OGH 3Ob77/25g

OGH3Ob77/25g26.11.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. J* H*, und 2. S* H*, beide vertreten durch Dr. Florian Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 9.450 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. März 2025, GZ 1 R 209/24t‑21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 24. Oktober 2024, GZ 7 C 311/24x‑16, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00077.25G.1126.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.100,52 EUR (darin enthalten 183,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die Kläger sind Verbraucher, bei der Beklagten handelt es sich um eine Bank. Im August 2017 nahmen die Kläger bei der Beklagten einen Kredit über 426.000 EUR auf, wobei sie eine Bearbeitungsgebühr von 9.450 EUR zahlten. Der schriftliche Kreditvertrag enthält unter anderem folgende Vereinbarung:

Verwendungszweck:

Ankauf eines Reihenhauses

[...]

Effektiver Jahreszins: 2,8268 % p.a.

Gesamtkreditbetrag (Auszahlungsbetrag): EUR 411.462

Zu zahlender Gesamtbetrag: EUR 592.772

[...]

Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit:

Einmalige Bearbeitungsgebühr in der Höhe von EUR 9.450. Im Falle einer vorzeitigen (Teil-)Rückzahlung wird diese nicht anteilig rückerstattet.

Einmalkosten in der Höhe von EUR 5.088.

Im Zusammenhang mit dieser Kreditgewährung können Notariatskosten anfallen.

[…]

Sicherheiten

[…]

Höchstbetragshypothek über EUR 384.000

Liegenschaft: EZ * KG *

[2] In einer von den Klägern unterfertigten Beilage zum Kreditvertrag schlüsselte die Beklagte die „Einmalkosten“ wie folgt auf:

Eintragungsgebühr EUR 4.608

Liegenschaftsbesichtigungsgebühr: EUR 290

Treuhänderabwicklungsgebühr EUR 190

Summe: EUR 5.088

[3] Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr von 9.450 EUR sA. Die Vereinbarung zur Bearbeitungsgebühr sei intransparent, weil sich aus dem Vertrag nicht ableiten lasse, wofür diese verrechnet werde, weshalb sie nicht auf bestimmte Leistungen oder angefallene Aufwendungen zurückgeführt werden könne. Es liege auch nahe, dass sich diese Gebühr mit den Einmalkosten überschneide, weil darin nicht bloß Barauslagen enthalten seien. Die Verrechnung laufzeitunabhängiger Kosten sei zudem nur legitim und nicht gröblich benachteiligend, wenn diesen tatsächliche Aufwendungen oder konkrete Ausgaben gegenüberstünden. Die Bearbeitungsgebühr decke aber keine tatsächlich erbrachten Zusatzleistungen ab, sondern sei in Wahrheit ein verschleiertes Entgelt für die Überlassung des Kapitals, wodurch das eigentliche Leistungsversprechen eingeschränkt und ausgehöhlt werde. Da es sich um einen vorformulierten, einseitig aufoktroyierten Vertragstext handle, verstoße die Vereinbarung sowohl gegen § 6 Abs 3 KSchG als auch § 879 Abs 3 ABGB.

[4] Die Beklagte hielt dem entgegen, dass Bearbeitungsentgelte Teil der vertraglichen Hauptleistung seien und daher keiner Inhaltskontrolle unterlägen. Derartige Klauseln seien in Kreditverträgen üblich und nicht gröblich benachteiligend. Die vereinbarte Bearbeitungsgebühr stehe zudem in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen und dem Kreditbetrag. Die Vereinbarung sei auch transparent, weil der durchschnittliche Verbraucher erkennen könne, dass die Bearbeitungsgebühr und die gegenüber den Klägern einzeln aufgeschlüsselten Einmalkosten Entgelte für Leistungen seien, die unterschiedlichen Zwecken dienten. Tatsächlich führe das Auskoppeln einzelner Entgeltpositionen aus den Bearbeitungsgebühren sogar zu einem Gewinn an Transparenz, weil dem Verbraucher bestimmte Arbeitsschritte bei Vertragsabschluss plakativ vor Augen geführt würden und daher klar sei, dass mit der Bearbeitungsgebühr „der Rest“ an Leistungen abgegolten werde. Diese müssten auch nicht im Einzelnen angegeben werden, weil es ausreiche, wenn deren Art anhand des Vertrags als Ganzes verstanden oder aus diesem abgeleitet werden könne. Aus dem Vertrag ergebe sich ganz deutlich, wofür die Bearbeitungsgebühr bezahlt werde. Die gesamte Entgeltgestaltung könne sinnvollerweise nämlich nur so verstanden werden, dass zusätzlich zu dem durch die Bearbeitungsgebühr abgedeckten allgemeinen Aufwand in Form der Kreditbearbeitung und Kreditbereitstellung weitere, für Immobilienkredite typische Einmalkosten anfielen.

[5] Das Erstgericht wies die Klage ab. Die im vorliegenden Vertragsformblatt enthaltenen Bestimmungen und Begriffe seien weder undeutlich noch unverständlich. Für den Kreditnehmer sei klar, dass er die Bearbeitungsgebühr für die Tätigkeiten und den Aufwand der Bank bei der Bearbeitung und der Bereitstellung des Kredits zahle. Es liege auch keine Überschneidung mit den Einmalkosten vor, weil die dazu angeführten Positionen andere Bereiche beträfen, die sich eindeutig von den mit der Bearbeitungsgebühr abgegoltenen Leistungen abgrenzen ließen. Wenn die Beklagte die dafür verrechneten Beträge gesondert ausweise, werde dadurch die Transparenz sogar erhöht. In Relation zum Kreditbetrag sei die Bearbeitungsgebühr auch nicht unverhältnismäßig hoch, weil damit neben dem Einsatz der Mitarbeiter der Beklagten sowie der notwendigen technischen Infrastruktur auch der Aufwand für gesetzlich vorgesehene Prüfungen abgegolten werde. Eine Inhalts- und Geltungskontrolle führe daher zum Ergebnis, dass die als Bearbeitungsgebühr verrechneten Kosten weder intransparent noch gröblich benachteiligend seien.

[6] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Der Begriff der „Bearbeitungsgebühr“ sei nicht intransparent. Als Ausdruck des allgemeinen Sprachgebrauchs verstehe ein Kreditnehmer darunter eine Gebühr für die Tätigkeit und den Aufwand bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits. Um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob sich Entgelte oder die damit vergüteten Dienstleistungen überschneiden, sei es zwar erforderlich, dass der Verbraucher verstehe, welche Leistung welchem Entgelt zugeordnet sei. Hier liege aber keine Überschneidung vor, weil sich die Bearbeitungsgebühr von den Rechtsgeschäftsgebühren und sonstigen Abgaben sowie der betraglich angeführten Liegenschaftsbesichtigungsgebühr begrifflich klar abgrenzen lasse. Eine Inhaltskontrolle habe nicht zu erfolgen, weil die nur einmalig zu Beginn des Vertragsverhältnisses zu zahlende Bearbeitungsgebühr Teil der Hauptleistung sei, die einer Prüfung nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen sei. Das Argument, die Bearbeitungsgebühr sei in Wirklichkeit ein Entgelt für die Kapitalüberlassung, das die Beklagte zu ihrem Nachteil als laufzeitunabhängige Kosten darstelle, sei nicht nachvollziehbar.

[7] Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig, weil angesichts der Vielzahl ähnlicher Verfahren eine Klärung durch den Obersten Gerichtshof geboten sei.

[8] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Stattgebung des Klagebegehrens anstreben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[9] In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise dieser nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[10] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

[11] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung sind unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags unterbreitet. Diese Definition deckt auch den Begriff der „Vertragsformblätter“ ab und hängt nicht davon ab, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (RS0123499 [insb T2, T7]; vgl 5 Ob 170/24x [Rz 39]). Zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern zählen daher auch unter Verwendung von Textbausteinen im Weg automationsunterstützter Textverarbeitung erstellte Verträge, die bloß für den Einzelfall angepasst werden (RS0123499 [T5]; 7 Ob 20/22z [Rz 26]). Anderes gilt nur, wenn Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt wurden (RS0123499 [T2, T16]). Dies setzt voraus, dass in Bezug auf den Vertragsinhalt eine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung der jeweils eigenen berechtigten Interessen bestand, das heißt, wenn der andere Teil zu einer Abänderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit und daher die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen gegeben war (RS0123499 [T17]; 2 Ob 52/25y [Rz 16]).

[12] 1.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Prüffähigkeit der zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen nach § 6 Abs 3 KSchG ohne Zweifel gegeben. Die Kläger haben bereits in der Klage behauptet, dass es sich bei den Bestimmungen im Kreditvertrag um vorformulierte Vertragsbedingungen handle, die nicht im Einzelnen ausgehandelt worden seien. Dies hat die Beklagte nicht bestritten. Sie hat auch nicht behauptet, zu einer abweichenden Vertragsgestaltung bereit gewesen zu sein.

[13] 2. Das Transparenzgebot gemäß Art 5 Satz 1 der Klausel‑Richtlinie 93/13/EWG wurde in Österreich durch § 6 Abs 3 KSchG umgesetzt (RS0037107; RS0115219 [T4]). Danach ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Allgemein soll das Transparenzgebot ermöglichen, dass sich der Verbraucher aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung informieren kann (RS0115217 [T41]; RS0037107 [T3]; 7 Ob 36/25g [Rz 8]). Dadurch soll verhindert werden, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden (RS0115217 [T8]; 10 Ob 54/24z [Rz 31]). Dies setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von diesem jedenfalls festgestellt werden kann. Dabei kann es sich auch um Fachbegriffe handeln, nicht aber um Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht und der Verbraucher daher keine Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]; 6 Ob 162/24b [Rz 12]). Das Transparenzgebot begnügt sich demgemäß nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite der Vertragsklauseln für den Verbraucher auch im Hinblick auf deren wirtschaftliche Tragweite durchschaubar sind (RS0122169 [insb T2, T6]; 4 Ob 4/23a [Rz 49]). Anders als im Verbandsprozess, in dem Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn auszulegen sind (vgl RS0016590), hat die Auslegung im Individualprozess nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB zu erfolgen (RS0016590 [T32]; 10 Ob 15/25s [Rz 84]) und zwar so, wie sich die Bestimmung einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließt (RS0008901 [T15]; 4 Ob 7/24v [Rz 23]). Maßstab für die Beurteilung, ob eine Bestimmung durchschaubar ist, ist auch im Individualprozess das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen verständigen Durchschnittsverbrauchers (3 Ob 131/23w [Rz 16 und 24]; vgl RS0126158).

[14] 3.1. Der Europäische Gerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Transparenz von Entgeltbestimmungen in Kreditverträgen befasst. Dabei hat er betont, dass das Transparenzgebot umfassend zu verstehen ist, sodass die betreffende Vertragsklausel nicht nur in grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar zu sein hat, sondern diesen auch in die Lage versetzen muss, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen einzuschätzen (C-84/19, C‑222/19 und C‑252/19, Profi Credit Polska,Rn 73; C‑321/22, Provident Polska, Rn 56; C‑280/24, Malicník, Rn 32). Der Verbraucher bedarf daher ausreichender Informationen bei Vertragsabschluss, damit er Kenntnis über Inhalt und Funktionsweise der Klausel, ihrer Rolle im Darlehens‑ bzw Kreditvertrag und den das Entgelt rechtfertigenden Gründen erlangt (C‑224/19, C‑259/19, Caixabank SA II,Rn 70). Es ist zwar nicht erforderlich, ausführliche Angaben zur Art aller Dienstleistungen zu machen, die als Gegenleistung für die Kosten erbracht werden, die dem Verbraucher auferlegt werden. Um dem Transparenzgebot zu entsprechen, ist es jedoch wichtig, dass die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen anhand des Vertrags als Ganzes angemessen verstanden oder abgeleitet werden kann. Zudem muss der Verbraucher in der Lage sein, zu überprüfen, dass sich die verschiedenen Entgelte oder damit vergüteten Dienstleistungen nicht überschneiden (C‑565/21, Caixabank SA III, Rn 32; C‑321/22, Provident Polska, Rn 57; C‑699/23, Caja Rural de Navarra,Rn 35; C‑280/24, Malicník, Rn 33). Maßstab für die Prüfung der Intransparenz ist dabei ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher (C‑450/22, Caixabank SA IV,Rn 37; C‑565/21, Caixabank SA III, Rn 33; C‑224/19, C‑259/19, Caixabank SA II,Rn 68).

[15] 3.2. Auch der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt zu Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen Stellung genommen.

[16] 3.2.1. Die ersten Entscheidungen betrafen Verbandsklagen.

[17] In der Entscheidung zu 6 Ob 13/16d sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass der Begriff der „Bearbeitungsgebühr“ Ausdruck des allgemeinen Sprachgebrauchs sei, der sogar in die Materialien zum Finanzmarktanpassungsgesetz 1993 (1130 BlgNR 18. GP  140) Eingang gefunden habe und daher grundsätzlich nicht intransparent sei. Im Vergleich zur Verrechnung höherer Zinsen erhöhe der gesonderte Ausweis dieses Entgelts sogar die Preistransparenz (Pkt 6.4. und 7.3.). Weitere Entgelte sah die dort zu beurteilende Klausel allerdings nicht vor, sodass etwaige Überschneidungen nicht zu prüfen waren.

[18] In der Entscheidung zu 2 Ob 238/23y wurde eine Vereinbarung als intransparent erachtet, die zusätzlich zu einer einmaligen Bearbeitungsgebühr noch Erhebungs- und Überweisungsspesen sowie Kosten für Porto und Drucksorten vorsah. Der Entscheidung zu 6 Ob 13/16d folgend ging der Oberste Gerichtshof zwar davon aus, dass der Begriff der Bearbeitungsgebühr für sich allein nicht intransparent sei. Auch aus den Begriffen der Erhebungsspesen, Überweisungsspesen und Kosten für Porto und Drucksorten könnten die Art der verrechneten Leistung bzw des Aufwands abgeleitet werden. Diese würden jedoch Leistungen betreffen, die typischerweise bei Aufnahme eines Kredits anfielen, sodass unklar sei, welche darüber hinausgehende Leistungs- bzw Aufwandskategorie mit der ebenfalls den Bereich der Kreditaufnahme abdeckenden Bearbeitungsgebühr abgegolten werde. Für Verbraucher lasse sich daher nicht ausreichend überprüfen, ob es zu Überschneidungen und Doppelverrechnungen komme.

[19] In der Entscheidung zu 4 Ob 181/24g qualifizierte der Oberste Gerichtshof unter Verweis auf die Entscheidung zu 2 Ob 238/23y eine Klausel als intransparent, die neben einer Bearbeitungsgebühr und einer Kontoführungsgebühr noch einmalige Erhebungs‑ und Lohnvormerkgebühren vorsah und die den Kreditnehmer überdies zur Zahlung weiterer abstrakt bezeichneter und nur beispielhaft angeführter Gebühren verpflichtete. Auch dazu ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass die Leistungs‑ bzw Aufwandskategorie, die mit der beanstandeten Bearbeitungsgebühr abgegolten werden sollte, nicht eindeutig von den anderen berechneten Leistungen abgegrenzt werden konnte.

[20] In der Entscheidung zu 5 Ob 191/24k wurde eine Bearbeitungsgebühr mangels Überprüfbarkeit der darin enthaltenen Leistungen als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG beurteilt, weil sich dem gesamten Klauselwerk nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen ließ, ob diese zusätzlich zum vereinbarten Währungsumrechnungsentgelt zu bezahlen war oder nicht.

[21] 3.2.2. In Individualverfahren ergingen jüngst drei Entscheidungen des 2. Senats des Obersten Gerichtshofs.

[22] In der Entscheidung zu 2 Ob 52/25y erachtete der 2. Senat eine Regelung, nach der neben Bearbeitungsspesen zusätzlich Gebühren für die Kontoführung und für die Grundbucheintragung und eineSchätzgebühr zu zahlen waren, als transparent, weil im Vertrag festgehalten worden war, dass mit den Bearbeitungsspesen der Aufwand für dieBearbeitung des Kredit‑/Darlehensantrags, der Bonitätsprüfung und der Erstellung der Kredit-/Darlehensunterlagen abgegolten werden sollte und damit eine Abgrenzung zu den anderen Gebühren möglich war.

[23] In den Entscheidungen zu 2 Ob 63/25s und 2 Ob 92/25f wurden Klauseln zu Bearbeitungsgebühren unter Bezugnahme auf die Entscheidung zu 2 Ob 238/23y dagegen als intransparent beurteilt. Dort waren neben den Bearbeitungsgebühren unter anderem noch die gerichtliche Eintragungsgebühr und die Notargebühren sowie zusätzlich Entgelte für die Liegenschaftsbesichtigung und ‑bewertung, für die Grundbuchüberprüfung und für die Abwicklung über einen Treuhänder zu zahlen. Der 2. Senat führte dazu aus, dass diese Gebühren und Entgelte Tätigkeiten beträfen, die üblicherweise bei Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits anfielen und auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter den Begriff „Kreditbearbeitungsgebühr“ zu subsumieren seien. Da die Bearbeitungsgebühren im Vertrag nicht anders definiert worden seien, könnten diese weiteren Entgelte nicht von den Bearbeitungsgebühren abgegrenzt werden.

[24] 4. Unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung geht der erkennende Senat von folgenden Grundsätzen aus: Für den informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher ist ausreichend klar, dass eine „Bearbeitungsgebühr“ für die Tätigkeit und den Aufwand der Bank bei der Bearbeitung und Bereitstellung eines jeden Kredits zu zahlen ist. Wird daher nur eine Bearbeitungsgebühr vereinbart, so kommen – und zwar auch ohne dass die Bearbeitungsgebühr in sich aufgeschlüsselt wird – Überschneidungen mit anderen zusätzlichen Entgeltkategorien von vornherein nicht in Betracht. Werden dagegen mehrere Entgelte vereinbart, so ist entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwar nicht jede Einzelleistung gesondert aufzulisten. Es müssen aber Leistungskategorien gebildet werden, damit der Verbraucher verstehen kann, welche Leistung welchem Entgelt zuzuordnen ist, und er die jeweiligen Entgelte nachvollziehen und abgrenzen kann. Maßgebend ist, ob der informierte und verständige Durchschnittsverbraucher gemessen am gesamten Vertrag überprüfen kann, welche Leistungen und welcher Aufwand mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten werden und ob sich diese Leistungen mit jenen anderer Entgelte überschneiden.

[25] 5.1. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beurteilung der Vorinstanzen, die hier zu beurteilenden Entgeltbestimmungen seien transparent, nicht zu beanstanden.

[26] 5.2. In der Revision argumentieren die Kläger eine mögliche Überschneidung der vereinbarten „Entgelte“ nur in Bezug auf die Gebühren für die Liegenschaftsbesichtigung und die Treuhandabwicklung. Auf die (gerichtliche) Eintragungsgebühr, die offenkundig nur einen Durchlaufposten bildet, mit dem kein eigener Aufwand der Bank abgegolten wird, sondern diese dem Kunden nur von ihr ausgelegte Gebühren und Abgaben (vgl § 25 iVm TP 9 GGG) weiterverrechnet (vgl dazu Laimer, Kreditnebenkosten nach 2 Ob 238/23y, ÖJZ 2025/5 [Pkt 2.]), gehen die Kläger nicht ein.

[27] 5.3. Die hier zugrunde liegende Vereinbarung weist durchaus Ähnlichkeiten mit jenen Klausen auf, die in den Entscheidungen zu 2 Ob 63/25s und 2 Ob 92/25f zu beurteilen waren. Die hier vorliegende Vereinbarung ist jedoch prägnanter abgefasst und unterscheidet die „Bearbeitungsgebühr“ von drei aufgezählten „Einmalkosten“. Demgegenüber wird in den Klauseln, die den zitierten Entscheidungen zugrunde liegen, ohne Unterscheidung zwischen einzelnen Gebührenkategorien allgemein von „Gebühren, Spesen und Entgelten“ gesprochen und diese wie folgt angeführt:

- Bearbeitungsentgelt EUR * zuschlägig

- Gerichtliche Eintragungsgebühr EUR * abschlägig

- Notargebühren EUR * abschlägig

- Entgelt für Liegenschaftsbesichtigung

und -bewertung EUR * zuschlägig

- Entgelt für Grundbuchsüberprüfung EUR * zuschlägig

- Entgelt für Abwicklung über Treuhänder EUR * zuschlägig,

 

im zweiten Fall zusätzlich noch

- Gerichtliche Eingabegebühr EUR * abschlägig

- Entgelt für Grundbuchsgesuch EUR * zuschlägig.

 

[28] 5.3.1. In den zitierten Vergleichsfällen wurde offenbar von einem durch die größere Anzahl an Gebührenpositionen und die zusätzlichen Bezeichnungen „zuschlägig/abschlägig“ geprägten „Gebührendschungel“ aus diversen Gebühren und Kosten ausgegangen (vgl Perner/Spitzer, Speed kills oder die Tochter der Zeit?, ÖJZ 2024/24).

[29] Demgegenüber ergibt sich zum hier vorliegenden Kreditvertrag, dass dieser lediglich zwei Gebührenkategorien aufweist, die eindeutig voneinander abzugrenzen und zu unterscheiden sind. Diese beiden Grundpositionen werden von der Beklagten durch ihre Bezeichnung als „Bearbeitungsgebühren“ und „Einmalkosten“ auch sprachlich voneinander getrennt. Ein aufmerksamer und verständiger Verbraucher kann daran ausreichend klar erkennen, dass die Beklagte damit unterschiedliche Aufwendungen bzw Leistungen abgegolten haben will.

[30] 5.3.2. Der Begriff „Einmalkosten“ ist für sich allein betrachtet zwar nicht transparent, weil sich allein daraus noch nicht ergibt, wofür diese begehrt werden. Die separat erfolgte Aufschlüsselung der Einmalkosten lässt jedoch keine Zweifel über Art und Zweck der einzelnen Entgelte aufkommen. Bei diesen Einzelpositionen handelt es sich klar verständlich um Kosten, die typischerweise nur beihypothekarisch besicherten Krediten (Hypothekarkrediten) entstehen, wobei einem informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher das Wesen solcher Kredite und der Unterschied zu nicht hypothekarisch besicherten oder zu unbesicherten Krediten durchaus geläufig ist. Diese Einzelpositionen fallen für den Verbraucher auch erkennbar in dieselbe Leistungskategorie, nämlich die Bewertung und Einverleibung des Pfandrechts (vglPerner/Spitzer, Zulässigkeit (?) von Kreditbearbeitungsentgelten, ÖBA 2023, 779 [783]) sowie die (bücherliche) Abwicklung des Kaufvertrags unter Mitwirkung der den Kaufpreis kreditierenden Bank. Diese Leistungen können vom Aufwand, der von der Bearbeitungsgebühr erfasst wird, somit ausreichend deutlich abgegrenzt werden.

[31] 5.3.3. Im Sinn der Entscheidungen zu 6 Ob 13/16d und 2 Ob 238/23y wird mit dem „Bearbeitungsentgelt“ schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der bei jeder Kreditvergabe entstehende Aufwand der Bank abgegolten, wozu Tätigkeiten wie etwa Bonitätsprüfung, Kalkulation von Zins- und Laufzeitvarianten, Beratung und Dokumentation zählen (vgl I. Vonkilch, Zusatzentgelte im Lichte europäischer und nationaler Inhaltskontrolle, ÖJA 2024/9 [Pkt VI.A]; Schopper, Das Kreditbearbeitungsentgelt auf dem Prüfstand des europäischen und österreichischen Zivilrechts, ÖJZ 2024/16 [Pkt A]). Im Gegensatz zu den hier unter den „Einmalkosten“ zusammengefassten Leistungen sind dies somit Tätigkeiten, die bei jedem Verbraucherkredit anfallen. Dieser Umstand spiegelt sich auch in den gesetzlich angeordneten Prüfpflichten von Banken wieder. Nach herrschender Ansicht hat es auf die Prüfung der Kreditwürdigkeit nach § 7 VKrG nämlich keinen Einfluss, wenn der Kreditnehmer selbst Sicherheiten stellt (Heinrich in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 7 VKrG Rz 9; Pesek in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 7 VKrG Rz 16), wohingegen dieser Umstand im Rahmen der Prüfung nach der korrespondierenden Regelung des für Hypothekarkredite maßgebenden § 9 HIKrG sehr wohl der Fall ist (Tamerl in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 9 HIKrG Rz 23; vgl auch ErwGr 55 der RL 2014/17 /ЕU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher).

[32] 5.4. Ausgehend von den angestellten Überlegungen ist für einen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar ersichtlich, dass die Beklagte mit den „Einmalkosten“ ein „Entgelt“ für andere Leistungen als für jene Tätigkeiten anspricht, die mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten werden. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der vorliegenden Vertragsbestimmungen ist einem verständigen Verbraucher ebenso klar, dass mit der Bearbeitungsgebühr die generell bei der Kreditgewährung anfallenden Tätigkeiten entlohnt werden, während die Einmalkosten zusätzliche, nur im Zusammenhang mit der hypothekarischen Sicherstellung des Kredits anfallende besondere Leistungen und Aufwendungen abdecken. Da die Einmalkosten von der Bearbeitungsgebühr eindeutig abgegrenzt werden können, ist es auch nicht von Bedeutung, dass der Aufwand, der mit der Liegenschaftsbesichtigungs- und Treuhandabwicklungsgebühr abgegolten wird, bei der Aufnahme eines hypothekarisch besicherten Kredits typischerweise anfällt. Der verständige Durchschnittsverbraucher kann redlicherweise auch nicht darauf schließen, dass mit den von den Klägern angesprochenen Einmalkosten von290 EUR für die Besichtigung der Liegenschaft und 190 EUR für die Abwicklung über einen Treuhänder sämtliche Leistungen und Tätigkeiten der Beklagten bei der Kreditvergabe abgegolten sind.

[33] 5.5. Die hier zu beurteilende Vereinbarung im Kreditvertrag der Beklagten ist daher gemessen am Verständnis eines aufmerksamen, informierten und verständigen Verbrauchers weder unklar noch unverständlich, sodass die Vorinstanzen einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG zutreffend verneint haben. Soweit aus den zitierten Entscheidungen zu 2 Ob 52/25y, 2 Ob 63/25s und 2 Ob 92/25f eine andere Beurteilung abgeleitet werden kann, werden diese abgelehnt.

[34] 6.1. Soweit die Kläger in der Revision auch einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB relevieren, ist darauf nicht weiter einzugehen.

[35] In der Berufung haben sich die Kläger in dieser Hinsicht nur darauf gestützt, dass der Bearbeitungsgebühr keine konkrete „Zusatzleistung“ gegenüberstehe. Die Bearbeitungsgebühr bezieht sich vor allem auf das Bearbeiten des Kreditantrags, die Bonitätsprüfung und das Erstellen der Kreditunterlagen.

[36] Die „Leistungen“ aus einem Vertrag beschreiben die von den Vertragsparteien nach der getroffenen Vereinbarung zu erbringenden, also der geschuldeten Leistungspflichten. Beim Kreditvertrag besteht die gegenüber dem Kunden geschuldete Hauptleistungspflicht der Bank in der Kapitalüberlassung, also darin, dem Kreditnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen (§ 988 ABGB; 10 Ob 31/15d). Aus dem Kreditvertrag können zudem gegenüber dem Kunden geschuldete Nebenleistungen, wie etwa Beratungsdienstleistungen resultieren (vgl § 14 HIKrG; vgl auch RS0016182). Daneben bestehen auch gesonderte (eigene) Verhaltens‑ und Sorgfaltspflichten der Bank, die diese aufgrund gesetzlicher oder aufsichtsbehördlicher Anordnungen oder aufgrund interner Vorkehrungen zu erfüllen hat. So ist etwa die Kreditwürdigkeitsprüfung eine gesetzliche Pflicht der Bank nach § 7 VKrG bzw § 9 HIKrG. Ähnliches gilt für die Einhaltung von Compliance-Regelungen oder für Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche. In der Entscheidung zu 2 Ob 52/25y (Rz 35) hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass das Bearbeiten des Kreditantrags, die Bonitätsprüfung und das Erstellen der Kreditunterlagen dem Kreditgeber konkrete Kosten verursacht, die über die bloße Bereitstellung des Kapitals hinausgehen. Auch wenn diese Tätigkeiten zum Teil auch dem Schutz des Verbrauchers dienen (vgl 6 Ob 80/21i [Rz 21]), handelt es sich bei diesen nicht um solche, die die Bank gegenüber dem Kunden schuldet, vielmehr hat sie diese kraft eigener Verpflichtungen oder interner Vorkehrungen zu erbringen. Bei den Kosten dafür handelt es sich in Wirklichkeit somit um einen eigenen Aufwand der Bank. Verlangt die Bank diese Kosten – aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung – vom Kunden, so macht sie damit einen Aufwandsersatz, nicht aber ein (Zusatz-)Entgelt für die von ihr geschuldeten Leistungen geltend.

[37] Mit ihrem Einwand, dass der Bearbeitungsgebühr keine konkreten „Leistungen“ gegenüberstünden, brachten die Kläger somit zum Ausdruck, dass dem von der Beklagten verlangten „Aufwandsersatz“ kein tatsächlicher Aufwand gegenüberstehe. Dazu hat das Erstgericht aber ausdrücklich festgestellt, dass der Beklagten bei der Bearbeitung eines Kreditantrags ein Aufwand für Mitarbeiter, die Bereitstellung von Infrastruktur und für Kosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Prüfung der Kreditunterlagen entsteht. Der Einwand der Kläger war demnach tatsachenwidrig. Zu einer angeblich gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB haben sie nichts ausgeführt. Die Rechtsrüge in der Berufung war somit insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312; RS0043603).

[38] 6.2. Eine in der Berufung nicht erhobene oder nicht ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren aber nicht mehr nachgeholt werden (RS0043573 [insb T8]; RS0043480; RS0043603 [T11]; vgl auch RS0043605). Dies gilt auch dann, wenn sich das Berufungsgericht mit der Rechtsfrage befasst hat und der Revisionswerber den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Revision entsprechend ausführt (RS0043480 [T10, T13]; RS0043573 [T14]). Eine Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB, insbesondere auch dahin, ob die Bearbeitungsgebühr eine der beiderseitigen Hauptleistungen betrifft und daher überhaupt im Rahmen der Inhaltskontrolle überprüfbar ist (vgl dazu 7 Ob 169/24i; 2 Ob 52/25y), kann daher nicht mehr erfolgen.

[39] 7. Die schon in der Berufung nicht näher erläuterte Behauptung, die Bearbeitungsgebühren seien in Wahrheit keine laufzeitunabhängigen Kosten, wird auch in der Revision nicht weiter begründet. Abgesehen davon, dass die Kläger auf die diesen Einwand verneinende Begründung des Berufungsgerichts nicht eingehen, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Bearbeitungsgebühren, mit denen der hier festgestellte (allgemeine) Aufwand abgegolten werden soll, abstrakt als einmalige und daher laufzeitunabhängige Kosten anzusehen sind (8 Ob 17/23t [Rz 29]; vgl auch RS0133748).

[40] 8. Der Revision ist somit insgesamt der Erfolg zu versagen.

[41] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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