OGH 3Ob544/92 (RS0076080)

OGH3Ob544/9225.11.1992

Rechtssatz

Wird über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen ein Insolvenzverfahren eröffnet, so liegt es im allgemeinen nahe und es bestehen im Normalfall begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, dass die Unterhaltspflicht eines (bisher nicht unterdurchschnittlich leistungsfähigen) Unterhaltspflichtigen nicht mehr in der selben Höhe besteht, wie sie in einem vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstitel festgelegt wurde (Ablehnung von 7 Ob 636/90 = RZ 1991/44).

Normen

UVG §4 Z1
UVG §7 Abs1 Z1

3 Ob 544/92OGH25.11.1992
3 Ob 324/98pOGH24.05.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen in der Schweiz reicht nicht hin, um begründete Bedenken gegen das Bestehen der Unterhaltspflicht zu erwecken, da ihm nach schweizerischem Recht sein Arbeitseinkommen weiterhin zur Verfügung steht, weshalb er keinen dem österreichischen Konkursrecht vergleichbaren Einschränkungen in seiner Lebensführung unterworfen ist. (T1)

1 Ob 191/01xOGH17.08.2001

Auch; Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T2); Veröff: SZ 74/138

1 Ob 38/02yOGH11.06.2002

Auch; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche beziehungsweise teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T3)

1 Ob 242/02yOGH28.10.2002

Beis wie T2

4 Ob 277/02tOGH17.12.2003

Auch; Beisatz: § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist im Verfahren nach § 19 Abs 2 UVG entsprechend anzuwenden. Nimmt ein Unterhalts(erhöhungs)beschluss zu Unrecht nicht auf einen rechtskräftig bestätigten Ausgleich (oder Zahlungsplan) Bedacht, ist dies bei der Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss zu berücksichtigen. (T4)

3 Ob 1/05aOGH27.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich ist jedoch auch in einem Konkurs-, Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren die Anspannung des Schuldners, wenngleich nicht nur aus der Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein begründet, zulässig. (T5)

7 Ob 279/05pOGH21.12.2005

Auch

7 Ob 289/05hOGH15.02.2006

Vgl auch

7 Ob 298/05gOGH08.03.2006

Auch

10 Ob 65/06sOGH14.11.2006
10 Ob 41/08iOGH06.05.2008

Vgl auch

10 Ob 1/08gOGH26.06.2008

Auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T6)

10 Ob 60/09kOGH29.09.2009

Abweichend; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T7)

10 Ob 46/09aOGH20.10.2009

Abweichend; Beis wie T7

10 Ob 3/10dOGH09.02.2010

Abweichend; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19921125_OGH0002_0030OB00544_9200000_003

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