OGH 4Ob101/80 (RS0051344)

OGH4Ob101/8018.9.1980

Rechtssatz

Unter "Disziplinarmaßnahmen" sind alle Maßnahmen des Betriebsinhabers (Arbeitgebers) zur Wahrung oder Wiederherstellung der betrieblichen Ordnung zu verstehen, mit denen dem Arbeitnehmer ein - rechtlich zulässiger - Nachteil zugefügt oder zumindest angedroht wird. Es kommen nicht nur Maßnahmen, die für den Arbeitnehmer unmittelbare rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile bewirken, in Betracht, sondern auch solche, durch die lediglich die sozialen Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, zB die Erteilung einer Rüge oder eines Verweises.

Normen

ArbVG §102

4 Ob 101/80OGH18.09.1980

Veröff: SZ 53/121 = JBl 1981,494

14 Ob 227/86OGH17.02.1987

Veröff: WBl 1987,166 = Arb 10606

9 ObA 1002/93OGH17.03.1993

Vgl auch; Beisatz: Hier: Erteilung einer "ernsten Verwarnung" durch die Österreichische Nationalbank. (T1)

8 ObA 2113/96kOGH29.08.1996

Vgl auch; Beisatz: Als Disziplinarmaßnahme kommt neben einer Geldstrafe auch die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen vergleichbare Entgeltkürzung in Frage, die allerdings nur dann zulässig ist, wenn sie durch Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag vorgesehen ist. (T2)

9 ObA 131/16dOGH29.11.2016

Dokumentnummer

JJR_19800918_OGH0002_0040OB00101_8000000_002

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