OGH 3Ob589/79 (RS0012985)

OGH3Ob589/795.3.1980

Rechtssatz

Anrechnungspflichtig können auch jene Vorausempfänge sein, die vereinbarungsgemäß als Vorschuss auf den Pflichtteil gegeben - und empfangen - worden sind. Fehlt eine solche Vereinbarung (zwischen Erblassern und Erben), dann kann der Erblasser die Anrechnung nicht wirksam verfügen.

Normen

ABGB §788
ABGB §790
ABGB §795

3 Ob 589/79OGH05.03.1980
6 Ob 627/91OGH06.02.1992

JBl 1992,709

8 Ob 27/04kOGH27.05.2004

Auch

9 Ob 27/07xOGH08.08.2007

Vgl auch

1 Ob 102/09wOGH09.06.2009

Auch; Beisatz: Diese Vereinbarung kann auch schlüssig erfolgen. (T1); Beisatz: Die Abgrenzung zwischen derartigen Vorschüssen und einer Schenkung, die sich unter den Voraussetzungen des § 785 Abs 1 ABGB nur auf den Schenkungspflichtteil auswirken kann, bestimmt sich nach dem Inhalt der Parteienvereinbarung über die Anrechnung. (T2); Beisatz: Dasselbe gilt für die Frage, ob der Vorschuss iSd § 789 ABGB nicht nur auf den Pflichtteil, sondern auch auf den gesetzlichen Erbteil anzurechnen ist. (T3)

5 Ob 191/10iOGH24.01.2011

Auch; Beisatz: In den Pflichtteil einrechnen lassen müsste sich die Klägerin nur das, was ihr von der Erblasserin als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet wurde. Ihr sonst zugekommene Schenkungen wären nur auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Ehegatten in Anschlag zu bringen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19800305_OGH0002_0030OB00589_7900000_001

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