Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird als nichtig aufgehoben; dem Berufungsgericht wird die neuerliche Entscheidung aufgetragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Gericht zweiter Instanz hat über die Berufung der klagenden Partei gegen das das Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichtes in der offenkundig irrtümlichen Annahme, es sei von keiner der Parteien die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt worden, gemäß § 492 Abs. 2 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung befunden. In Wahrheit hatte jedoch die klagende Partei in ihrer Berufungsschrift (AS 46) ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Da die klagende Partei diesen Nichtigkeitsgrund (§§ 513, 477 Abs. 1 Z. 4 ZPO; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1906; 8 Ob 208/80 uva) in der Revisionsschrift ausdrücklich gerügt hat, war die bekämpfte Entscheidung als nichtig aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei aufzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.
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