3 Ob 589/79 | OGH | 05.03.1980 |
6 Ob 627/91 | OGH | 06.02.1992 |
JBl 1992,709 |
8 Ob 27/04k | OGH | 27.05.2004 |
Auch |
9 Ob 27/07x | OGH | 08.08.2007 |
Vgl auch |
1 Ob 102/09w | OGH | 09.06.2009 |
Auch; Beisatz: Diese Vereinbarung kann auch schlüssig erfolgen. (T1); Beisatz: Die Abgrenzung zwischen derartigen Vorschüssen und einer Schenkung, die sich unter den Voraussetzungen des § 785 Abs 1 ABGB nur auf den Schenkungspflichtteil auswirken kann, bestimmt sich nach dem Inhalt der Parteienvereinbarung über die Anrechnung. (T2); Beisatz: Dasselbe gilt für die Frage, ob der Vorschuss iSd § 789 ABGB nicht nur auf den Pflichtteil, sondern auch auf den gesetzlichen Erbteil anzurechnen ist. (T3) |
5 Ob 191/10i | OGH | 24.01.2011 |
Auch; Beisatz: In den Pflichtteil einrechnen lassen müsste sich die Klägerin nur das, was ihr von der Erblasserin als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet wurde. Ihr sonst zugekommene Schenkungen wären nur auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Ehegatten in Anschlag zu bringen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19800305_OGH0002_0030OB00589_7900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)