OGH 3Ob908/25 (RS0042208)

OGH3Ob908/252.12.1925

Rechtssatz

Erledigung der Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entgegen einem Antrag auf mündliche Verhandlung begründet Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. Die Nichtigkeit kann aber unbeachtet bleiben, wenn sie den Revisionswerber nicht beschwert.

Normen

ZPO §477 Z4 D4
ZPO §492

3 Ob 908/25OGH02.12.1925

Veröff: SZ 7/388

2 Ob 279/28OGH27.03.1928

nur: Erledigung der Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entgegen einem Antrag auf mündliche Verhandlung begründet Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. (T1)<br/>Veröff: SZ 10/80

8 Ob 195/66OGH05.07.1966

nur T1

8 Ob 208/80OGH20.11.1980

nur T1

2 Ob 521/81OGH01.12.1981

Beisatz: Antrag des Gegners. (T2)

5 Ob 57/82OGH18.01.1983
6 Ob 649/86OGH09.10.1986

nur T1

8 ObA 373/97dOGH27.11.1997

nur T1

7 Ob 131/00sOGH28.06.2000
6 Ob 257/00pOGH23.10.2000

nur T1; Beisatz: Da eine Partei ihren Antrag auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung nicht mehr einseitig widerrufen kann und die Beklagte auch ohne eigene Antragstellung jedenfalls eine Berufungsverhandlung erwarten konnte, ist auch sie durch die Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschwert, weil auch ihr die Gelegenheit zur mündlichen Erörterung des Berufungsgegenstandes entzogen wurde. (T3)

1 Ob 202/01iOGH17.08.2001

Auch; Beisatz: Zweifelhafte Parteienerklärungen sind zu Gunsten der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs auszulegen. In dem Umstand, dass der Beklagte seine Vorführung zur neuerlichen mündlichen Verhandlung - nach Aufhebung des Ersturteils - begehrte, kann keinesfalls ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung erblickt werden. (T4)

1 Ob 295/02tOGH24.02.2003

nur T1; Beisatz: Die Entscheidung erweist sich selbst dann als nichtig, wenn der Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht weiter begründet ist und die Feststellungen des Erstgerichts unbekämpft bleiben. (T5)

10 ObS 113/03wOGH08.04.2003
10 ObS 177/03gOGH16.09.2003

Auch; Beisatz: Zweifelhafte Parteierklärungen sind zugunsten der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs auszulegen, allenfalls wäre im Wege eines Verbesserungsverfahrens Klarheit zu schaffen gewesen. (T6)

6 Ob 251/03kOGH23.10.2003

Beis wie T3

3 Ob 91/03hOGH25.02.2004

nur T1

9 ObA 124/05hOGH29.03.2006

Beis wie T6

8 ObA 8/07wOGH21.05.2007

Beisatz: Von mangelnder Beschwer kann hier jedoch schon aufgrund des ausdrücklich darauf hinweisenden Rechtsmittels nicht ausgegangen werden. (T7)

3 Ob 54/07yOGH26.09.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kein Zweifelsfall im Sinne des Beisatzes T6. (T8)

2 Ob 25/07aOGH09.08.2007

Auch; Beis wie T6 nur: Zweifelhafte Parteierklärungen sind zugunsten der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs auszulegen. (T9)

4 Ob 176/07xOGH22.01.2008

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/6

8 Ob 58/08zOGH16.06.2008

Auch; nur T1

3 Ob 213/08gOGH17.12.2008

Auch

6 Ob 237/09kOGH18.02.2010

Auch

10 ObS 123/16kOGH11.10.2016

Vgl auch; Beis wie T6 nur: Zweifelhafte Prozesserklärungen sind zugunsten der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs auszulegen. (T10); Veröff: SZ 2017/15

Dokumentnummer

JJR_19251202_OGH0002_0030OB00908_2500000_001

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