OGH 4Ob108/03s

OGH4Ob108/03s18.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein "Internationale G*****bewegung", vertreten durch den Obmann Siegfried B*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schiestl und Dr. Karl Janowsky, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Jürgen S*****, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 25.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2003, GZ 2 R 146/02s-12, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Mai 2002, GZ 41 Cg 43/02w-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.315,08 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 219,18 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Gralsbewegung ist eine von Oskar Ernst B*****, der sich Abd-ru-shin nannte, 1924 gegründete Glaubensgemeinschaft, die 1928 auf dem V*****berg bei S***** eine Siedlung mit Andachtshalle errichtete. Oskar Ernst Bernhardt war auch Leiter der "Internationalen Gralsbewegung", die sich als "idelle zusammenfassende Bezeichnung aller Menschen, gleich welcher Sprache, Rasse oder Nation, die sich zu dem Gedankengut der Gralsbotschaft 'Im Lichte der Wahrheit' bekennen", auffasst. Nach seinem Tod ging die Leitung der Internationalen Gralsbewegung zunächst auf seine Ehefrau, dann auf deren Sohn und schließlich auf dessen Schwester über. Diese übertrug Siegfried B***** mittels Vollmacht "die gesamte Führung des Grales auf Erden, also sowohl die geistige wie die irdische Leitung in allen Ländern der Erde". Laut Vollmacht umfasste diese geistige und irdische Leitung insbesondere diejenige Tätigkeit, die jeweils unter den Begriff der Gralsverwaltung zusammengefasst ist, die Verwaltung des gesamten Vermögens der Vollmachtsgeberin und die Führung des Gewerbebetriebes und der Landwirtschaft; weiterhin die Leitung der Zusammenschlüsse aller Bekenner der Gralsbotschaft, gleich welche Form sie jeweils annehmen, und die Leitung aller Institutionen, welche im Sinne der Gralsbotschaft entstanden sind und noch entstehen werden und welche ausschließlich im Sinne der Gralsbotschaft tätig sind wie "Stiftungen Gralsbotschaft", Gralsverlage usw.

Schließlich erhielt Siegfried B***** das Eigentum der die "Gralssiedlung" auf dem V*****berg umfassenden Liegenschaften, wobei zugunsten des "Vereins zur Verwirklichung des Gralswissens von Abd-ru-shin", ein Veräußerungs- und Belastungsverbot bestand. Im Schenkungsvertrag wurde festgehalten, dass der Geschenknehmer (Siegfried B*****) zugleich Leiter der Internationalen Gralsbewegung ist; ferner, dass der Obmann des "Vereins zur Verwirklichung des Gralswissens von Abd-ru-shin" gleichzeitig "Leiter der Internationalen Gralsbewegung" ist. Darüber hinaus besteht ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Kinder des Siegfried B*****.

Im Jahr 1984 wurde der "Verein zur Verwirklichung des Gralswissens von Abd-ru-shin" gegründet. Dessen Statuten enthalten seit September 1990 die Bestimmung, wonach der Obmann der höchste Vereinsfunktionär ist, dem die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und Dritten, obliegt. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Die Vereinsmitglieder nehmen zur Kenntnis, dass der Obmann, neben und unbeschadet seiner Vereinsfunktion, auch der Leiter der Internationalen Gralsbewegung ist, der ideellen zusammenfassenden Bezeichnung aller Menschen, gleich welcher Sprache, Rasse oder Nation, die sich zu dem Gedankengut der Gralsbotschaft "Im Lichte der Wahrheit" bekennen. Siegfried B***** erläuterte darüber hinaus in seiner Mitteilung über Satzungsänderung und Obmannwahl an die Sicherheitsdirektion für Tirol als Vereinsbehörde, dass die bisher bestandene und gewünschte Personalunion (Obmann/Obfrau des Vereins und Leiterin der Internationalen Gralsbewegung) auch für die Zukunft festgehalten werden sollte. Die Kenntnis der Internationalen Gralsbewegung, die deren Leiter aufgrund seiner außerhalb des Vereins liegenden diesbezüglichen Tätigkeit erlangt, erleichtert und gewährleistet auch die bestmögliche Erreichung des Vereinszwecks durch den Genannten in seiner Eigenschaft als Obmann. Am 21. Mai 1998 teilte Siegfried B***** dem Vorstand des genannten Vereins mit, an der Vorstandssitzung am folgenden Tag nicht teilnehmen zu wollen und sein Amt als Obmann des Vereins zur Verfügung zu stellen. Anlass hiefür war, dass er sich nach schwerer Erkrankung seiner Ehefrau einer anderen Frau zugewandt hatte, was als Verfehlung betrachtet wurde. Ihm war nahegelegt worden, auf seine Funktionen zu verzichten.

Siegfried B***** und der Beklagte unterfertigten darüber hinaus eine Mitteilung über die "Neu-Ordnung des Gralswirkens auf Erden den Landesleitern der Internationalen Gralsbewegung, den Leitern der Gralskreise und den Kreuzträgern zur Kenntnis!". Darin wird der Beklagte als für die Internationale Gralsbewegung mit Sitz Gralssiedlung V*****berg verantwortlich bezeichnet, was die Länder der Gralsbewegung und die Gralskreise betreffe. Festgehalten wird, dass der Beklagte weiterhin Vorstand der Stiftung Gralsbotschaft, St*****, bleibt. Für die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Gralssiedlung V*****berg wird Siegfried B***** als verantwortlich bezeichnet und festgehalten, dass er die Verpflichtung hat, die Gralssiedlung im Sinne Abd-ru-shins, des Verfassers der Gralsbotschaft, zu erhalten und fortzuführen, er insbesondere die Abhaltung der drei Gralsfeiern sicherzustellen hat und außerdem für den Schutz und den Bestand der Gralssiedlung verantwortlich ist. Darüber hinaus teilte Herbert V***** den Landesleitern der Internationalen Gralsbewegung mit, dass Siegfried B***** aus persönlichen Gründen von der Leitung der Internationalen Gralsbewegung zurückgetreten sei. An seiner Stelle habe Herbert V***** auch im Namen seiner Frau Maria-Elisabeth den Beklagten als Leiter eingesetzt. Dieser habe ihr volles Vertrauen, die Angesprochenen werden gebeten, dieses auch ihm zu schenken. Die geistige Leitung behielt sich Herbert V***** gemeinsam mit seiner Frau vor.

Der Verein zur Verwirklichung des Gralswissens von Abd-ru-shin war bis März 1999 in der Gralssiedlung in V*****berg ansässig. Davor war er von Siegfried B***** gekündigt worden, nachdem die Verhandlungen über einen Pachtvertrag zu keiner Einigung geführt hatten. Der Beklagte, der am 6. 11. 1999 neuerlich zum Obmann des Vereins gewählt worden war, übte seine Vorstandstätigkeit zunächst unter der Adresse der Stiftung Gralsbotschaft in D*****, in weiterer Folge unter seiner Privatadresse in S***** und schließlich in Büroräumlichkeiten in S*****, H*****straße *****, aus.

Dem Zerwürfnis zwischen Siegfried B***** und maßgeblichen Mitgliedern des Vereins zur Verwirklichung des Gralswissens von Abd-ru-shin gründete Siegfried B***** den nunmehr klagenden Verein, wobei er auf dem Standpunkt steht, persönlich Leiter der Gralsbewegung zu sein. Der Beklagte verwendete den Briefkopf "Internationale Gralsbewegung V*****berg" nie für persönliche Schreiben, sondern nur dann, wenn er in seiner Funktion als Obmann des Vereins zur Verwirklichung des Gralswissens und für die Internationale Gralsbewegung Briefe versandte.

Der Kläger begehrt nunmehr, den Beklagten zur Unterlassung der Führung der Namensbezeichnung "Internationale Gralsbewegung V*****berg" ohne Zustimmung des Klägers zu verurteilen. Der Beklagte maße sich den Namen des Klägers zu Unrecht an, er wende sich rechtswidrig unter der Namensbezeichnung "Internationale Gralsbewegung V*****berg" an Bekenner der Gralsbotschaft. Der Beklagte greife damit in das Namensrecht des Klägers ein. So habe sich der Beklagte etwa im Schreiben an Wilfried B***** in Kanada angemaßt, diesen von seinem Amt als Landesleiter der Gralsbewegung in Kanada abzusetzen. Durch die rechtswidrige Namensanmaßung würden auch geschäftliche Interessen des Klägers beeinträchtigt. Dieser habe den Namen "Gralsbewegung" auch markenrechtlich schützen lassen. Der Beklagte greife durch die Verwendung der Bezeichnung "Internationale Gralsbewegung" auch in das Markenrecht des Klägers ein und verstoße damit gegen zwingende Bestimmungen des UWG.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er nicht passiv legitimiert. Er sei seit 16. August 1998 gewählter Obmann des Vereins zur Verwirklichung des Gralswissens von Abd-ru-shin und als solcher nach den Statuten auch Leiter der Internationalen Gralsbewegung. Dabei handle es sich ebenfalls um einen Verein, welchem ungeachtet fehlender Konstituierung nach dem Vereinsgesetz Rechtspersönlichkeit zukomme. Durch die Verknüpfung der Obmannschaft zwischen dem Verein zur Verwirklichung des Gralswissens von Abd-ru-shin und der Internationalen Gralsbewegung sei der Beklagte Obmann beider Vereine. Ausschließlich in dieser Funktion, also als Obmann des Vereins Internationale Gralsbewegung V*****berg, habe er Schreiben mit der Namensbezeichnung Internationale Gralsbewegung verfasst. Persönlich sei er hingegen niemals unter diesem Namen aufgetreten. Auch wenn man die rechtliche Existenz des Vereins Internationale Gralsbewegung verneinen wolle, handle es sich bei diesem Namen lediglich um eine andere Bezeichnung des Vereins zur Verwirklichung des Gralswissens von Abd-ru-shin, also um einen anderen Namen für dasselbe Rechtssubjekt. Auch diesfalls wäre der Beklagte nicht passiv legitimiert, weil er ausschließlich in seiner Funktion als Obmann dieses Vereins tätig geworden wäre. Seit der Wahl des Beklagten zum Obmann des Vereins zur Verwirklichung des Gralswissens von Abd-ru-shin und damit zum Leiter der Internationalen Gralsbewegung sei der Name Internationale Gralsbewegung regelmäßig im Briefkopf geführt worden. Unter diesem Namen seien regelmäßig Veranstaltungen durchgeführt und Schriften herausgegeben worden. Die weit überwiegende Mehrheit der Bekenner der Gralsbotschaft in Österreich, aber auch in Deutschland und der Schweiz, verbänden mit der Bezeichnung Internationale Gralsbewegung V*****berg nicht den Kläger, sondern jene Internationale Gralsbewegung, deren Leiter der Beklagte sei. Die Internationale Gralsbewegung V*****berg habe sich über die Jahre ein Recht auf Gebrauch des Namens durch Übung im Sinne der Verwendung eines Kennzeichens oder einer Geschäftsbezeichnung geschaffen. In namensrechtliche Ordnungsvorschriften oder Rechte Dritter werde durch die Benützung dieses Namens nicht eingegriffen. Sie verfüge daher über ein besseres Recht als der Kläger. Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, Siegfried B***** nehme aufgrund einer mit der Witwe nach Abd-ru-shin beginnenden Vollmachtskette persönlich in Anspruch, Leiter der Internationalen Gralsbewegung zu sein. Das Begehren sei daher schon deshalb abzuweisen, weil nicht der Kläger berechtigt wäre, die Unterlassung der Verwendung des Begriffs "Internationale Gralsbewegung" zu verlangen, sondern allenfalls Siegfried B***** persönlich. Dieser habe aber auf die Leitung der Internationalen Gralsbewegung am 27. 5. 1998 verzichtet. Der Nachfolger des Siegfried B***** in der Obmannschaft, also der Beklagte, habe daher befugterweise die Funktion der Leitung der Internationalen Gralsbewegung in Anspruch genommen, Siegfried B***** komme kein diesbezüglicher Anspruch mehr zu. Der Beklagte habe sich auf die Funktion der Leitung der Internationalen Gralsbewegung unbestrittenermaßen schon zu einem Zeitpunkt berufen, als der Kläger noch nicht existiert habe, geschweige denn, entsprechende Marken schon registriert gewesen wären.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels Rechtsprechung zur Frage des Namensrechts einer nur lose organisierten religions-philosophischen Bewegung zulässig sei. Der Kläger könne auch als juristische Person auf den Schutz seines Namens dringen, soweit ein unbefugter Gebrauch durch einen anderen vorliege. Dabei komme es aber auf die Priorität an. Der Beklagte verwende die Bezeichnung "Internationale Gralsbewegung V*****berg" nicht für sich persönlich, sondern für die Internationale Gralsbewegung, deren Leiter zu sein er behaupte. Diese Funktion nehme er seit seiner Wahl zum Obmann des Vereins zur Verwirklichung des Gralswissens von Abd-ru-shin am 16. 8. 1998 tatsächlich in Anspruch. Die Internationale Gralsbewegung sei eine lose ideelle Gemeinschaft von Menschen ohne erkennbare Organisationsstruktur, sodass ihr Rechtsfähigkeit als Verein nicht zukomme. Das Recht auf Führung eines Namens und dessen Schutz sei aber nicht auf juristische Personen beschränkt; maßgebend sei vielmehr, ob eine Personenvereinigung von der Rechtsordnung anerkannt sei und unter einem Gesamtnamen auftrete. Das sei bei der Internationalen Gralsbewegung als einer religions-philosophischen Bewegung der Fall, auch wenn sie sich offenbar nicht als religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften verstehe. Diese lose Personengemeinschaft, die aber immerhin einen offenbar bis zur Gründung des Klägers allgemein anerkannten Leiter gehabt habe, und unter einem bestimmten Namen aufgetreten sei, sei auch weiterhin befugt, diesen Namen zu verwenden. Siegfried B***** habe die Stellung als Obmann des Vereins zur Verwirklichung des Gralswissens von Abd-ru-shin und damit auch die Stellung des Leiters der Internationalen Gralsbewegung (statutarisch festgelegte Personalunion) niedergelegt, weshalb er sich nicht mehr darauf berufen könne, nach wie vor der "wahre Leiter" der Internationalen Gralsbewegung zu sein. Er könne sich daher auch nicht auf ein von ihm früher ausgeübtes älteres Namensrecht berufen und ein solches auch nicht weitergeben. Vielmehr verwende nunmehr der Beklagte in seiner Funktion als Obmann des Vereins zur Verwirklichung des Gralswissens von Abd-ru-shin die Bezeichnung "Internationale Gralsbewegung V*****berg" rechtmäßigerweise.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist nicht berechtigt.

§ 43 ABGB richtet sich gegen den unbefugten Gebrauch eines Namens, wenn und soweit er den Namensträger beeinträchtigt. Ein Name wird gebraucht, wenn er zur Kennzeichnung einer vom Namensträger verschiedenen Person oder Unternehmung verwendet oder wenn ein Zusammenhang zwischen einem fremden Namen und den Erzeugnissen oder Einrichtungen eines anderen hergestellt wird. Der Gebrauch ist unbefugt, wenn er weder auf eigenem Recht beruht noch vom berechtigten Namensträger gestattet worden ist. Geschützt wird nicht die Ausschließlichkeit der Namensführung, sondern das mit ihr verbundene Interesse an der Unterscheidungskraft und Identifikationswirkung eines Namens (ÖBl 2001, 35 - Bundesheer.at mwN). Die Verwendung der Bezeichnung "Internationale Gralsbewegung V*****berg" durch den Beklagten für die von ihm vertretene Organisation (Verein) ist wegen der Gefahr einer Zuordnungsverwirrung klarerweise geeignet, berechtigte Interessen des klagenden Vereins, der den Namen "Internationale Gralsbewegung" trägt, zu verletzen (ÖBl 2001, 35 - Bundesheer.at mwN).

Zutreffend hat aber die Vorinstanz festgehalten, dass der vom Kläger erhobene Unterlassungsanspruch einen unbefugten Gebrauch durch einen anderen voraussetzt, und die Rechtswidrigkeit der Namensverwendung des Beklagten, die festgestelltermaßen nur für den Verein zur Verwirklichung des Gralswissens von Abd-ru-shin, V*****berg bzw die "Internationale Gralsbewegung" erfolgt, verneint.

Den von den Vorinstanzen getroffenen und für diese Beurteilung auch völlig ausreichenden Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Verein zur Verwirklichung des Gralswissens von Abd-ru-shin, dessen Obmann bis 1998 Siegfried B***** war und nunmehr der Beklagte ist, der nach den Regeln der österreichischen Rechtsordnung organisierte und im Rechtsverkehr auftretende Träger jener religiös-geistig-philosophischen Bewegung ist, die sich als ideelle zusammenfassende Bezeichnung aller Menschen, gleich welcher Sprache, Rasse oder Nation versteht, die sich zu dem Gedankengut der Gralsbotschaft "Im Lichte der Wahrheit" bekennen, und unter der Bezeichnung "Internationale Gralsbewegung" auftreten. Der Rechtsträger dieser Bezeichnung/dieses Namens ist daher der Verein zur Verwirklichung des Gralswissens von Abd-ru-shin, für den statutengemäß der Obmann, nunmehr der Beklagte, auftritt und - wenn es um die geistig-religiös-philosophische Angelegenheiten geht - eben den Namen/die Bezeichnung "Internationale Gralsbewegung" verwendet. Diese Verwendung erfolgt unbestrittenermaßen bereits wesentlich länger als der Kläger existiert, weshalb dem vom Beklagten vertretenen Verein und der dahinterstehenden religiös-philosophischen Bewegung gegenüber dem Kläger eindeutig Priorität zukommt (vgl zur Kollision zwischen dem Recht an einer Etablissementbezeichnung, einem Namens- oder Firmenrecht mit einem anderen Namens- oder Kennzeichenrecht SZ 53/69 uva, RIS-Justiz RS0066654, RS0078864 und RS0009338).

Da die vom Kläger beanstandete Namens-/Kennzeichenverwendung durch den Beklagten für den Verein zur Verwirklichung des Gralswissens von Abd-ru-shin und die dahinterstehende religiös-philosophische Bewegung rechtmäßig erfolgt, fehlt die Voraussetzung für den vom Kläger erhobenen Unterlassungsanspruch.

Im vorliegenden Fall verfügte die religiös-philosophische Bewegung, die sich seit längerem als "Internationale Gralsbewegung" bezeichnet, im Verein zur Verwirklichung des Gralswissens von Abd-ru-shin über eine juristische Person als Rechtsträger, dem nach Lehre und Rspr Namensschutz zukommt (Aicher in Rummel, ABGB3, § 43 Rz 4 mwN; RS0009444, RS0009167). Ob einer derartigen Bewegung auch ohne fassbarer Mindestorganisation und Verselbständigung Namensschutz zuzuerkennen ist, kann dahinstehen.

Der unberechtigten Revision des Klägers wird daher nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.

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