Rechtssatz
Revisionsrekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes in der Kostenfrage sind nicht nur dann unzulässig, wenn es sich um die Bemessung der Höhe der Kosten handelt, sondern auch dann, wenn die Kostenverpflichtung dem Grunde nach in Streit steht, wenn es sich also um die Frage handelt, ob die Kosten von einer bestimmten Person oder aus einem bestimmten Vermögen zu berichtigen sind.
3 Ob 383/54 | OGH | 30.06.1954 |
Ähnlich |
1 Ob 752/53 | OGH | 08.10.1953 |
Veröff: EvBl 1953/497 S 609 |
3 Ob 707/54 | OGH | 27.10.1954 |
Beisatz: Betrifft Kosten der Einholung eines Rechtsgutachtens. (T1) |
3 Ob 66/73 | OGH | 24.04.1973 |
Beisatz: Die vom Rekursgericht angeordnete Überweisung von Sachverständigengebühren aus der Zwangsverwaltungsmasse kann somit vom OGH nicht mehr überprüft werden. (T2) |
5 Ob 308/81 | OGH | 15.09.1981 |
Auch; Beisatz: Oder in welchem Rang Kosten zu ersetzen bzw zuzuweisen sind. (T3) |
3 Ob 189/83 | OGH | 22.02.1984 |
Auch; Veröff: SZ 57/43 = EvBl 1985/46 S 210 = JBl 1985,242 (Hoyer); hiezu Pfersmann EvBl 1985,205 |
1 Ob 558/93 | OGH | 21.09.1993 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Kostenfrage, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht und aus welcher Masse sie abzudecken sind. (T4) |
6 Ob 149/12y | OGH | 13.09.2012 |
Beisatz: Die Bestimmung der Vergütung der Vorstandsmitglieder der Privatstiftung mit Beschluss ist eine Entscheidung über den Kostenpunkt. Aus § 27 Abs 2 AktG, der den Revisionsrekurs bei der Bestimmung der Gebühren des Gründungsprüfers der Aktiengesellschaft ausschließt, darf kein Umkehrschluss gezogen werden. (T5) |
6 Ob 20/13d | OGH | 08.05.2013 |
Vgl; Beisatz: Die Bestimmung der Höhe der Vergütung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung gemäß § 19 Abs 2 PSG ist eine Entscheidung über den Kostenpunkt, und zwar auch dann, wenn über das Rechtsschutzbegehren nicht meritorisch entschieden wurde. (T6) |
1 Ob 53/16z | OGH | 31.03.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich bei der Entscheidung über die Tragung der Kosten der Besuchsbegleitung um eine solche „über den Kostenpunkt“ gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG (mwN). (T7) |
9 Ob 33/17v | OGH | 25.07.2017 |
Auch; Beisatz: Zu Kostenentscheidungen zählen Entscheidungen in jeder Form, die über Kosten absprechen, das heißt über die Bemessung, oder ob, von wem, an wen, in welcher Höhe und aus welchen Mitteln Kosten zu ersetzen sind. (T8)<br/>Beisatz: Dass das Rekursgericht erstmals Kosten zugesprochen hat, bedeutet nicht, dass es funktional als Erstgericht tätig wurde. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19540526_OGH0002_0030OB00345_5400000_001
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