OGH 5Ob308/81

OGH5Ob308/8115.9.1981

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Hofmann, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Konkurssache Firma „Fa*****“ ***** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, *****, infolge Revisionsrekurses des Masseverwalters Dr. Gerhard E*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. Juli 1981, GZ 5 R 82/81-97, womit der Beschluss des Kreisgerichts Wels vom 14. April 1981, GZ S 39/79-92, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 10. 7. 1979 eröffnete das Erstgericht den Anschlusskonkurs über das Vermögen der Firma „Fa*****“ ***** Gesellschaft m.b.H. & Co KG; zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Gerhard E***** bestellt. Unter den Massebestandteilen befindet sich auch die Liegenschaft EZ 431 KG T*****, auf der Pfandrechte zu Gunsten der W***** von insgesamt 9.910.000 S aushaften. Mit Beschluss vom 14. 8. 1979 (ON 17) wurde auf Antrag des Masseverwalters die kridamäßige Versteigerung dieser Sondermasse bewilligt, in welchem Zusammenhang die W***** die Berichtigung ihrer Forderungen durch Barzahlung begehrte. Die kridamäßige Versteigerung dieser Liegenschaft blieb ohne Erfolg. Dem Masseverwalter wurde hierauf antragsgemäß auf dessen im Zwangsversteigerungsverfahren aufgelaufenen Kosten von 161.885,36 S ein Vorschuss in dieser Höhe und die Entnahme dieses Betrags aus der Masse bewilligt (ON 85). Nachdem auch ein dem Masseverwalter bewilligter Versuch, die Liegenschaft freihändig zu verkaufen, ebenso erfolglos geblieben war, wie eine weitere kridamäßige Versteigerung vor dem Bezirksgericht Wels (12. 12. 1980) beantragte der Masseverwalter im Zwangsversteigerungsverfahren (2 b E ***** des Bezirksgerichts Wels) die Bestimmung seiner bisher im Verfahren zur kridamäßigen Versteigerung der genannten Liegenschaft aufgelaufenen Kosten. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 12. 1. 1981, 2 b E *****-62, abgewiesen. Hierauf stellte der Masseverwalter an das Konkursgericht den Antrag, seine im Verfahren zur kridamäßigen Versteigerung der genannten Liegenschaft aufgelaufenen Kosten mit 220.101,68 S zu bestimmen und ihm dem Auftrag zu erteilen, die W***** als einzige Pfandgläubigerin zur Bezahlung dieses Betrags, dessen Berichtigung sie seinerzeit übernommen habe, aufzufordern.

Das Erstgericht bestimmte die Kosten des Masseverwalters im Verfahren 2 b E ***** des Bezirksgerichts Wels mit 220.773,98 S (Punkt I), erkannte die W***** schuldig, diesen Betrag binnen 14 Tagen an den Masseverwalter zu bezahlen (Punkt II) und wies den Masseverwalter (in Punkt III) an, den seinerzeit aus Massemitteln bewilligten, in der Summe von 220.773,98 S enthaltenen Vorschuss von 161.885,36 S wieder der Masse zuzuführen. Diesen Beschluss begründete das Erstgericht im Wesentlichen damit, dass dem Masseverwalter in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt im vorliegenden Fall die Entlohnung nach dem Rechtsanwaltstarif gebühre. Wenngleich die Kosten des Masseverwalters bei einer kridamäßigen Versteigerung durch das Exekutionsgericht erst nach einer Verwertung der in Exekution gezogenen Liegenschaft zu bestimmen seien, weil erst dann ein Erlös der Sondermasse vorliege, aus dem die Kosten des Masseverwalters bevorzugt befriedigt werden könnten, so obliege die Bemessung der Kosten des Masseverwalters im Falle der Erfolglosigkeit des Verwertungsverfahrens doch dem Konkursgericht. Da es sich bei der W***** um die einzige Absonderungsgläubigerin an der gegenständlichen Sondermasse handle, bestünden somit keine Bedenken, ihr die bisherigen Versteigerungskosten aufzulasten, zumal sie sich nach dem Bericht des Masseverwalters ohnehin zur Kostentragung verpflichtet habe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der W***** registrierte Genossenschaft m.b.H. Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies den Antrag des Masseverwalters zurück. Das Rekursgericht war der Ansicht, dass der Anspruch des Masseverwalters gemäß §§ 82, 125 KO auf Ersatz seiner baren Auslagen und auf Belohnung für seine Mühewaltung öffentlich-rechtlicher Natur sei, keiner Vereinbarung unterliege und gegen den Gemeinschuldner gerichtet sei; im Falle eines Zuspruchs einer Belohnung aus der Sondermasse hafte auch nur diese für den Anspruch. Dem Hinweis des Masseverwalters auf eine von der Absonderungsgläubigerin abgegebene Verpflichtungserklärung zur Kostentragung komme daher keine rechtliche Bedeutung zu. Im Falle einer kridamäßigen Versteigerung einer Sondermasse seien die Kosten des Masseverwalters gemäß § 125 Abs 4 KO vom Exekutionsgericht festzusetzen. Mangels kridamäßiger Veräußerung der Sondermasse fehle die für die angemessene Abgeltung der Kostenansprüche des Masseverwalters maßgebliche Bemessungsgrundlage, weshalb der Kostenanspruch verfrüht geltend gemacht worden sei.

Gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Masseverwalters Dr. Gerhard E***** mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern.

Im Konkursverfahren sind gemäß § 176 Abs 2 KO die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO voll anwendbar. Dementsprechend ist ein Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Dazu kommt, dass gemäß § 125 KO die Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Gericht zweiter Instanz über die Ansprüche des Masseverwalters auf Ersatz der Barauslagen sowie auf Belohnung für Mühewaltung endgültig ist. Der Ausschluss eines Revisionsrekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Rekursgericht entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (Fasching IV, 457 ff; Heller-Berger-Stix, 666). Zu den Entscheidungen im Kostenpunkt zählen Formalbeschlüsse ebenso wie sämtliche Sachentscheidungen über Kosten, gleichgültig, ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von wem, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu ersetzen bzw zuzuweisen sind (EvBl 1967/459; 3 Ob 163/79). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Entscheidungen nach § 125 Abs 4 KO über Kosten des Masseverwalters, die er anlässlich der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgericht zu beanspruchen hat (Heller-Berger-Stix, 142 und 666 f; JBl 1956, 647 ua).

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Entscheidung über die Ansprüche des Masseverwalters auf Entlohnung für seine Mühewaltung im Rahmen einer kridamäßigen Verwertung einer Liegenschaft. Die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts ist somit als Entscheidung im Kostenpunkt anzusehen, die zudem die im Revisionsrekursverfahren unüberprüfbare Frage betrifft, ob die Kosten des Masseverwalters von einem Pfandgläubiger der Sondermasse oder aus der allgemeinen Konkursmasse zu befriedigen (vgl SZ 13/245; 5 Ob 310/77; Heller-Berger-Stix, 667), und nach welchen Richtlinien sie zu bestimmen sind (3 Ob 24/79; 3 Ob 163/79 ua).

Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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