OGH 5Ob617/88 (5Ob618/88)

OGH5Ob617/88 (5Ob618/88)20.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien

1.) Ing. Bernhard S***, Betriebsleiter, 1180 Wien, Peter Jordanstraße 157, vertreten durch Dr. Günther Weingartner, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) DiplIng. Wilfried E***, 1030 Wien, Hetzgasse 42/18, vertreten durch Dr. Alfred Strommer, Dr. Johannes Reich-Rohrwig und Dr. Georg Karasek, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) A*** H***

Gesellschaft mbH und 2.) P*** Projekt - Bau und Leasing Gesellschaft mbH, beide 1150 Wien, Palmgasse 3, beide vertreten durch Dr. Paul Doralt, Rechtsanwalt in Wien, sowie 3.) I*** Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH, 4020 Linz, Hafferlstraße 7, vertreten durch Dr. Christian Beurle, Dr. Hans Oberndorfer und Dr. Ludwig Beurle, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 100.000 je Kläger infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9.Juni 1988, GZ 3 R 95/88-18, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30.Dezember 1987, GZ 30 Cg 308/87-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger sind schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen folgende Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen:

a) der erst- und zweitbeklagten Partei zusammen je Kläger

S 4.416,39 (einschließlich S 401,49 Umsatzsteuer);

b) der drittbeklagten Partei je Kläger S 4.048,36 (einschließlich S 368,03 Umsatzsteuer).

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger begehren von den Beklagten die Zahlung von S 100.000 je Kläger, in eventu die Feststellung einer Rücknahmeverpflichtung, mit der Begründung, sie seien von der Drittbeklagten als stille Gesellschafter der C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH zwecks Finanzierung der I***-Hotels in St.Pölten und Steyr geworben worden. Die Erstbeklagte sei alleinige Gesellschafterin der C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH, die Zweitbeklagte eine Tochtergesellschaft der Erstbeklagten und mit der Projektierung und Baudurchführung der Hotels betraut gewesen. Alle beklagten Parteien hätten ein Interesse an der Beteiligung der Kläger gehabt. In dem Prospekt über die Beteiligung sei den Klägern gegenüber der Eindruck erweckt worden, daß die Hotels von der "N***-Gruppe" unter dem "Markennamen I***" geführt werden, daß die Partner sowohl die "N***-Gruppe", als auch die "I***" seien, daß also "starke Partner" vorhanden seien. Die Drittbeklagte habe sich zum Kauf der stillen Einlagen nach dem 30.9.1992 zum Nominale entsprechend § 13 des Vertrages über die Errichtung der stillen Gesellschaft verpflichtet. Diese Zusage der Drittbeklagten stelle eine echte Garantie dar, sie sei ein wesentliches Motiv für den Abschluß der Gesellschaftsverträge gewesen. Im Jahre 1983 sei den Klägern mitgeteilt worden, daß die "N***-Gruppe" sämtliche GmbH-Anteile der C.C. HotelbetriebsgmbH und damit die Hotels in St.Pölten und Steyr ebenso wie das Rücknahmeanbot der Drittbeklagten an die stillen Gesellschafter übernommen habe. Es seien auch die Gesellschafteranteile an der C.C. HotelbetriebsgmbH mit Notariatsakt vom 22.6.1983 an die erst- und zweitbeklagte Partei übertragen worden. Dabei sei vereinbart worden, daß die Erst- und Zweitbeklagte in die Rückkaufsverpflichtung gegenüber den stillen Gesellschaftern eintreten. Im Sommer 1986 sei der Konkurs über das Vermögen der C.C. HotelbetriebsgmbH eröffnet worden. Auf Grund der von ihr abgegebenen Garantieerklärung sei die Drittbeklagte verpflichtet, die Anteile der Kläger zu kaufen. Die erst- und zweitbeklagte Partei würden dafür solidarisch haften. Hätten sich die Parteien bei Vertragsabschluß die nunmehr offene Frage vorgelegt, was zu geschehen habe, wenn die Gesellschaft vor dem Jahre 1992 zu bestehen aufhöre, so hätten sie eine Rücknahmeverpflichtung auch für diesen Fall vereinbart, da dies der Natur und dem Zweck des Vertrages - nämlich eine sichere Geldanlage zu

schaffen - entsprochen hätte. Der Erstkläger stützte sein Begehren auch auf List.

Die Beklagten wendeten ein, daß die stille Gesellschaft durch die Konkurseröffnung am 3.7.1986 aufgelöst worden sei, womit die Einlagen der stillen Gesellschafter als verloren zu bewerten seien. Mit der Erst- und Zweitbeklagten seien die Kläger weder in eine vertragliche noch in eine vertragsähnliche Beziehung getreten. Eine Garantieerklärung sei weder im Beteiligungsprospekt noch im Vertrag über die stille Gesellschaft abgegeben worden. Der Zweck der im Vertrag über die Errichtung der stillen Gesellschaft enthaltenen Rücknahmeverpflichtung sei lediglich darin gelegen, den stillen Gesellschaftern die Möglichkeit zu bieten, nach einer gewissen Bindungsdauer ihre Beteiligung wieder zu verwerten. Wäre den Klägern das Verlustrisiko abgenommen worden, so wäre ihnen steuerlich keine Verlustzuweisung zugestanden. Die erst- und zweitbeklagte Partei brachten vor, die Kläger hätten der von ihnen beabsichtigten Schuldübernahme nicht zugestimmt, weshalb nur die Drittbeklagte eine Haftung treffe. Demgegenüber brachte die drittbeklagte Partei vor, die Kläger hätten durch Unterlassung von Einwendungen gegen den Schuldnerwechsel die Drittbeklagte schlüssig aus ihren gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen entlassen. Die Zusage, die stillen Gesellschaftsanteile zurückzunehmen, sei nur gegenüber der C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH erklärt worden und nicht gegenüber den stillen Gesellschaftern. Die C.C.

Hotelbetriebsgesellschaft mbH habe dieses Anbot der Drittbeklagten nicht angenommen. Dem Feststellungsbegehren mangle das rechtliche Interesse.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren beider Kläger ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Den Klägern war ein als Beteiligungsangebot der Drittbeklagten, von der das Beteiligungskonzept stammte, bezeichneter Prospekt über das "Hotel I*** Steyr-St.Pölten. Ein Hotel der N***-Gruppe" zur Verfügung gestellt worden. Der Prospekttext lautet unter anderem:

"Mit der N***-Gruppe steht für das Management einer der internationalen besten und erfahrensten Partner zur Verfügung. Mehr als 300 Hotels weltweit sind allesamt eindrucksvolle Beispiele der Leistungskraft. ...

Die gesamte Projekt- und Finanzierungskonzeption sowie die Realisierung liegt in Händen der I*** Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH und der C.C.

Hotelholdinggesellschaft mbH. Das Management der I*** ist auf die Planung, Finanzierung und Errichtung kommerziell genutzter Immobilienprojekte spezialisiert und wird bei den I***-Hotels Steyr und St. Pölten gemeinsam mit der C.C. Hotelholdinggesellschaft, die auf die Errichtung von Hotelbauten spezialisiert ist, insbesondere die Kapitalbeschaffung, das Baumanagement, Marketing und Kostenkontrolle gewährleisten. ...

Beteiligungsgesellschaft: Beteiligung als stiller Gesellschafter an der C.C. HotelbetriebsgesmbH, in deren Besitz beide Hotelprojekte stehen. Die Mindestbeteiligung beträgt S 50.000,--.

Hotelmanagement: Mit der N***-Gruppe besteht ein 10jähriger Managementvertrag, der auf Wunsch der C.C. Hotelbetriebsgesellschaft von N*** zweimal um jeweils 5 Jahre verlängert werden muß. Für die Dauer dieses Vertrages werden beide Hotels innerhalb der N***-Gruppe unter dem Markennamen I*** betrieben und sind in die Hotelführungs- und Marketingkonzeption dieser leistungsstarken und weltweit bewährten Hotelgruppe integriert. ...

Verzinsung der stillen Einlagen: Auf den Nominalwert der Einlage wird ab Eröffnung eine Verzinsung in Höhe von 5 % ausgeschüttet.

Gewinn- und Verlustbeteiligung, Ausschüttungen: Die stillen Gesellschafter sind entsprechend ihrer nominellen Einlage an den in der Investitions- und Anlaufphase naturgemäß entstehenden Verlusten und den in den Folgejahren erwarteten Gewinnen beteiligt. Zur Ausschüttung an die stillen Gesellschafter gelangt über die Verzinsung hinausgehend der gesamte jährliche erwirtschaftete Liquidationsüberschuß, der sich nach Durchführung der für ERP-Mittel vorgesehenen Tilgungsbestimmungen und unter Berücksichtigung wirtschaftlich benötigter Liquiditätsreserven ergibt.

Rückkauf und Übertragung der Gesellschaftsanteile: Eine Übertragung der Gesellschaftsanteile an eine dritte Person ist für den stillen Gesellschafter jeweils jährlich per Ende eines Geschäftsjahres möglich. Ab dem 30.9.1993 hat sich die I*** verpflichtet, jeweils per Ende eines Geschäftsjahres die Gesellschaftsanteile von stillen Gesellschaftern zu übernehmen. Als Übernahmepreis wird von I*** mindestens jener Wert bezahlt, der sich aus der Nominale der gezeichneten Anteile plus der Aufwertung durch die Fremdmitteltilgung ergibt. ...

Steuerliche Grundlagen der Beteiligung: Die Beteiligung an der C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH erfolgt als stiller Gesellschafter. Die stillen Gesellschafter erzielen steuerliche Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie sind sowohl am Gewinn als auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt. Der in den ersten Jahren zu erwartende Verlust gilt ebenso wie die Gewinne am Tage nach der Bilanzerstellung steuerwirksam als zugeflossen. Das Geschäftsjahr endet am 30.9. eines Jahres, die Bilanzerstellung ist jeweils in den darauffolgenden drei Monaten vorgesehen. Die Veranlagung des auf die Beteiligung entfallenden Bilanzverlustes sowie der sonstigen Aufwendungen zur Sicherung und zum Erhalt der Einkunftsquelle erfolgt auf Antrag der Steuerpflichtigen. ...

Planungsvorbehalt: Die vorliegende Darstellung wurde mit Sorgfalt erstellt und stützt sich auf die zur Zeit gegebenen Marktverhältnisse und gesetzlichen Bestimmungen. Sie steht unter dem Vorbehalt grundsätzlich unveränderter Planungs- und Berechnungsgrundlagen sowie gleichbleibender rechtlicher Verhältnisse einschließlich Spruchpraxis. Für Änderungen der Marktverhältnisse oder der Rechtsgrundlagen kann keine Haftung übernommen werden. Diesem Umstand ist von der Geschäftsführung unter Zugrundelegung kaufmännischer Gesichtspunkte Rechnung zu tragen."

Der Prospekt enthält weiters eine Renditevorschau mit einer angenommenen Steuerprogression von 50 %.

Der Kläger Ing. S*** erhielt vom anbietenden Versicherungsmakler J*** eine handschriftliche Renditeberechnung mit der Annahme von 50 % Steuerprogression, Anführung der Steuerersparnis und dem Zusatz "das bedeutet für Sie ein Ergebnis wie beim Hotel in Linz" und dem vorgedruckten Hinweis: "Alle Berechnungen basieren auf den heutigen Marktverhältnissen und auf Erfahrungswerten aus der Vergangenheit und stellen eine unverbindliche Schätzung für die Zukunft dar."

Die Kläger beteiligten sich schließlich im Herbst 1981 als stille Gesellschafter an der C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH mit Einlagen von je S 100.000,--. Als ausschließliche Vertragsgrundlage dieser Beteiligung wurde in der Beteiligungserklärung der stille Gesellschaftsvertrag der C.C. angeführt. In diesem heißt es unter anderem:

"Präambel: Die C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH ist eine Gesellschaft zur Errichtung, Einrichtung und zum Betrieb eines Hotels in Steyr und eines Hotels in St.Pölten. Die Errichtung und der Betrieb beider Hotels sind durch folgende Verträge gesichert:

  1. 1. Lizenz- und Verwaltungsvertrag mit der N*** Deutschland GesmbH, München-Unterhaching
  2. 2. Generalunternehmens-, Finanzierungs- und Fertigstellungsvertrag

    mit der I*** Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH, Linz (später kurz I*** bezeichnet), und der C.C.

    Hotelholdinggesellschaft mbH, Linz.

    Beide für die Errichtung der Hotels erforderlichen Grundstücke

    befinden sich im Besitz der C.C.

    Die gesamte Investitionssumme einschließlich der Konzeptions- und Placierungskosten beträgt 60 Millionen Schilling. Die Finanzierung dieser Investition erfolgt mit S 100.000,-- durch das Stammkapital der C.C., durch Einlagen der stillen Gesellschafter in Höhe von S 39,9 Millionen und durch Aufnahme von Fremdmittel in Höhe von S 20 Millionen.

    Die Investitionssumme basiert auf der Kostensituation und den Marktgegebenheiten vor Baubeginn. Bei Änderung dieser Grundlagen erfolgt eine Anpassung der Berechnungen und Verträge nach den Grundsätzen und der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute.

    § 3 Gegenstand der Beteiligung: Die C.C. errichtet je ein Hotel in den Städten St.Pölten und Steyr. Die Beteiligung erfolgt als stiller Gesellschafter am Ergebnis dieser beiden Hotelbetriebe. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und Verlust und am Vermögen gemäß § 16 dieses Vertrages, jedoch nicht am Firmenwert, beteiligt. Steuerrechtlich handelt es sich demnach um eine sogenannte echte stille Beteiligung.

    § 5 Konten des stillen Gesellschafters: Die Einlage des stillen Gesellschafters wird auf einem fixen Einlagekonto ausgewiesen. Gewinn- und Verlustanteile, Zinsen und Entnahmen werden über variable Konten abgerechnet. Sie berühren das Beteiligungsverhältnis nicht.

    § 7 Verzinsung der Einlage: Die C.C. gewährt dem stillen Gesellschafter auf das Nominale seiner Einlage eine Verzinsung in Höhe von 5 % p.a. Zinstermin ist jeweils der 30.9. Die Einlage wird erstmals nach Eröffnung beider Hotels verzinst, spätestens jedoch ab 1.10.1982.

    § 8 Beteiligung am Vermögen und Erfolg, Entnahmen: Die Nominaleinlagen sämtlicher stiller Gesellschafter stellen zusammen mit dem Stammkapital der C.C. die Kapitalbasis für die Beteiligung am Vermögen und die Gewinn- und Verlustaufteilung dar. Die Beteiligung der stillen Gesellschafter am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen ergibt sich aus dem Verhältnis der Einlage des einzelnen Gesellschafters zur Gesamteinlage aller Gesellschafter und dem Stammkapital der C.C. Das bilanzmäßige Jahresergebnis ist zu kürzen um

    • die Managementgebühr der N***
    • die Vergütung an die C.C. für die Geschäftsführung in der Höhe von

      maximal 1 % vom Umsatz

    • die Zinsen für die Gesellschafereinlagen
    • die Konzeptions-, Vertriebs-, Beratungskosten u.dgl.

      Die Erfolgsbeteiligung setzt somit nach Abrechnung dieser Kosten ein. An die Gesellschafter ausgeschüttet wird, soferne die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt, der gesamte jährlich erwirtschaftete Gewinn (Liquiditätsüberschuß), der sich nach Durchführung der für die Fremdmittel vereinbarten Tilgung und unter Berücksichtigung wirtschaftlich benötigter Liquiditätsreserven ergibt.

      § 12 Dauer der Gesellschaft: Die stille Gesellschaft beginnt mit Vertragsabschluß und bleibt auf unbestimmte Zeit bestehen. Bis zum 30.9.2000 verzichten die Vertragspartner auf jegliches Kündigungsrecht. Nach dem 30.9.2000 kann das Gesellschaftsverhältnis von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres aufgekündigt werden, wobei die Aufkündigung mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen hat.

      § 13 Veräußerung und Übertragung der Beteiligung:

      1. Der stille Gesellschafter ist berechtigt, seine Beteiligung auf Dritte zu übertragen. Die Übertragung der Beteiligung kann immer nur mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Von der Übertragung der Beteiligung muß die C.C. verständigt werden und der Übertragung zustimmen, wobei allerdings diese Zustimmung nur aus wichtigen Gründen versagt werden darf.

      2. Nach dem 30.9.1992 hat sich die I*** verpflichtet, falls ein stiller Gesellschafter dies wünscht, dessen Anteile mindestens zu jenem Übernahmepreis anzukaufen, der sich aus dem Nominale der Einlage zuzüglich des Wertzuwachses aus der bis dahin erfolgten Schuldminderung, gegenüber den ursprünglich aufgenommenen Fremdmitteln von S 20,0 Millionen, die auf die Einlage anteilig entfällt ergibt.

      Die Schuldminderung ist aus der Gegenüberstellung der Aktiven (ohne Anlagevermögen und Gesellschafterverrechnungskonten) und der Passiven (ohne Gesellschaftereinlagen und Investitionsbegünstigungen) zu ermitteln, wobei die durch unterschiedliche Entnahmen oder Einlagen, der Gesellschafter hervorgerufenen unterschiedlichen Stände der Verrechnungskonten entsprechend zu berücksichtigen sind.

      Der Betrag der Schuldminderung wird entsprechend der Einlagen der stillen Gesellschafter und dem Stammkapital der C.C. auf diese aufgeteilt und erhöht um diesen Wert den Mindestübernahmepreis, der von I*** zu leisten ist.

      Im Falle von Erweiterungsinvestitionen erhöhen Finanzierungen der Baukosten aus Eigenmittel sowie Schuldtilgungen von damit im Zusammenhang aufgenommenen Fremdmittel den von I*** zu leistenden Übernahmepreis. Im übrigen gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze sinngemäß.

      Ein entsprechendes Übernahmeangebot der I*** liegt bei der C.C. auf. Im Falle, daß ein Gesellschafter dieses Übernahmeangebot der I*** in Anspruch nimmt, hat dieser die C.C. bis spätestens 31.1. davon zu verständigen und die C.C. hat diese Willensäußerung daraufhin an I*** weiterzuleiten. Der Übernahmepreis ist von I*** spätestens in der dem Tage der Gesellschafterversammlung des betreffenden Geschäftsjahres folgenden Woche zu leisten.

      § 16 Ausscheiden eines Gesellschafters:

      1. Ein Gesellschafter kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres ausscheiden.

      2. Scheidet ein Gesellschafter vor dem 1.10.2001 aus der Gesellschaft aus, erhält er den Buchwert seiner Beteiligung zuzüglich oder abzüglich der Stände seines Verrechnungskontos ausbezahlt; darüber hinaus sind dem ausscheidenden Gesellschafter seine anteiligen stillen Reserven aus steuerlichen Investitionsbegünstigungen (Investitionsfreibetrag, vorzeitige Abschreibung, Investitionsrücklagen oder dgl.) auszuzahlen. Die dem ausscheidenden Gesellschafter entsprechend § 16 Punkt 2. zu vergütenden Beträge sind in drei gleichen aufeinanderfolgenden Jahresraten, beginnend ein halbes Jahr nach Ende des Geschäftsjahres, in welchem der Gesellschafter ausgeschieden ist, zur Zahlung fällig; eine Verzinsung der auszuzahlenden Beträge erfolgt nicht.

      3. Scheidet ein Gesellschafter infolge Kündigung gemäß den Bestimmungen des § 12 aus der Gesellschaft aus, so erhält er jenen Betrag ausbezahlt, der sich gemäß den Bestimmungen des § 13 Punkt 2. ergibt.

      Die dem ausscheidenden Gesellschafter entsprechend § 16 Punkt 3. zu vergütenden Beträge sind spätestens vier Wochen nach Vorliegen der Bilanz des Ausscheidungsgeschäftsjahres zur Zahlung fällig; für den Zeitraum zwischen Ende des Ausscheidungsgeschäftsjahres und Auszahlung des Ausscheidungsguthabens erhält der Gesellschafter seine Einlage gemäß § 7 verzinst."

      Das Schreiben der Drittbeklagten an die C.C. vom 15.9.1981 hat folgenden Wortlaut: "Hiermit verpflichten wir uns, sämtliche stillen Gesellschaftsanteile im Nominalbetrag von S 39,9 Mio., die zur Finanzierung der Hotelprojekte Steyr und St.Pölten ausgegeben werden, ab Ende des Geschäftsjahres 1992 von Ihren stillen Gesellschaftern zu übernehmen, und zwar zu jenem Wert, der sich aus dem Nominalwert der Anteile zuzüglich anteilig geleisteter Fremdmitteltilgung ergibt."

      Mit Schreiben der C.C. vom 21.7.1983 wurden die Kläger über

      folgendes informiert:

      "Betrifft: Gesellschaftsübernahme durch "N***"

      Sehr geehrter Gesellschafter,

      wir möchten Sie hiermit von folgender Änderung der Gesellschafterverhältnisse der "C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH" in Kenntnis setzen:

      Per 1.April 1983 hat die "N***-Gruppe" sämtliche GmbH-Gesellschaftsanteile der C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH und damit die "hotel I***" Steyr und St. Pölten in ihren ausschließlichen Bereich übernommen. Somit liegen auch ab sofort die Verwaltung der stillen Gesellschaftsanteile an der C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH und sämtliche Rechte und Pflichten aus den stillen Gesellschaftsverhältnissen gänzlich in Händen der "N*** Gruppe".

      Das Angebot der I*** Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH zur Übernahme der stillen Gesellschaftsanteile vom 15.September 1981 wird ebenfalls mit sämtlichen Rechten und Pflichten vollinhaltlich von der "N***-Gruppe" übernommen, die anstelle der I*** Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH in dieses Angebot eintritt. Mit "N***" hat nun der für den Hotelbetrieb erfahrene, wirtschaftlich kompetente und stärkere Partner die C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH und damit die "Hotel I***" Steyr und St. Pölten in seinen alleinigen Verantwortungsbereich übernommen, der der Garant für den Erfolg der Hotelbetriebe und Sicherung des Liquiditätsbedarfs sein wird. Die Aufgaben der I*** Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH sind mit der Durchführung der Finanzierung, der Fertigstellung der Gebäude und deren Inbetriebnahme hiermit abgeschlossen."

      Mit Abtretungsvertrag vom 22.6.1983 übernahmen die Erst- und Zweitbeklagten (unter ihren damaligen Firmen) die Geschäftsanteile an der C.C. In Punkt 4. erklärten sie ihren Eintritt in sämtliche Rechte und Pflichten bzw. bestehende Verträge, Anbote, Zusagen und dergleichen anstelle der "I*** Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH" Linz und der "C.C." Hotel Holdinggesellschaft mbH Linz, die mit der Tätigkeit der "C.C." Hotelbetriebsgesellschaft mbH Linz mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang stehen, vor allem auch in die Rückkaufsverpflichtung gemäß Beteiligungsangebot der "I*** Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH" und der "C.C." Hotel Holdinggesellschaft mbH bzw. gemäß § 13 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages der "C.C." Hotelbetriebsgesellschaft mbH mit den stillen Gesellschaftern.

      Die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Hotels verlief weiterhin ungünstig; Sanierungskonzepte wurden erstellt, Liquiditätslücken wurden von der N***-Gruppe abgedeckt. Am 3.7.1986 wurde schließlich das Konkursverfahren über das Vermögen der C.C. eröffnet. In diesem wurden Forderungen der Erst- und Zweitbeklagten von S 2,329.175,18 und S 15,777.990,05 festgestellt (Post Nr.22 und 27 des Anmeldungsverzeichnisses). In seinem Erstbericht vom 22.7.1986 bezeichnete der Masseverwalter die stillen Einlagen als infolge Überschuldung der Gesellschaft verloren. Die Kläger haben ihren Beteiligungskredit bei der Sparkasse Bregenz zurückbezahlt, sodaß diese die Gesellschaftsanteile von ihren Sicherungsrechten freigegeben hat.

      Rechtlich führte das Erstgericht aus, gemäß Art 7 Nr 25 EVHGB sei durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH jede mit dieser eingegangene stille Gesellschaft aufgelöst worden. Es fehle daher an einem Objekt für eine Rücknahmeverpflichtung der Drittbeklagten zum Ende des Jahres 1992. Die Verpflichtungserklärung der Drittbeklagten könne auch in ergänzender Vertragsauslegung nicht als Garantie der sofortigen Rückzahlung der Geldanlagen und Übernahme des Insolvenzrisikos verstanden werden, sei doch die Zuweisung von Verlusten geradezu ein Charakteristikum einer Abschreibungsgesellschaft. Eine Prospekthaftung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger keine Behauptungen darüber aufgestellt hätten, ob und inwieweit die Prospektangaben unrichtig oder unvollständig gewesen wären.

      Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes jeweils S 60.000 nicht aber S 300.000 übersteige sowie überdies, daß die Revision zulässig sei, weil wegen der Vielzahl gleichartiger Formularverträge eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliege. Das Berufungsgericht verneinte die vom Erstkläger behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige Beweiswürdigung. Es führte zur Rechtsrüge beider Kläger im wesentlichen folgendes aus:

      Zwar würde die Annahme einer Garantie der Drittbeklagten, auch im Falle eines Konkurses der Gesellschaft vor dem Jahre 1992 die Anteile zu einem bestimmten Mindestbetrag zu übernehmen, die steuerliche Grundlage des Beteiligungsmodelles nicht zerstören, doch ändere dies nichts an der Richtigkeit der vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht, daß eine solche Garantie nicht gegeben worden sei. Bei Auslegung der Bestimmung des § 13 Z 2 des Vertrages über die Errichtung der stillen Gesellschaft sei gemäß § 914 ABGB nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Es müsse der Wille der Parteien erforscht werden, also die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden bzw bei Konsens der erklärte Vertragsinhalt. Unter der Absicht der Parteien sei der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muß. Auch bei der Beurteilung, was der Übung des redlichen Verkehrs entspreche, komme es entscheidend auf den Vertragszweck an (JBl 1988, 38 mwN). § 13 Z 2 des Vertrages über die stille Gesellschaft sehe die Verpflichtung der Drittbeklagten zum Ankauf der Anteile der stillen Gesellschafter nach dem 30.9.1992 (zu einem bestimmten Mindestpreis) vor. Gäbe es aber einen solchen Anteil infolge vorheriger Auflösung der Gesellschaft nicht mehr, so komme auch ein Ankauf nicht mehr in Frage. Diese Vertragsbestimmung habe auch ohne die ihr von den Klägern unterstellte Garantiebedeutung einen Sinn, nämlich denjenigen, daß die Gesellschafter schon vor der an sich bis zum Jahre 2000 vorgesehenen Bindung wesentlich früher eine steuerrechtlich neutrale Abfindung erlangen könnten. Bei der von den Klägern geforderten ergänzenden Vertragsauslegung - der Konkurs über das Vermögen C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH sei ein im Vertrag nicht geregelter Konfliktfall, wobei diese Lücke im Vertrag durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei - sei nicht der Wille oder die Vorstellung einer Partei, sondern der hypothetische Vertragswille beider Parteien maßgebend. Gehe man vom Zweck des hier maßgebenden Vertrages aus, so könne dieser Zweck auch erreicht werden, wenn die Drittbeklagte keine Garantie eines bestimmten Rücknahmepreises auch für den Fall des vor dem vereinbarten frühesten Rücknahmezeitpunkt eingetretenen Konkurses abgegeben habe. Die Parteien seien zwar davon ausgegangen, daß die Gesellschaft im Jahre 1992 noch existieren werde, doch folge daraus nicht, daß sich die Drittbeklagte dann, wenn der Fall eines Konkurses vor diesem Zeitpunkt bedacht worden wäre, gleichfalls zur Rücknahme der Anteile um einen bestimmten Mindestpreis verpflichtet hätte. Hiefür enthalte der Vertrag keine Anhaltspunkte. Es könne nicht angenommen werden, daß redliche und vernünftige Vertragspartner den stillen Gesellschaftern auch das Insolvenzrisiko abgenommen hätten. Auch ein Projekt, an dem "starke Partner" beteiligt seien, könne im Wirtschaftsleben scheitern.

      Gegen dieses Urteil erheben die Kläger Revision wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Erstkläger) und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (beide Kläger) mit dem Antrag, es in klagestattgebendem Sinn abzuändern; der Erstkläger stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.

      Die beklagten Parteien beantragen, den Revisionen nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Die geltendgemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist, wie der Oberste Gerichtshof nach Prüfung der Akten feststellen kann, nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit der Erstkläger unter diesem Revisionsgrund Feststellungsmängel geltend macht, wird darauf bei Behandlung der Rechsrüge zurückzukommen sein.

Der Erstkläger rügt, daß die Vorinstanzen die Frage der deliktischen Haftung der beklagten Parteien nach § 4 UWG und den Umstand, daß das Klagebegehren auch auf List gestützt worden sei, unberücksichtigt gelassen hätten. Dem ist entgegenzuhalten, daß Tatsachenbehauptungen in diesem Sinn nicht aufgestellt wurden, insbesondere nicht dargetan wurde, inwiefern die dem Kläger zur Verfügung gestellten Prospekte unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Der Erstkläger beschränkte sich darauf, das Klagebegehren "im Hinblick auf den Inhalt der Klagebeantwortungen" auch auf List zu stützen. Darin ist keine diesen Rechtsgrund schlüssig begründende Tatsachenbehauptung gelegen, weil in der Wiedergabe der Vertragstexte und deren anderer Auslegung als sie der Erstkläger vornimmt, List nicht erkannt werden kann. Die Vorinstanzen beschränkten sich daher zutreffend darauf, das Klagebegehren unter dem Gesichtspunkt der abgeschlossenen Verträge und die allfällige ergänzende Auslegung derselben zu prüfen.

Der festgestellte Inhalt des von der drittbeklagten Partei erstellten Prospektes und die damit korrespondierende Bestimmung des § 13 Z 3 des Vertrages über die stille Gesellschaft betreffend die Verpflichtung der Drittbeklagten, die Gesellschaftsanteile der Kläger ab 30.9.1992 zu einem bestimmten Mindestpreis zu übernehmen, stellt die Garantie der Übernahme des Kaufobjektes "Gesellschaftsanteil an der C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH" zu einem bestimmten Preis unabhängig vom tatsächlichen Wert des Gesellschaftsanteiles zum Zeitpunkt der Übernahme dar. Diese Vertragsbestimmung begründet ihrem Wortlaut nach - selbst bei extensiver Interpretation - keine Verpflichtung der Drittbeklagten, den Klägern im Falle der früheren Auflösung der stillen Gesellschaft durch Konkurs über das Vermögen der C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH auch den in § 13 Z 2 des Gesellschaftsvertrages umschriebenen Wert - sei es sofort, sei es zum Zeitpunkt der frühesten Rücknahmeverpflichtung - zu zahlen, weil in einem solchen Fall der Gegenstand der Übernahmeverpflichtung eben gar nicht mehr existiert. Dies wird auch vom Zweitkläger erkannt, der in der Revision ausdrücklich davon ausgeht, daß die entscheidende Rechtsfrage die der ergänzenden Vertragsauslegung sei. Dieser Weg führt aus folgenden Gründen nicht zum angestrebten Ziel:

Bei der ergänzenden Vertragsauslegung geht es um die Lösung von Problemfällen, für die die vertragschließenden Parteien nichts vorgesehen haben. Dabei ist aber davon auszugehen, daß in solchen Fällen primär die gesetzlichen Regeln gelten sollen, was ja deren Zweck ist und im Regelfall auch der hypothetischen Parteienabsicht entspricht. Ergänzende Vertragsauslegung hat daher vor allem dann einzutreten, wenn die Parteien die Anwendung vorhandenen Dispositivrechtes jedenfalls nicht wollten, dennoch aber selbst keine Regelung trafen, oder wenn sich die vorhandene gesetzliche Regelung für den konkreten Fall als unangemessen, nicht sachgerecht, unbillig etc erweist (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 914). Als Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehres, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht, wobei unter diesen Aspekten keine feste Rangfolge besteht, sondern unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten die Lücke so zu schließen ist, wie es der Gesamtregelung des Vertrages, gemessen an der Parteienabsicht am besten entspricht (Rummel, aaO Rdz 11). Für einen hypothetischen Willen beider Vertragsteile, daß die Kläger auch im Falle des Konkurses der Gesellschaft, an der sie sich als stille Gesellschafter beteiligten, durch die drittbeklagte Partei hinsichtlich der Gesellschaftseinlage schadlos gehalten werden sollten, findet sich in den vorliegenden Vertragstexten kein Anhaltspunkt. Andere Erklärungen waren aber zwischen den Vertragsparteien nicht abgegeben worden (s Außerstreitstellung AS 53). Es hat also bei der gesetzlichen Regelung des Art 7 Nr 25 EVHGB im Zusammenhang mit § 341 HGB betreffend den Fall des Konkurses des Unternehmers zu verbleiben. Es kann auch nicht gesagt werden, daß diese Regelung unangemessen, unbillig oder nicht sachgemäß wäre. Das Berufungsgericht legte überzeugend dar, daß der Sinn der vorzeitigen Rücknahmeverpflichtung durch die drittbeklagte Partei nicht in einer - wie der Oberste Gerichtshof meint im Wirtschaftsleben bei Kapitalbeteiligungen an Unternehmen keineswegs üblichen - vollständigen Sicherung der Einlage des stillen Gesellschafters liegen sollte, sondern darin, daß die Kläger bereits vor dem Zeitpunkt der vertraglichen Kündigungsmöglichkeit einen fixen Käufer für ihre Beteiligung haben sollten. Dazu kommt, daß die Parteien gar nicht mit dem Fall einer früheren Insolvenz rechneten und daher für diesen Fall keine Regelung trafen. Keinesfalls kann aus der Übernahme der Kaufpflicht durch die drittbeklagte Partei auch auf die Übernahme einer viel weitergehenden Pflicht der Übernahme des Insolvenzrisikos gegenüber den Klägern für den Fall geschlossen werden, daß darüber gesprochen worden wäre. Dem steht

der Umstand nicht entgegen, daß im Falle aufrechten Beteiligungsverhältnisses der Wert des Anteiles der Kläger wegen schlechter wirtschaftlicher Lage des Unternehmens gleich oder nahezu Null sein kann und die Drittbeklagte dennoch diesen Anteil um den vereinbarten Mindestpreis erwerben müßte. In diesem Fall könnte nämlich später bei günstiger Unternehmensentwicklung wieder eine Wertsteigerung eintreten und die Erzielung entsprechender Gewinne möglich werden. Weder die Übung des redlichen Verkehres noch der im Geschäftsleben geltende Grundsatz von Treu und Glauben verlangen daher, daß die drittbeklagte Partei bei einem diesen Grundsätzen entsprechenden Verhalten neben der tatsächlich übernommenen vorzeitigen Übernahmeverpflichtung diesen auch das Insolvenzrisiko hätte abnehmen und sie daher so hätte stellen müssen, daß ihnen - wie in der Entscheidung des Erstgerichtes zutreffend formuliert wurde - die Sicherheit eines Sparbuches verbunden mit Steuerersparnissen und dem Ertrag einer Beteiligung an einem erfolgreichen Unternehmen zugekommen wäre.

Die dargelegten Gründe, die eine Vertragsergänzung in dem von den Klägern angestrebten Sinn nicht zulassen, führen schon auf Grund einfacher Vertragsauslegung im Zusammenhang mit der Gesetzeslage zur Abweisung der Klagen. Es bedarf daher keiner Feststellungen über die persönlichen Verflechtungen der beklagten Parteien. § 915 ABGB, auf den sich der Zweitkläger beruft, ist nicht näher zu erörtern, weil - wie bereits dargelegt wurde - die maßgebende einfache Vertragsauslegung keinen undeutlichen Vertragswortlaut zum Gegenstand hat.

Ungeprüft kann daher auch bleiben, ob die Übernahmeverpflichtung der drittbeklagten Partei auf die beiden anderen beklagten Parteien übergegangen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 46 und 50 ZPO.

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