OGH 6Ob352/64; 6Ob92/65; 6Ob224/68; 5Ob258/69; 8Ob40/70; 8Ob8/72; 2Ob38/73; 7Ob6/74; 4Ob547/74; 8Ob185/75; 1Ob712/76; 7Ob514/77; 8Ob502/78; 1Ob672/78; 5Ob754/78 (RS0012040)

OGH6Ob352/64; 6Ob92/65; 6Ob224/68; 5Ob258/69; 8Ob40/70; 8Ob8/72; 2Ob38/73; 7Ob6/74; 4Ob547/74; 8Ob185/75; 1Ob712/76; 7Ob514/77; 8Ob502/78; 1Ob672/78; 5Ob754/7823.1.2024

Rechtssatz

§ 523 ABGB gibt das Klagerecht nicht nur gegen die Anmaßung einer Servitut sondern auch gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht.

Normen

ABGB §523 A

6 Ob 352/64OGH20.01.1965

Veröff: EvBl 1965/360 S 548

6 Ob 92/65OGH31.03.1965
6 Ob 224/68OGH05.09.1968

Veröff: JBl 1970,35 = LwBetr 1969,223

5 Ob 258/69OGH08.10.1969
8 Ob 40/70OGH24.02.1970

Veröff: SZ 43/47 = MietSlg 22038

8 Ob 8/72OGH08.02.1972
2 Ob 38/73OGH15.03.1973
7 Ob 6/74OGH21.02.1974
4 Ob 547/74OGH25.06.1974
8 Ob 185/75OGH01.10.1975
1 Ob 712/76OGH21.09.1976

Auch; Beisatz: Unterlassungsklage des Miteigentümers gegen Miteigentümer. (T1)

7 Ob 514/77OGH31.03.1977
8 Ob 502/78OGH28.02.1978

nur: § 523 ABGB gibt das Klagerecht gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht. (T2) <br/>Beisatz: Unabhängig von der Zufügung eines Schadens durch den Eingriff. (T3) <br/>Veröff: MietSlg 30060

1 Ob 672/78OGH30.08.1978

nur T2; Veröff: MietSlg 30060

5 Ob 754/78OGH09.01.1979

Beisatz: Klage ist nicht nur bei Rechtsanmassung gegeben, sondern kann gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentum gerichtet werden, selbst wenn der Störer zugibt, zu seiner Handlungsweise nicht berechtigt zu sein. (T4)

1 Ob 701/79OGH29.10.1979

Beisatz: Wohnungseigentümer gegen Wohnungseigentümer (T5)

7 Ob 643/81OGH12.11.1981

MietSlg 33036

8 Ob 526/81OGH19.11.1981
7 Ob 593/81OGH29.04.1982

Veröff: SZ 55/61

6 Ob 765/82OGH03.11.1982

Vgl; Beisatz: Das materielle Recht des Eigentümers, andere von der Sachbenützung auszuschließen, folgt schon aus § 362 ABGB. (T6)

5 Ob 587/84OGH02.10.1984
1 Ob 33/87OGH21.10.1987

Veröff: SZ 60/216

1 Ob 24/91OGH18.09.1991

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Auf Unterlassung weiterer Störungen beziehungsweise auf Beseitigung der störenden Anlagen kann mit Erfolg nur in Anspruch genommen werden, wer unbefugtermaßen - demnach rechtswidrig - in die Rechte des Klägers eingreift. (T7)

1 Ob 26/91OGH09.10.1991

Auch; nur T2; Veröff: SZ 64/137

6 Ob 593/91OGH09.07.1992

Auch

10 Ob 506/95OGH14.03.1995

Beisatz: Die Klage nach § 523 steht also gegenüber jedem zu, der unbefugterweise eingreift, mag er nun irgendein Recht hiezu behaupten oder nicht. (T8) <br/>Veröff: SZ 68/55

5 Ob 2036/96iOGH30.04.1996

Vgl; Beisatz: Die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor. (T9) <br/>Veröff: SZ 69/110

3 Ob 509/96OGH24.01.1996

Veröff: SZ 69/10

1 Ob 512/96OGH22.08.1996

Auch; nur T2: Veröff: SZ 69/187

6 Ob 80/98bOGH10.09.1998
1 Ob 296/98fOGH23.03.1999

nur T2; Beisatz: Die Eigentumsfreiheitsklage kann unabhängig vom Eintritt eines Schadens sowie von Zurechnungsfähigkeit, Verschulden oder Störungsabsicht gegen jeden unberechtigten, nicht hoheitlichen Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden. (T10)<br/>Veröff: SZ 72/49

3 Ob 295/98yOGH15.09.1999

Beis wie T8

1 Ob 47/00vOGH28.03.2000

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T10; Veröff: SZ 73/57

2 Ob 281/00pOGH25.10.2000

Vgl; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/167

6 Ob 209/00dOGH15.03.2001

Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Die Klage dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut. (T11)

4 Ob 261/02iOGH17.12.2002
8 Ob 51/03pOGH26.02.2004

Auch; Beis wie T8; Beis wie T11; Beisatz: Das Klagebegehren kann auf die Feststellung des Nichtbestehens der Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, die Unterlassung künftiger Störungen und auf Schadenersatz gerichtet sein. (T12)

6 Ob 84/05dOGH23.06.2005

Beisatz: Das Klagerecht gegen die Anmaßung einer Servitut und gegen störende Eigentumseingriffe steht jedem Miteigentümer zu. (T13)<br/>Beisatz: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T15)

6 Ob 140/05iOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T16)<br/>Veröff: SZ 2005/104

4 Ob 250/06bOGH13.02.2007

Beis wie T8; Veröff: SZ 2007/23

8 Ob 66/09bOGH27.08.2009
2 Ob 143/09gOGH17.06.2010

Beis wie T12; Veröff: SZ 2010/67

5 Ob 2/11xOGH24.01.2011

Auch; Beis wie T10

10 Ob 52/11mOGH08.11.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/130

5 Ob 138/11xOGH09.11.2011

Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2011/132

6 Ob 29/11zOGH14.09.2011

Beisatz: Auch der Eintrag eines (absolut) nichtigen Pfandrechts ist ein unberechtigter Eingriff ins Eigentumsrecht. Der Eigentümer ist daher unabhängig von der Reihenfolge der Grundbuchseintragungen des Eigentumsrechts und des Pfandrechts aus der Eigentumsfreiheitsklage in Analogie zu § 523 ABGB berechtigt, die Löschung eines absolut nichtigen Pfandrechts zu erwirken. (T17)

8 Ob 69/12yOGH19.12.2012

nur T2

6 Ob 70/14hOGH19.11.2014

Beis ähnlich wie T12

8 Ob 62/14xOGH24.03.2015

Beis wie T8; Beis wie T11

3 Ob 216/15hOGH16.12.2015

Auch

4 Ob 25/16dOGH23.02.2016

Auch

7 Ob 108/15fOGH27.01.2016
1 Ob 62/16yOGH24.05.2016

Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Zur Differenzierung zwischen der Reichweite eines schadenersatzrechtlichen Anspruchs auf Naturalrestitution gemäß § 1323 ABGB und jener des eigentumsrechtlichen Beseitigungsanspruchs nach § 523 ABGB. (T18)

8 Ob 48/17tOGH24.08.2017

Veröff: SZ 2017/85

7 Ob 115/19sOGH28.08.2019

Vgl

8 Ob 93/19pOGH18.11.2019

Beisatz: Hier: Schlichtes Miteigentum bzw Wohnungseigentum in Vorbereitung. (T19)

1 Ob 210/19tOGH20.01.2020
1 Ob 192/23aOGH23.01.2024

Beisatz wie T9; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13; Beisatz wie T14<br/>Beisatz: Hier: Wasserleitungsrecht / Kanalleitungsrecht. Unzulässige Erweiterung der (vereinbarten) Servitut durch nunmehrige Ableitung des Abwassers aus dem (Wohn-)Gebäude gegenüber der „Hofentwässerung“ des vormaligen „Gartenhauses“ durch das Abfließen von Regenwasser durch ein offenes Rohr in die damalige Grube. (T20)<br/>Beisatz: Das auf § 523 ABGB gestützte Klagebegehren kann auch auf die Wiederherstellung des früheren Zustands, also (auch) auf Beseitigung gerichtet sein. (T21)<br/>Beisatz: Der eigentumsrechtliche Beseitigungsanspruch gebührt bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme einer fremden Rechtssphäre und ist auf die Entfernung der Störungsstelle gerichtet. (T22)<br/>Beisatz: Hier aber Anschluss des (Wohn-)Gebäudes an diese Kanalleitung und die Zuleitung dessen Abwassers ausschließlich auf und über die Liegenschaft der Beklagten. Durch die Herstellung eines Anschlusses auf der Liegenschaft der Beklagten allein wird noch nicht in die Rechtssphäre des Klägers eingegriffen. (T23)<br/>Beisatz: Konkrete Beseitigungsmaßnahmen können nur dann verlangt werden, wenn sie das einzige Mittel zur Verhinderung des Erfolgs sind. (T24)

Dokumentnummer

JJR_19650120_OGH0002_0060OB00352_6400000_001

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