OGH 4Ob317/80; 4Ob329/80; 4Ob408/80 (RS0066654)

OGH4Ob317/80; 4Ob329/80; 4Ob408/804.4.2024

Rechtssatz

Im Falle einer Kollision zwischen dem Recht an einer Etablissementbezeichnung (oder an einem Namensrecht oder Firmenrecht) mit einem Markenrecht entscheidet die Priorität. Das jüngere, erst durch Registrierung begründete Markenrecht muss sich daher eine Einschränkung durch das ältere, stärkere Recht an der Führung einer Etablissementbezeichnung gefallen lassen ("Tabasco").

Normen

MSchG §12
UWG §9 B6
UWG §9 C2
UWG §9 C5

4 Ob 317/80OGH29.04.1980

Veröff: SZ 53/69 = ÖBl 1981,24 (Tabasco)

4 Ob 329/80OGH17.06.1980

Beisatz: Pelzparadies (T1) Veröff: ÖBl 1980,134

4 Ob 408/80OGH24.03.1981

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 317/80; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt: Tag der Anmeldung der Marke und nicht Beginn des Alleinrechtes zum Gebrauch der Marke. (T2)

4 Ob 339/81OGH05.05.1981

Beisatz: Das Recht an einem der in § 9 Abs 1 UWG genannten Unternehmenskennzeichen muss dem früher begründeten und daher prioritätsälteren Markenrecht weichen. (T3); Beisatz: EURO-TV-Produktion. (T4) Veröff: SZ 54/68 = ÖBl 1981,162 (mit Anmerkung von Schönherr)

4 Ob 309/82OGH30.03.1982

Beisatz: Hier: Einschränkung durch älteres, Verkehrsgeltung genießendes nicht registriertes Zeichen. "Egger Bier". (T5) Veröff: SZ 55/43 = ÖBl 1982,128 = GRURInt 1983,308

4 Ob 386/84OGH27.11.1984

Beisatz: Schuh-Ski (-Tennis). (T6)

4 Ob 142/94OGH19.12.1994

Auch

4 Ob 31/01iOGH13.02.2001

Auch; nur: Im Falle einer Kollision zwischen dem Recht an einer Etablissementbezeichnung (oder an einem Namensrecht oder Firmenrecht) mit einem Markenrecht entscheidet die Priorität. (T7)

4 Ob 221/02gOGH17.12.2002

Vg aber; Beisatz: Für die Frage der Priorität bilden - bei Vorliegen von Verwechslungsgefahr infolge von Branchennähe - eine markenmäßige und eine firmenmäßige Nutzung eine Einheit; hier: "INVESCO". (T8)

4 Ob 108/03sOGH18.11.2003

Ähnlich; Beisatz: Hier: Verwendung der Bezeichnung/des Namens für einen bereits wesentlich länger existierenden Verein genießt Priorität. (T9)

4 Ob 47/04xOGH16.03.2004

Vgl; Beisatz: Für die Priorität einer Firma ist der Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im Inland maßgebend. (T10)

4 Ob 30/05yOGH05.04.2005

Auch; Beisatz: Die prinzipielle Gleichwertigkeit der Kennzeichenrechte untereinander verlangt vielmehr als Konsequenz bei der Prioritätsfeststellung die Gleichbehandlung der Nutzung eines Kennzeichens als Marke mit der Nutzung als Bezeichnung eines Unternehmens. (T11)

17 Ob 4/07yOGH24.04.2007

Ähnlich; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T10

17 Ob 7/11wOGH23.03.2011

Vgl; Beisatz: Wird einer Marke der Vorgebrauch des gleichen Zeichens entgegengehalten, muss eine Verkehrsgeltung hinzukommen. (T12)

4 Ob 110/10wOGH15.02.2011

Vgl; Beisatz: Die jüngere Marke muss sich auch eine Einschränkung durch einen bereits vorher benutzten (nicht selbständig geschützten) Titel einer Sendung gefallen lassen. (T13)

17 Ob 23/11yOGH19.09.2011

Auch; nur T7

4 Ob 156/23dOGH04.04.2024

vgl; Beisatz: Hier: Kollision eines Domain-Namens mit einem nicht eingetragenen Warenzeichen. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19800429_OGH0002_0040OB00317_8000000_001

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