OGH 8ObA373/97d

OGH8ObA373/97d27.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer und die fachkundigen Laienrichter OSR Dr.Franz Zörner und Dr.Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Norbert K*****, vertreten durch Dr.Reinhard Schuster, Rechtsanwalt in Hainburg, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 14 Cga 2/95f des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.August 1997, GZ 10 Ra 172/97f-19, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.März 1997, GZ 14 Cga 148/96b-13, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird als nichtig aufgehoben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei macht in ihrer Revision ua geltend, daß das berufungsgerichtliche Urteil nichtig sei, weil über ihre Berufung entgegen ihrem ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden wurde.

Der Beklagte hat zwar eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, der Revision nicht Folge zu geben, zum geltend gemachten Nichtigkeitsgrund hat er sich aber nicht geäußert.

Der Revision ist Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens durch Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung und neuerlichen Entscheidung an dieses zurückzuverweisen, weil nach der seit vielen Jahrzehnten nahezu einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zuletzt RZ 1993/80 und 10 ObS 85/93) eine solche Vorgangsweise die Nichtigkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung zur Folge hat.

Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsansicht abzugehen, auch wenn er nicht verkennt, daß man dieser Rechtsansicht entgegenhalten könnte, daß sich der Berufungswerber bereits schriftlich äußern konnte und in der mündlichen Berufungsverhandlung kein neues Vorbringen mehr erstatten kann, sodaß er durch deren Nichtabhaltung nur insoweit beschwert ist, als er gehindert war, seine Berufungsausführungen nochmals - eventuell unter Setzung besonderer Schwerpunkte - dem Berufungssenat mündlich zu erläutern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs 2 ZPO, weil keiner der Parteien ein Verschulden an der Nichtigkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung zur Last gelegt werden kann.

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