon deshalb zu verneinen, weil die Errichtung des Zauns in seiner heutigen Position im Einverständnis mit dem Kläger erfolgt ist. Der Kläger hat einem (allfälligen) Eingriff in sein Eigentum durch die Errichtung des Zauns somit zugestimmt (vgl RIS‑Justiz RS0010392).
2.1 Das Berufungsgericht hat die entsprechende Feststellung des Erstgerichts, die im Berufungsverfahren nicht angefochten wurde, als vom Parteivorbringen nicht gedeckt (somit als „überschießend“) qualifiziert und seiner rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt. Nach der Rechtsprechung wird die Rechtssache rechtlich unrichtig beurteilt, wenn der Entscheidung unzulässige überschießende Feststellungen zugrunde gelegt werden (RIS‑Justiz RS0040318 [T2]; RS0036933 [T10, T11, T12]; RS0037972 [T11]; RS0112213 [T1, T4]). Gleiches hat auch im umgekehrten Fall zu gelten, wenn Feststellungen als „überschießend“ qualifiziert und daher nicht berücksichtigt werden, obwohl sie sich ‑ wie hier ‑ im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (7 Ob 226/14g). Bei der Beurteilung, ob es sich um eine unzulässige überschießende Feststellung handelt, ist nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht getroffene Sachverhalt wörtlich mit den Parteienbehauptungen deckt, sondern nur zu prüfen, ob sich die Feststellungen im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS‑Justiz RS0040318).
2.2 Das ist bei der vom Berufungsgericht als überschießend qualifizierten Feststellung des Erstgerichts der Fall. Von den Beklagten wurde nämlich ausdrücklich vorgebracht, dass der Zaunbau vom Kläger und seiner Familie während der Bauarbeiten kontrolliert wurde, der Kläger gegen die (konkrete) Herstellung des Zauns keine Einwände erhob und in den Jahren vor der Klage die Besitz- und Nutzungshandlungen durch die Beklagten im Bereich der streitgegenständlichen Flächen nicht beanstandete. Damit erweist sich die in der Revision gerügte Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten das festgestellte Einverständnis des Klägers zum Zaunbau an der errichteten Stelle nicht ausreichend vorgebracht, als unvertretbar.
3. Anknüpfend an die der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legende Feststellung erweisen sich somit die im Zusammenhang mit dem Stacheldrahtzahn gestellten Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren als unberechtigt, sodass der Revision in diesem Ausmaß Folge zu geben und das angefochtene Berufungsurteil im abweisenden Sinn abzuändern war.
B. Zur behaupteten Überschreitung des § 422 ABGB:
1. Zum Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit dem Abschneiden von überhängenden Ästen:
1.1 Das Recht des Grundeigentümers ist bezüglich der von seinen Bäumen (oder Sträuchern) ausgehenden Beeinträchtigungen aus Rücksichten der Nachbarschaft nach § 422 ABGB beschränkt (RIS‑Justiz RS0011097). Diese besondere nachbarrechtliche Bestimmung ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers (RIS‑Justiz RS0011094). Die Ausübung dieses Selbsthilferechts nach § 422 ABGB billigte auch der Kläger den Beklagten zu.
1.2 Das Berufungsgericht führte zutreffend aus, der Kläger habe nicht beweisen können, dass er auch nördlich der von den Beklagten behaupteten Grenze, die nach deren Auffassung dem Verlauf des Stacheldrahtzauns entspricht, Grundeigentum hat. Es steht aber fest, dass die Beklagten die Äste nur nördlich des Stacheldrahtzauns absägten. Eine Überschreitung des Selbsthilferechts dahin, dass die Beklagten unter Missachtung des Grenzverlaufs auch Äste abgeschnitten haben, die nicht in die Liegenschaft der Beklagten ragten, konnte der diesbezüglich beweispflichtige Kläger (vgl RIS‑Justiz RS0011001) somit nicht unter Beweis stellen.
1.3 Vom Berufungsgericht wurde allerdings die Bestimmung des § 14 Abs 1 ForstG (erstmals) herangezogen. Die jedem Nachbarn nach § 422 ABGB zustehenden Befugnisse werden durch § 14 Abs 1 ForstG dahin eingeschränkt, dass der Überhang dann geduldet werden muss, wenn der Wald durch die Beseitigung einer offenbaren Gefährdung durch Wind oder Sonnenbrand ausgesetzt wird. Derartiges ist hier aber deshalb nicht verfahrensgegenständlich, weil der Kläger mit seinen Begehren gerade nicht darauf abzielte, dass eine Beschränkung des Selbsthilferechts missachtet wurde. Vielmehr machte der Kläger ausschließlich solche Handlungen der Beklagten zum Gegenstand seiner Ansprüche, die über die durch § 422 ABGB eingeräumten Befugnisse deshalb hinausgehen, weil die Beklagten bei der Ausübung des Selbsthilferechts sich am Stacheldrahtzaun orientiert und ‑ nach Ansicht des Klägers ‑ damit die Grenze verletzt hätten. Ob durch die nach § 422 ABGB vorgenommene Beseitigung der überhängenden Äste durch die Beklagten allenfalls der Wald des Klägers nach § 14 Abs 1 ForstG gefährdet sein könnte, ist somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Zu dieser Norm äußerte sich der Kläger im Verfahren erstmals in der Revisionsbeantwortung und stellte dabei auch klar, dass ein diesbezügliches Vorbringen im Verwaltungsverfahren durchzusetzen sei. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts kann das auf Unterlassung des Abschneidens von Ästen gerichtete Klagebegehren somit nicht auf den Umstand gestützt werden, dass die Beklagten kein Vorbringen zu § 14 Abs 1 ForstG erstattet haben.
1.4 Die angefochtene Entscheidung war auch in diesem Umfang im abweisenden Sinn abzuändern.
2. Zum Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit der Ablagerung der Äste:
2.1 Ungeachtet des strittigen Grenzverlaufs steht fest, dass die Beklagten die gemäß § 422 ABGB abgeschnitteten Äste samt Strauchwerk auf der Liegenschaft des Klägers ablagerten. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 422 ABGB nicht das Recht verleiht, abgeschnittene Äste auf das Baumgrundstück zurückzuwerfen (Mader in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.02 § 422 ABGB Rz 1; Eccher/Riss inKBB4 § 422 Rz 1; LG Salzburg EFSlg 100.520), weil eine derartige Vorgangsweise das Eigentum des Baumeigentümers stört und (wie das Absägen überstehender Äste) einer gesetzlichen Rechtfertigung bedürfte. Eine derartige Befugnis ist ‑ ebensowenig wie das Recht des Nachbarn, das Grundstück des Baumeigentümers zu betreten (vgl GlUNF 3070; Wall in Schwimann/Kodek 4 § 422 ABGB Rz 5) ‑ nicht aus § 422 ABGB abzuleiten. Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts kann die Ablagerung auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass dies „immer schon so gepflogen“ wurde. Derartiges ist zum einen nicht aus dem Sachverhalt abzuleiten. Zum anderen läge in einer stillschweigenden bloßen Duldung der Benützung der Liegenschaft durch Ablagerung von Ästen noch kein Verzicht auf Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung einer solchen Benützung (vgl RIS‑Justiz RS0015910; RS0014420; RS0014190).
2.2 Entgegen den nicht weiter begründeten Ausführungen in der Revision umfasst das Einverständnis des Klägers zur Errichtung des Zauns nicht auch die Zustimmung zur Ablagerung von Ästen und Strauchwerk auf seiner Liegenschaft. Das Berufungsgericht hat dem entsprechenden Unterlassungsbegehren somit zu Recht stattgeben, sodass die Revision in diesem Umfang erfolglos bleiben musste.
3. Zum Beseitigungsanspruch im Zusammenhang mit der Ablagerung der Äste:
3.1 Hingegen stützen die bisherigen Feststellungen nicht die (ohne nähere Begründung erfolgte) Stattgebung des Beseitigungsbegehrens durch das Berufungsgericht. Die Beklagten brachten zum Beseitigungsbegehren zuletzt vor, dass alle Äste bereits zerfallen und Teil des natürlichen Bodens der klägerischen Liegenschaft seien, sodass eine Entfernung faktisch nicht mehr möglich sei. Dem entgegnete der Kläger, dass (abgeschnittene) Fichtenäste mit einer Stärke von ca zehn Zentimetern noch in unvermodertem Zustand auf seinem Grundstück vorhanden und wegen der Länge von sieben bis acht Metern auch eine Behinderung seien.
3.2 Die Revision zeigt hier zutreffend auf, dass eine Verurteilung zur Beseitigung vor allem davon abhängt, ob die Äste noch vorhanden sind, was mangels entsprechender Feststellungen über den Verbleib der Äste weder bejaht noch verneint werden kann. Aufgrund fehlender Feststellungen waren die Entscheidungen der Vorinstanzen in Stattgebung der Revision in diesem Umfang aufzuheben und dem Erstgericht diesbezüglich eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht zum wechselseitigen Vorbringen ausreichende Feststellungen zu treffen haben. Kann nicht gesichert festgestellt werden, ob auf der Liegenschaft des Klägers noch Äste in unvermodertem Zustand vorhanden sind, die die Beklagten dort abgelagert haben, geht dies zu Lasten des diesbezüglich beweispflichtigen Klägers.
C. Zum Unterlassungsanspruch wegen des Fällens von Bäumen:
Auch im Umfang dieses Unterlassungsbegehrens fehlen Feststellungen, um die Rechtssache umfassend beurteilen zu können. Aus den bisherigen Feststellungen lässt sich nicht ableiten, ob die behaupteten Verletzungshandlungen auch auf dem (unstrittig der klägerischen Liegenschaft zuzuordnenden) Bereich südlich des Stacheldrahtzauns vorgenommen wurden oder nicht oder ob dies nicht festzustellen ist (non liquet). Dem im Berufungsurteil ausgesprochenen Unterlassungsgebot liegen somit keine Feststellungen über eine entsprechende Rechtsverletzung durch die Beklagten zugrunde. Auch für eine (von den Revisionswerbern angestrebte) Abweisung des Unterlassungsbegehrens im Sinne des Ersturteils fehlen jegliche Grundlagen auf der Tatsachenebene, wäre dafür doch notwendig, dass eine Verletzungshandlung ausgeschlossen werden kann oder ein non liquet vorliegt. Auch in diesem Umfang waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
D. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.
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