OGH 3Ob196/07f

OGH3Ob196/07f26.9.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Schramm sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Peter S*****, vertreten durch Leon Schopf Zens Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. Dr. Christian F*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Manfred Schreiber, öffentlicher Notar in Wien, und 2. Tina Eviani F*****, wegen 2.304,16 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Juli 2007, GZ 46 R 30/07p, 319/07p-31, womit der Rekurs der zweitverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 7. August 2006, GZ 12 E 1649/06i-5, zurückgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 26. Februar 2007, GZ 12 E 1649/06i-24, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag auf öffentliche Verhandlung und persönliche Einvernahme wird abgewiesen.

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Zu Punkt 1. seines Beschlusses wies das Gericht zweiter Instanz den Rekurs der Zweitverpflichteten gegen die Abweisung ihres Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung „als verspätet" mit der Begründung zurück, sie habe den der Unterschrift eines Rechtsanwalts entbehrenden Schriftsatz nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist verbessert.

Zu Punkt 2. bestätigte es dagegen die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags der Zweitverpflichteten.

Es sprach zu beiden Entscheidungen aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (§ 528 Abs 2 Z 1 und 4 ZPO iVm § 78 EO).

Der schriftliche Revisionsrekurs beider Verpflichteter (bezeichnet als „außerordentliche Revision"), der wiederum keine Rechtsanwaltsunterschrift aufweist, ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Zum ersten Punkt folgt dies aus § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, weil die betriebene Forderung 4.000 EUR nicht übersteigt, zum zweiten außerdem aus § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 4 ZPO, wonach bei Beschlüssen über die Verfahrenshilfe die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ausgeschlossen ist.

Für eine mündliche Verhandlung oder eine Parteienvernehmung gibt es - abgesehen davon, dass schon wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels dafür kein Anlass besteht - keine gesetzliche Grundlage, ist doch über (Revisions-)Rekurse nach § 78 EO iVm § 526 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden. Soweit der Revisionsrekurs auch vom Erstverpflichteten erhoben wird, fehlt diesem auch die Rechtsmittellegitimation, betraf die angefochtene Entscheidung doch allein die Zweitverpflichtete. Dem Exekutionsverfahren ist nämlich - von hier nicht maßgebenden Ausnahmen abgesehen - eine Vollstreckungsgenossenschaft iSd § 55 Abs 1 Z 2 JN iVm § 11 Z 1 ZPO fremd (3 Ob 168/04h), was jedenfalls für die Forderungs- und Fahrnisexekution gilt (3 Ob 117/76 = EvBl 1977/88 u. a.; RIS-Justiz RS0002202; s auch Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 9). Selbst wenn dies anders wäre, wären einzelne Genossen nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen nur andere betreffende (Teile von) Entscheidungen berechtigt (3 Ob 117/76, 7 Ob 71/78 u.a., RIS-Justiz RS0035374; Fasching in Fasching/Konecny, ZPO² IV/1 Einleitung Rz 40 mwN; generell für das Exekutionsverfahren ebenso Jakusch aaO). Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, den Rechtsmittelwerbern Gelegenheit zur Behebung des Formgebrechens zu geben oder dem Sachwalter des Erstverpflichteten Gelegenheit zur allfälligen Genehmigung des Rechtsmittels zu geben (RIS-Justiz RS0005946, besonders [T1] zu fehlender Rechtsanwaltsunterschrift; Gitschthaler in Rechberger³, §§ 84, 85 ZPO Rz 3 mwN).

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