Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der betreibenden Partei wurde aufgrund des von ihr am 10. April 2008 erlassenen Rückstandsausweises zur Hereinbringung von 2.971,36 EUR samt Nebengebühren die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an den dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaftsanteilen bewilligt.
Den gegen diesen Beschluss vom einstweiligen Sachwalter des Verpflichteten erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht als verspätet zurück und führte darüber hinaus in der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses auch aus, dass die vom Verpflichteten gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses vorgetragenen Argumente nicht zutreffen.
Das Rekursgericht sprach darüber hinaus aus, dass der Revisionsrekurs im Hinblick auf den 4.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand jedenfalls unzulässig sei.
Dieser rekursgerichtliche Beschluss wurde dem einstweiligen Sachwalter des Verpflichteten am 8. September 2008 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Verpflichteten selbst erhobene und am 15. Oktober 2008 beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs ist unstatthaft und verspätet.
Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdegegenstand die in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO genannte Wertgrenze von 4.000 EUR übersteigt, sind die Nebengebühren nach der infolge § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 54 Abs 2 JN auch im Exekutionsverfahren nicht zu berücksichtigen (stRsp; RIS-Justiz RS0003389). Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt (3 Ob 85/03a ua; vgl RIS-Justiz RS0044501).
Die - sofort wirksame - Bestellung eines einstweiligen Sachwalters schränkt die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Wirkungskreis des einstweiligen Sachwalters ein (RIS-Justiz RS0081672). Bereits die Zustellung des rekursgerichtlichen Beschlusses am 8. September 2008 löste daher den Lauf der Rechtsmittelfrist gegen diesen Beschluss aus. Das erst am 15. Oktober 2008 beim Erstgericht eingelangte Rechtsmittel ist daher im Hinblick auf die 14-tägige Revisionsrekursfrist verspätet.
Der vom Verpflichteten erhobene Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass es einer Verbesserung des ohne Genehmigung durch den einstweiligen Sachwalter erhobenen Rechtsmittels bedurfte, ist doch der Formmangel eines Schriftsatzes ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (stRsp; zuletzt etwa 3 Ob 196/07f; RIS-Justiz RS0004946).
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