European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040NC00023.24F.1119.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem vorlegenden Gericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Landespolizeidirektion Wien als Vereinsbehörde regte gemäß § 11 AVG iVm § 109 JN beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Bestellung eines Kurators für einen Verein an, der keine Tätigkeit mehr ausübe und über keine organschaftlichen Vertreter mehr verfüge. Ein solcher sei erforderlich, weil eine Amtshandlung gegenüber dem Verein gesetzt werden müsse, nämlich dessen Auflösung iSd § 29 VereinsG.
[2] Der Sitz des Vereins laut Vereinsregisterauszug ist in Wien, als Zustellanschrift ist jene des letzten Generalsekretärs im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck angegeben.
[3] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien fasste einen Beschluss, mit dem es sich im Hinblick auf die letzte bekannte Adresse für unzuständig erklärte, die Rechtssache gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Innsbruck überwies und den Akt unter einem übermittelte.
[4] Das Bezirksgericht Innsbruck verfügte, den Akt mit dem Hinweis zu retournieren, dass eine ehemalige Vereinsanschrift keine Zuständigkeit begründe.
[5] Der zuständige Diplomrechtspfleger des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien legte die Rechtssache daraufhin dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt gemäß § 47 JN vor.
Rechtliche Beurteilung
[6] Die Aktenvorlage widerspricht den gesetzlichen Vorgaben.
[7] 1. Die Entscheidung hat dennoch im Fünf‑Richter‑Senat zu erfolgen (vgl RS0126085, 6 Nc 30/22x).
[8] 2. Nach § 16 Abs 2 Z 1 RPflG sind „Berichte an vorgesetzte Behörden“ auch im Wirkungskreis des Rechtspflegers dem Richter vorbehalten. Darunter fallen nicht nur Vorlageberichte iSv § 179 Geo, sondern auch Ersuchen um Entscheidung eines Kompetenzkonflikts nach § 47 JN (RS0125601).
[9] 3. Um weitere Verzögerungen hintanzuhalten, wird jedoch sogleich darauf hingewiesen, dass die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt gemäß § 47 JN grundsätzlich die rechtskräftige Verneinung der Zuständigkeit durch beide Gerichte voraussetzt (vgl RS0046354, RS0046374, RS0118692, RS0046299).
[10] Vom Erfordernis der Zustellung eines Beschlusses, mit dem die Unzuständigkeit ausgesprochen wird, macht die Rechtsprechung zwar in Verfahren zur Bestellung eines Abwesenheitskurators eine Ausnahme, wenn keine Partei bekannt ist, der Rekurslegitimation zukäme; auch die gemäß § 11 AVG anregende Behörde hat nämlich keine Parteistellung (vgl 7 Nc 2/23p, 6 Nc 19/12i; RS0125498, RS0108946).
[11] Nach ständiger Rechtsprechung bleibt ein Überweisungsbeschluss nach § 44 Abs 1 JN für das Adressatgericht aber so lange maßgebend, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wurde. Das Adressatgericht (hier Bezirksgericht Innsbruck) kann seine Unzuständigkeit daher nicht mit der Begründung aussprechen, dass das überweisende Gericht (hier Bezirksgericht Innere Stadt Wien) zuständig sei, wobei es grundsätzlich nicht auf die Richtigkeit des Überweisungsbeschlusses ankommt. Darauf wäre auch bei einer Entscheidung nach § 47 JN Bedacht zu nehmen (vgl RS0002439, RS0046391; 7 Nc 2/23p).
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