OGH 4Ob603/87 (RS0011097)

OGH4Ob603/8715.12.1987

Rechtssatz

Die von einem Baum (oder Strauch; vgl §§ 910, 911 BGB) ausgehende Beeinträchtigung des Nachbargrundes ist nicht nach § 364 Abs 2 ABGB, sondern nach der besonderen nachbarrechtlichen Bestimmungen des § 422 ABGB zu beurteilen. Es handelt sich dabei um eine Beschränkung des Eigentumsrechtes, die vor allem aus Rücksichten der Nachbarschaft besteht.

Bem: Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Rechtslage vor dem ZivRÄG 2004. Zur neuen Rechtslage siehe RS0122902.

 

Normen

ABGB §364 Abs2 A
ABGB §364 Abs3 D
ABGB §422 Abs1

4 Ob 603/87OGH15.12.1987

Veröff: EvBl 1988/47 S 273

7 Ob 267/99mOGH20.01.2000

Auch; nur: Die von einem Baum (oder Strauch; vgl §§ 910, 911 BGB) ausgehende Beeinträchtigung des Nachbargrundes ist nicht nach § 364 Abs 2 ABGB, sondern nach der besonderen nachbarrechtlichen Bestimmungen des § 422 ABGB zu beurteilen. (T1)

4 Ob 196/07pOGH11.12.2007

Abweichend für die Rechtslage nach dem ZivRÄG 2004; Beisatz: Nach den Gesetzesmaterialien zum ZivRÄG 2004 sollen die §§ 421 und 422 ABGB die Rechtsfragen rund um Bäume und Gewächse auf fremdem Grund nicht mehr ausschließlich und exklusiv regeln. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/192

4 Ob 25/16dOGH23.02.2016

Auch; Beisatz: Das Recht des Grundeigentümers ist bezüglich der von seinen Bäumen (oder Sträuchern) ausgehenden Beeinträchtigungen aus Rücksichten der Nachbarschaft nach § 422 ABGB beschränkt. (T3)

10 Ob 22/21iOGH13.09.2021

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des Überhangs bei Schlehdornsträuchern. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19871215_OGH0002_0040OB00603_8700000_003

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