Spruch:
Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.269,62 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 378,27 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin gewährte dem Beklagten 1988 einen Kontokorrentkredit mit unbestimmter Laufzeit und 1994, 2001, 2003 sowie 2005 längerfristige Abstattungskredite. Nach drei Verträgen war die Klägerin berechtigt, den Gesamtbetrag bei jeder Verletzung vertraglicher Verpflichtungen fällig zu stellen; zwei Verträge sahen die Möglichkeit eine Fälligstellung aus „wichtigem Grund“ vor, worunter insbesondere ein „schwerwiegender Zahlungsverzug“ fallen sollte. Zur Besicherung der Kredite dienten Pfandrechte auf Liegenschaften des Klägers; weiters hatte die damalige Ehegattin des Beklagten (idF: Interzedentin) eine Bürgschaft übernommen und ihr gehörende Liegenschaften verpfändet.
Im Jahr 2007 kam es beim Beklagten zu Liquiditätsengpässen. Nach Verhandlungen, in die auch ein Berater des Beklagten eingebunden war, einigten sich die Parteien 2008 auf eine Rückführung des gesamten Obligos in 20 Jahresraten, wobei zunächst 19 Raten zu 37.000 EUR gezahlt werden sollten, der offenkundig unter diesem Betrag liegende Rest in der 20. Rate. Die Zahlungen sollten - wegen im Dezember einlangender Fördergelder beim Beklagten - jeweils bis zum Jahresende erfolgen. Die Klägerin ging demgegenüber - nach Auffassung der Vorinstanzen irrig - von einer Fälligkeit mit 30. November aus. Strittig, aber nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Klägerin im Zuge der Verhandlungen auf bereits entstandene Zinsen von 18.916,84 EUR verzichtet hat.
Die erste Rate zahlte der Beklagte ‑ nach einer mit Androhung der Fälligstellung verbundenen Mahnung ‑ am 4. Dezember 2008. Im folgenden Jahr wurde die Ehe des Beklagten geschieden. Danach strebte die Interzedentin die Entlassung aus ihrer Bürgen- und Pfandhaftung an. Der Berater des Beklagten erfuhr von der Klägerin, dass der Interzedentin bei Zahlung eines Betrags von 240.000 EUR die Entlassung aus ihrer Haftung zugesagt worden sei. Er vereinbarte mit der Klägerin, dass „ab 1. Dezember 2010 neue Verhandlungen über die Höhe der Raten“ stattfinden würden.
Mit E-Mail vom 3. August 2009 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie der Interzedentin die Entlassung aus der Haftung gegen Zahlung von 240.000 EUR angeboten habe. Mit ihm werde „nach Zahlungseingang eine neue Rückzahlungsrate ab 1. Dezember 2010 vereinbart“. Kein Vertreter der Klägerin sagte dem Beklagten oder dessen Berater mündlich zu, dass die Klägerin auf die Jahresrate 2009 verzichte.
Die Interzedentin zahlte 240.000 EUR und wurde von der Klägerin aus allen Haftungen entlassen. Mit E-Mail vom 16. November 2009 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die danach verbliebene Forderung 239.112,90 EUR betrage, und kündigte an, sie werde „nach der Zahlung der Jahresrate von € 37.000,-- am 1. 12. 2009 […] bezüglich eines Gesprächstermins auf [ihn] zukommen.“
Am 27. November 2009 bot der Beklagte der Klägerin eine Abschlagszahlung von 200.000 EUR an, was diese mit Schreiben vom 30. November 2009 ablehnte. Der Beklagte könne den gesamten Saldo abdecken; sonst bleibe es bei der bevorstehenden Fälligkeit der Rate für 2009. Weiters führte die Klägerin aus:
„Wir stehen für die Vereinbarung einer neuen Jahresrate ab 2010 aufgrund des reduzierten Obligos zur Verfügung. Falls die Rückzahlungsvereinbarung nicht eingehalten wird, sind wir gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten. [...]“
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 setzte die Klägerin dem Beklagten eine letzte Frist bis 7. Jänner 2009 und drohte mit Fälligstellung des Gesamtbetrags. Da der Beklagte nicht zahlte, stellte die Klägerin im Jänner 2010 den Gesamtbetrag fällig. Per 31. Dezember 2009 hafteten die Kredite mit insgesamt 243.320,03 EUR aus. Während des laufenden Verfahrens zahlte der Beklagte die Raten für 2010 und 2011 iHv jeweils 37.000 EUR.
Die Klägerin begehrte ursprünglich Zahlung von 243.320,03 EUR samt 11,875 % Zinsen seit 31. Dezember 2009; nach den während des Verfahrens erfolgten Teilzahlungen schränkte sie ihr Begehren auf zuletzt 169.320,03 EUR ein. Der Beklagte habe sich zur Zahlung jährlicher Raten von 37.000 EUR verpflichtet. Auf die Rate für 2009 habe sie nicht verzichtet, die Zahlung der Interzedentin sei nicht darauf anzurechnen. Durch die Vereinbarung der Rückführung des Gesamtobligos in Jahresraten seien die sonstigen Bestimmungen der Kreditverträge nicht abbedungen worden, sodass eine Fälligstellung bei Nichtzahlung von Kreditraten nach wie vor zulässig gewesen sei.
Der Beklagte wendet ein, dass die Klägerin durch die Zusicherung von Verhandlungen über die Ratenhöhe ab 2010 auf die Rate für 2009 verzichtet habe. Selbst wenn das nicht zutreffe, sei die Zahlung der Interzedentin auf die von ihm zu leistenden Jahresraten anzurechnen, weshalb er mit keiner Zahlung im Verzug und die Klägerin daher nicht zur Fälligstellung berechtigt gewesen sei. Die Interzedentin habe bereits eine Regressklage gegen ihn erhoben. Jedenfalls sei aber die Nichtzahlung nur einer Rate angesichts der hohen Zahlung der Interzedentin kein wichtiger Grund für die Fälligstellung. Bei der 2008 getroffenen Ratenvereinbarung habe es sich um eine Novation gehandelt, weswegen die zur Fälligstellung berechtigenden Bestimmungen der ursprünglichen Kreditverträge nicht mehr anwendbar seien.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 150.403,19 EUR samt gestaffelten Zinsen in Höhe von 4,875 %; das weitere Begehren von 18.916,84 EUR samt Zinsen sowie das Zinsenmehrbegehren wies es ab. Die Klägerin habe auf die Rate für 2009 nicht verzichtet, die Zahlung der Interzedentin sei nicht darauf anzurechnen. Daher habe sich der Beklagte mit der Zahlung der Rate in Verzug befunden. Dies habe die Klägerin nach den einschlägigen Bestimmungen der Kreditverträge, die durch die Ratenvereinbarung nicht berührt worden seien, zur Fälligstellung berechtigt. Bei der Höhe der Forderung sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Zuge der Verhandlungen über die Ratenzahlung auf bestimmte Zinsen verzichtet habe. Dieser Verzicht sei wirksam geworden, weswegen aus näher dargestellten Gründen ein Mehrbegehren von 18.916,84 EUR abzuweisen sei. Gleiches gelte für das Zinsenmehrbegehren, weil die Klägerin bei den Verhandlungen auch auf „Überziehungszinsen“ verzichtet habe.
Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil den Zuspruch von 150.403,19 EUR, wobei es den Beklagten über das Ersturteil hinaus zur Zahlung gestaffelter Zinsen in bestimmter Höhe verpflichtete; das Zinsenmehrbegehren wies es ab. Die ordentliche Revision ließ es insofern nicht zu. In Bezug auf das Mehrbegehren von 18.916,84 EUR hob es die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Die Zahlung der Interzedentin habe die Rate für 2009 nicht getilgt. Rechtsgrund dieser Zahlung sei nicht die zwischen dem Beklagten und der Klägerin getroffene Ratenvereinbarung gewesen, sondern die von Interzedentin mit der Klägerin getroffene Vereinbarung, wonach sie gegen Leistung einer Abschlagszahlung aus ihrer Personal- und Sachhaftung entlassen würde. Dass die Interzedentin einen Teil der von ihr geleisteten Zahlung auf die im Dezember 2009 fällig werdende Rate oder sogar auf die weiteren ab Dezember 2009 jährlich fällig werdenden Raten gewidmet habe, sei weder behauptet noch festgestellt worden. Bei Zahlung durch einen Dritten seien die Tilgungsregeln des § 1416 ABGB nur im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Dritten anzuwenden, hier also nicht im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Wenngleich die Zahlung das Gesamtobligo reduziert habe, habe im Dezember 2009 noch ein Vielfaches einer Jahresrate ausgehaftet. Es sei auch nichts Abweichendes vereinbart worden; die Klägerin habe dem Kläger nur Neuverhandlung für die Raten ab 2010 in Aussicht gestellt. Die Ratenvereinbarung habe keine Novation bewirkt, weswegen die Bestimmungen der ursprünglichen Kreditverträge über die Möglichkeit zur Fälligstellung weiter gegolten hätten. Diese Bestimmungen hätten zwar unterschiedlich gelautet; die Nichtzahlung eine Jahresrate sei aber jedenfalls ein „schwerwiegender“ Zahlungsverzug, sodass auch die strengeren Voraussetzungen in zwei dieser Verträge erfüllt seien. Die Klägerin habe die Gesamtforderung daher zurecht fällig gestellt. Zinsen und Verzugszinsen gebührten in der jeweils vereinbarten Höhe. In Bezug auf die Teilabweisung sei die Sache nicht spruchreif, weil nachvollziehbare Festellungen zum angeblichen Verzicht auf bereits angefallene Zinsen fehlten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich eine außerordentliche Revision des Beklagten. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Klägerin zumindest schlüssig auf die Rate für 2009 verzichtet habe, diese Rate jedenfalls durch die Zahlung der Interzedentin getilgt worden sei und auch abgesehen davon kein Grund für eine Fälligstellung bestanden habe. Auf dieser Grundlage beantragt er die Abweisung der Klage.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehlt, wie Zahlungen eines Interzedenten, die er aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vor Fälligkeit mit dem Ziel der Entlassung aus der Haftung leistet, auf die Hauptforderung anzurechnen sind. Sie ist aber nicht berechtigt.
1. Unstrittig ist, dass die Parteien die Rückzahlung aller Kredite des Beklagten in jährlichen Raten von 37.000 EUR vereinbart haben. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Klägerin nicht auf die Rate für das Jahr 2009 verzichtet habe, ist nicht zu beanstanden.
1.1. Soweit sich der Beklagte hier weiterhin auf eine mündliche Vereinbarung zwischen seinem Berater und einem Vertreter der Klägerin stützt, ist die Revision angesichts der gegenteiligen Feststellung des Erstgerichts nicht gesetzmäßig ausgeführt. Eine allenfalls unrichtige Beweiswürdigung könnte im Revisionsverfahren nur dann wahrgenommen werden, wenn sich das Berufungsgericht ‑ anders als hier ‑ mit der Beweisrüge überhaupt nicht befasst hätte (RIS-Justiz RS0043371). Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wäre nur bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks und dessen Zugrundelegung und Wiedergabe durch das Berufungsgericht verwirklicht (RIS-Justiz RS0043284, vgl auch RS0043397); nicht aber mit der vom Beklagten unter diesem Titel behaupteten (inhaltlichen) Unvereinbarkeit zwischen der bekämpften Feststellung und einem Satz in der Beweiswürdigung des Erstgerichts. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (RIS-Justiz RS0117019).
1.2. Aus dem E-Mail vom 3. August 2009 ergibt sich zwar die Bereitschaft der Klägerin, über die Raten ab 2010 neu zu verhandeln. Daraus konnte der Beklagte aber nicht ableiten, dass die Klägerin auf die Rate für 2009 verzichten würde. Denn sein Berater hatte offenbar versucht, die Klägerin aufgrund der (bevorstehenden) Zahlung der Interzedentin zu einer Änderung der Ratenvereinbarung zu bewegen. Damit war er aber gerade nicht erfolgreich gewesen. Vielmehr hatte die Klägerin gegenüber dem Berater nur zugestimmt, die Raten ab 2010 neu zu verhandeln; darüber hinausgehende mündliche Vereinbarungen gab es nach dem festgestellten Sachverhalt nicht. Das E-Mail vom 3. August 2009 gibt diese Zusage der Klägerin wieder, hat aber keinen darüber hinausgehenden objektiven Erklärungswert. Denn einem Verzicht der Klägerin stünde keine Gegenleistung des Beklagten gegenüber. Ein unentgeltlicher Verzicht wäre aber nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung unzweifelhaft ergibt (RIS-Justiz RS0014205 [T1]).
2. Die Zahlung der Interzedentin ist nicht auf die Rate für das Jahr 2009 anzurechnen.
2.1. Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt nach § 1358 ABGB in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Die Zahlung des Interzedenten bewirkt daher nicht die Tilgung der verbürgten Forderung, sondern lässt diese auf den Interzedenten übergehen, so dass der Hauptschuldner selbst nun diesem schuldet (3 Ob 19/86 = JBl 1986, 512; RIS‑Justiz RS0032259 [T1]). Diese Bestimmung ist auch bei Teilzahlungen anwendbar (RIS-Justiz RS0032239; 4 Ob 568/91 = SZ 64/178). In diesem Fall ist der Forderungsübergang doppelt begrenzt, einerseits mit der Höhe der Zahlung und andererseits mit dem vom Hauptschuldner dem Gläubiger geschuldeten Betrag (7 Ob 13/89 = SZ 62/91 RIS-Justiz RS0032278). Der Beklagte leitet aus dieser Rechtslage ab, dass die Teilzahlung der Interzedentin zu einem Forderungsübergang geführt habe, der nach § 1416 ABGB die nächsten fällig werdenden Raten als die lästigeren Teile der Forderung erfasst habe. In diesem Umfang sei die Klägerin nicht mehr zur Geltendmachung befugt.
2.2. Diese Argumentation setzt zunächst voraus, dass die Interzedentin überhaupt auf die Hauptschuld geleistet hat. Darauf hat der Hauptschuldner keinen Anspruch: Mangels anderer Vereinbarung könnte der Gläubiger Sicherheiten auch ohne Zustimmung des Hauptschuldners freigeben; § 1363 ABGB setzt ganz selbstverständlich die Möglichkeit einer „Entlassung“ des Bürgen voraus, Gleiches muss auch für den Pfandschuldner gelten. Nachteile könnten für den Gläubiger dadurch nur gegenüber anderen Interzedenten entstehen (§ 1360 ABGB); weiters hätte eine solche Entlassung nur eine beschränkte Wirkung im Verhältnis zwischen mehreren Sicherungsgeber (§ 1363 ABGB). Hingegen kann sich der Hauptschuldner von vornherein nicht dagegen wehren, dass der Gläubiger Drittsicherheiten freigibt; seine Rechtsstellung wird dadurch nicht berührt. Auf dieser Grundlage könnte der Gläubiger mit dem Interzedenten aber auch vereinbaren, dass dieser für die Entlassung aus der Haftung eine nicht auf die Hauptschuld anzurechnende Zahlung leistet. Eine solche Zahlung stünde dann ausschließlich im Austauschverhältnis mit der Aufgabe der Sicherheit und führte zu keinem Forderungsübergang. Die Stellung des Hauptschuldners änderte sich dadurch nicht, da er dann eben weiterhin nur dem Gläubiger leisten müsste und nicht - aufgrund von § 1358 ABGB - ganz oder teilweise (auch) dem Interzedenten.
2.3. Eine solche (ausdrückliche) Vereinbarung wurde hier aber nicht behauptet. In ergänzender Auslegung der Entlassungsvereinbarung könnte sie allenfalls dann angenommen werden, wenn der Interzedent eine im Verhältnis zur Hauptforderung geringe Summe zahlt, die bei objektiver Betrachtung als bloße Abgeltung des durch die Freigabe der Sicherheit erhöhten Ausfallrisikos des Gläubigers angesehen werden kann. Davon kann aber keine Rede sein, wenn der Interzedent ‑ wie hier ‑ einen Betrag in Höhe der halben Hauptforderung leistet. Daher ist im vorliegenden Fall anzunehmen, dass die Interzedentin auf die Hauptforderung ‑ für die sie der Klägerin als Bürgin und Pfandschuldnerin haftete ‑ zahlte.
2.4. Damit ist der Kern des Problems erreicht. Die Interzedentin hat nicht die gesamte Forderung, für die sie haftete, beglichen. Daher ist zu klären, auf welchen Teil dieser Forderung ihre Zahlung anzurechnen ist. Die Antwort auf diese Frage hat Reflexwirkung auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten: Jener Teil der Forderung, den die Interzedentin mit ihrer Zahlung tilgte, ging auf sie über; insofern ist daher nur mehr sie, nicht aber die Klägerin aktiv legitimiert.
2.5. Die Parteien haben nicht behauptet, dass die Interzedentin ihre Zahlung iSv § 1415 ABGB gewidmet hätte. Damit wäre ‑ da mit den Raten mehrere „Schuldposten“ bestehen (RIS-Justiz RS0033403) ‑ an sich § 1416 ABGB anwendbar. Dass ein dreipersonales Verhältnis vorliegt, schadet dabei ‑ anders als etwa in 2 Ob 223/00i ‑ nicht, weil in diesem Verhältnis zunächst nur die Zahlung der Interzedentin auf ihre eigene (wenngleich nur formelle) Schuld gegenüber der Klägerin zu beurteilen ist. Da (auch) diese Forderung wegen der Akzessorietät der Bürgschafts- und Pfandhaftung in Raten fällig wurde, im Zeitpunkt der Zahlung aber keine Rate fällig war, wäre die Zahlung nach § 1416 ABGB auf die für die Interzedentin „beschwerlichsten“ Raten anzurechnen. Mangels anderer Anhaltspunkte könnte die Auffassung vertreten werden, dass darunter im konkreten Fall die nächsten fällig werdenden Raten zu verstehen seien. Das spräche für den Standpunkt des Beklagten, weil diese Teilforderungen nach § 1358 ABGB von der Klägerin auf die Interzedentin übergegangen wären.
2.6. § 1416 ABGB ist allerdings dispositives Recht (RIS-Justiz RS0033389). Daher ist nicht nur eine abweichende Vereinbarung möglich; auch ergänzende Vertragsauslegung kann Vorrang haben, wenn sich die dispositive Regelung für den konkreten Fall als nicht sachgerecht erweist (5 Ob 617/88 = JBl 1990, 105, RIS-Justiz RS0017890; zuletzt etwa 7 Ob 29/13k = Zak 2013, 358; Rummel in Rummel ³ § 914 Rz 9; Bollenberger in KBB 4 § 914 Rz 2). Das trifft hier zu. Denn die Anwendung von § 1416 ABGB ließe unberücksichtigt, dass die Interzedentin für ihre Zahlung eine Gegenleistung erhielt, nämlich die Entlassung aus der weiteren Haftung. Hätten die Parteien dieser Vereinbarung die Tilgungsfrage bedacht, so hätte die Klägerin zweifellos darauf bestanden, dass ihre verbliebene Forderung Vorrang gegenüber der Regressforderung der Interzedentin haben müsse. Die Interzedentin hätte sich damit abgefunden, weil sie nur durch die Vereinbarung die Gefahr abwenden konnte, letztlich die gesamte offene Forderung zahlen und dadurch das Ausfallrisiko des Beklagten zur Gänze tragen zu müssen. Diese Gefahr hätte sich ‑ angesichts der festgestellten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beklagten ‑ nach einer Fälligstellung schon innerhalb kurzer Zeit realisieren können. Unter diesen Umständen hätte es eine vernünftige Interzedentin hingenommen, ihre Regressforderung erst nach der restlichen Forderung der Hauptschuldnerin geltend machen zu können. Die bei der ergänzenden Vertragsauslegung gebotene Bedachtnahme auf Geschäftszweck und Interessenlage (RIS-Justiz RS0113932 [insb T11, T13]) führt daher zur Annahme, dass vernünftige Parteien eine Anrechnung der Zahlung der Interzedentin auf die zuletzt fällig werdenden Raten vereinbart hätten. Daraus folgt, dass die im Dezember 2009 fällig werdende Teilforderung von 37.000 EUR nicht auf die Interzedentin überging; diese Forderung stand vielmehr weiterhin der Klägerin zu.
3. Die Nichtzahlung dieser Rate berechtigte die Klägerin zur Fälligstellung der gesamten verbliebenen Forderung.
3.1. Die Vereinbarung einer ratenweisen Rückführung aller Kredite schuf keinen neuen Rechtsgrund. Bei den Abstattungskrediten wurden nur die Termine für die Rückzahlung geändert, was schon nach dem Wortlaut von § 1379 ABGB der Annahme einer Novation entgegensteht. Aber auch die Umwandlung eines Kontokorrentkredits in einen Abstattungskredit, der nicht wieder ausgenützt werden kann, ist regelmäßig kein Neuerungsvertrag, sondern eine Änderung des bestehenden Schuldverhältnisses (1 Ob 538/93 = ÖBA 1994, 236; RIS-Justiz RS0032454). Ein davon abweichender Vertragswille kann der Klägerin schon deswegen nicht unterstellt werden, weil sie sonst nach § 1378 ABGB ihre Sicherheiten verloren hätte.
3.2. Mangels Novation blieben die Regelungen der ursprünglichen Kreditverträge aufrecht, soweit sie mit der nun vorgesehenen Ratenzahlung vereinbar waren. Dazu gehörten auch die Bestimmungen über die Möglichkeit einer Fälligstellung. Nach drei der fünf Verträge berechtigte jede Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen zur Fälligstellung, die zwei anderen Verträge verlangten dafür einen wichtigen Grund, der aber insbesondere bei einem „schwerwiegenden Zahlungsverzug“ vorliegen sollte. Auch diese strengere Bedingung war bei Nichtzahlung einer Jahresrate erfüllt. Auf den Umstand, dass die Klägerin - folgt man der Auffassung der Vorinstanzen - zu früh mahnte, weil die Fälligkeit entgegen ihrer Auffassung nicht schon Ende November, sondern erst Ende Dezember eintrat, stützt sich die Revision nicht. Zudem hätte dieser Umstand nur relevant sein können, wenn der Beklagte die Rate innerhalb angemessener Frist nach Fälligkeit ‑ also wohl noch im Jänner 2010 ‑ gezahlt hätte; dann hätte man allenfalls annehmen können, dass noch kein „schwerwiegender“ Verzug vorlag. Ein solcher Fall liegt hier aber wegen der endgültigen Zahlungsverweigerung nicht vor.
4. Aus diesen Gründen muss die Revision des Beklagten scheitern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)