Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird als nichtig aufgehoben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei macht in ihrer Revision ua geltend, daß das berufungsgerichtliche Urteil nichtig sei, weil über ihre Berufung entgegen ihrem ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden wurde.
Der Beklagte hat zwar eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, der Revision nicht Folge zu geben, zum geltend gemachten Nichtigkeitsgrund hat er sich aber nicht geäußert.
Der Revision ist Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens durch Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung und neuerlichen Entscheidung an dieses zurückzuverweisen, weil nach der seit vielen Jahrzehnten nahezu einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zuletzt RZ 1993/80 und 10 ObS 85/93) eine solche Vorgangsweise die Nichtigkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung zur Folge hat.
Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsansicht abzugehen, auch wenn er nicht verkennt, daß man dieser Rechtsansicht entgegenhalten könnte, daß sich der Berufungswerber bereits schriftlich äußern konnte und in der mündlichen Berufungsverhandlung kein neues Vorbringen mehr erstatten kann, sodaß er durch deren Nichtabhaltung nur insoweit beschwert ist, als er gehindert war, seine Berufungsausführungen nochmals - eventuell unter Setzung besonderer Schwerpunkte - dem Berufungssenat mündlich zu erläutern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs 2 ZPO, weil keiner der Parteien ein Verschulden an der Nichtigkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung zur Last gelegt werden kann.
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