OGH 3Ob2083/96m (RS0101996)

OGH3Ob2083/96m13.3.1996

Rechtssatz

Für die Zeit des Doktoratsstudiums erlischt die Unterhaltspflicht der Eltern dann nicht, wenn der bisherige Studienfortgang zeitlich überdurchschnittlich war, der Erwerb des Doktorgrades ein besseres Fortkommen erwarten lässt, dieses Studium zielstrebig betrieben wird und ein maßstabgerechter Elternteil bei intakten Familienverhältnissen seinem Kind für diesen Zeitraum weiterhin Unterhalt gewährt hätte. (hier: Magister der Technischen Mathematik - Doktoratsstudium im Spezialbereich der Graphentheorie in London).

Normen

ABGB §140 Cb

3 Ob 2083/96mOGH13.03.1996
9 ObA 240/97bOGH11.02.1998

Beisatz: Es muss aber nicht "mit Sicherheit" feststehen, dass durch das Doktorratsstudium die Berufs- und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert würden. (T1)

7 Ob 302/98gOGH11.11.1998

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Jusstudium. (T2); Beisatz: Ob das Kind für den fiktiven Fall eines niedrigeren Einkommens des Unterhaltspflichtigen eine Studienbeihilfe erlangen könnte, ist nicht maßgebend. (T3)

1 Ob 177/02iOGH26.11.2002

Ähnlich; Beisatz: Bei der Festsetzung von Geldunterhalt ist stets auch darauf Bedacht zu nehmen, wie ein "bonus pater familias" handeln würde. Legt man die Verhältnisse in einer intakten Familie zu Grunde, so würde hier der Unterhaltsberechtigten deren geringes Ferialeinkommen als Taschengeld belassen werden, ohne dass der ihr gereichte Unterhalt dadurch eine Änderung erführe. (T4)

1 Ob 50/03iOGH25.03.2003

Ähnlich; Beis wie T4

9 Ob 87/06vOGH28.09.2007

Auch; Beisatz: Wesentlich ist, ob ein maßstabgerechter Elternteil bei intakten Familienverhältnissen seinem Kind für diesen Zeitraum weiterhin Unterhalt gewährt hätte. (T5)

6 Ob 92/08kOGH08.05.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Unterhaltspflicht bejaht. An Bakkalaureatsstudium anschließendes zielstrebig betriebenes Masterstudium „Betriebswirtschaft" an der Universität Graz, als Voraussetzung für die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer. (T6); Beisatz: Das Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird, BGBl I 2006/74, ersetzte insbesonders die Bezeichnung „Bakkalaureatsstudium" durch „Bachelorstudium" und die Bezeichnung „Magisterstudium" durch „Masterstudium". (T7); Beisatz: Beim Masterstudium handelt es sich nicht wie beim Doktoratsstudium um ein Studium, das der Vorbereitung wissenschaftlichen Nachwuchses dient, sondern um ein Studium, welches nach dem Willen des Gesetzgebers des UG 2002 der Berufsvorbereitung dient. Die Kriterien für die Zumutbarkeit der Finanzierung eines solchen Studiums sind weniger eng zu sehen als bei den Voraussetzungen zur Finanzierung eines Doktoratsstudiums. (T8); Beisatz: Entscheidend ist, dass auch das Masterstudium noch unmittelbar der Berufsvorbildung dient. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Absolvierung des Masterstudiums auch Voraussetzung für die Ausübung bestimmter Berufe darstellt. (T9)

9 Ob 63/08tOGH04.08.2009

Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: An Bakkalaureatsstudium anschließendes Magisterstudium der Publizistikwissenschaft und Kommunikationswissenschaft; Unterhaltspflicht bejaht. (T10)

5 Ob 150/09hOGH13.10.2009

Vgl; Beisatz: Ein an das Diplomstudium anschließendes Doktoratsstudium schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten hinaus, wenn dieser bisher überdurchschnittliche Studienleistungen erbracht hat und für die angestrebte wissenschaftliche Tätigkeit der Erwerb eines Doktorats ein besseres Fortkommen erwarten lässt. (T11); Beisatz: Unter besonderen Voraussetzungen trifft dies auch auf eine weitergehende wissenschaftliche Ausbildung im Ausland zu. (T12)

1 Ob 149/13pOGH29.08.2013

Vgl; Beis wie T4

3 Ob 69/14iOGH21.08.2014

Auch; Beis wie T8

7 Ob 99/15gOGH02.09.2015
9 Ob 34/16iOGH26.01.2017

Vgl; Beisatz: Auch das Masterstudium dient noch unmittelbar der Berufsvorbildung, weshalb die entwickelten Anforderungen für das Doktoratsstudium nicht in voller Strenge darauf übertragen werden können. (T13)<br/>Beisatz wie T9 nur: Entscheidend ist, dass auch das Masterstudium noch unmittelbar der Berufsvorbildung dient. (T14)<br/>

5 Ob 185/18vOGH06.11.2018

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: An Bachelorstudium anschließendes Masterstudium „Steuern und Rechnungslegung“; Unterhaltspflicht bejaht. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19960313_OGH0002_0030OB02083_96M0000_001

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