Spruch:
1.) Das durch den Verzicht des vormaligen Klagevertreters auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft unterbrochene Revisionsverfahren wird fortgesetzt.
2.) Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.115,18 EUR (darin 352,53 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Ad. 1.): Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. April 2003 wurde das beim Obersten Gerichtshof zu AZ 3 Ob 138/02v anhängige Verfahren gemäß § 160 Abs 1 ZPO unterbrochen, weil der damalige Rechtsvertreter der klagenden Partei per 31. Dezember 2002 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte.
Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist iSd Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig. Zur Entscheidung über den nunmehrigen Aufnahmeantrag der durch einen neuen Rechtsvertreter vertretenen klagenden Partei ist daher hier der Oberste Gerichtshof berufen (8 ObA 311/95 = RdW 1997, 92; 6 Ob 184/00b, 8 ObA 146/01f u.a.; RIS-Justiz RS0097353). Zu beschließen ist die Fortsetzung des unterbrochenen Revisionsverfahrens.
Ad 2.): Die vormaligen Erst- und Zweitbeklagten anerkannten das Klagebegehren, das Verfahren gegen den vormaligen Drittbeklagten ruht. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher ausschließlich das gegen die vormals viert- und jetzt alleinbeklagte, in der Bundesrepublik Deutschland domizilierte Gesellschaft mbH erhobene Begehren auf ein Einstehenmüssen für ein vorsätzliches schädigendes Fehlverhalten der angestellten Leiterin ihrer Importabteilung Beate P***** aus dem Rechtsgrund der sogenannten Repräsentantenhaftung. Auf eine Haftung der beklagten Partei aus den Rechtsgründen des § 1313a und des § 1315 ABGB kommt das Rechtsmittel nicht mehr zurück, ebensowenig auf ein den satzungsmäßigen Organen der beklagten juristischen Person anzulastendes Überwachungsverschulden oder einen Organisationsmangel.
Am 13. Oktober 1992 erteilte die beklagte Partei der Leiterin ihrer Importabteilung schriftlich Handlungsvollmacht für alle Geschäfte, die ihrer vertraglichen Tätigkeit gewöhnlich, also im täglichen Geschäftsverkehr entsprechen. Sie war dadurch berechtigt, gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem Prokuristen bzw. bei deren Abwesenheit mit einem anderen Zeichnungsberechtigten mit dem Zusatz "i.V." für die beklagte Partei zu zeichnen. Die Aufgaben der Leiterin der Importabteilung waren die Überwachung der Liefertermine und der Versand- und Verpackungsvorschriften sowie die zolltechnische Abwicklung und statistische Meldung in Ansehung der Importe. Die Ausstellung von Warenempfangsbestätigungen gehörten nicht zu ihrem Aufgabenbereich. Die Warenübernahme bestätigte ein Lagerarbeiter dem Spediteur bei der Anlieferung.
Am 5. Dezember 1994 vereinbarten die klagende Factoring-Gesellschaft und eine näher genannte österr. - mittlerweise fallid gewordene - Gesellschaft mbH (im Folgenden nur Zedentin), deren Angestellte die vormaligen Erst- bis Drittbeklagten waren, dass die klagende Partei für die Inanspruchnahme von Bevorschussungen für die Dauer der Vertragslaufzeit der Zedentin einen Rahmen von 1 Mio S zur Verfügung stellt und bis auf weiteres Anzahlungen auf den Kaufpreis bis 80 % der angekauften Forderungen leistet. Die beklagte Partei kaufte von der Zedentin Handschuhe. Die klagende Partei kannte diesen Umstand seit 1995. Bis Dezember 1998 leistete die beklagte Partei Zahlungen für die von der klagenden Partei bevorschussten Rechnungen der Zedentin direkt an die klagende Partei.
Als einige von der Zedentin ausgestellte Rechnungen der für die Geschäftsabwicklung zuständigen Abteilung zu hoch erschienen, entschied die klagende Partei, in Hinkunft vor Bevorschussung der vorgelegten Fakturen der Zedentin Warenempfangsbestätigungen zu verlangen. Die Zedentin teilte der klagenden Partei mit, es wäre kein Problem, durch die Leiterin der Importabteilung der beklagten Käuferin die entsprechenden Bestätigungen zu erhalten. Die klagende Partei nahm mit der Leiterin der Importabteilung keinen persönlichen Kontakt auf und erkundigte sich auch nicht nach deren Vertretungsbefugnis. Am 16. Dezember 1998 faxte die Leiterin der Importabteilung an die Zedentin eine Bestätigung, dass die beklagte Partei 81 Kartons laut den Rechnungen Nr. 1769 bis 1778 erhalten habe und nach der Qualitätsprüfung die Zahlung termingerecht durchführen werde. Sie verfasste das Telefax nicht auf offiziellem Geschäftspapier der beklagten Partei. Das Telefax enthielt die Aufschrift "Sinn Leffers AG/WHG". Die Zedentin legte dieses Telefax noch am selben Tage der klagenden Partei vor und erhielt von dieser 80 % der Rechnungssumme. Die Leiterin der Importabteilung stellte am 25. Jänner, 5. Februar und 16. Februar 1999 weitere Bestätigungen über den Erhalt der den Rechnungen zugrunde liegenden Warenlieferungen aus und faxte auch diese an die Zedentin. Letztere legte diese Warenempfangsbestätigungen sowie die Rechnungen der klagenden Partei vor und erhielt auch in diesen Fällen 80 % der Rechnungssummen ausbezahlt. Insgesamt zahlte die klagende Partei der Zedentin so 2,336.614 S = 169.808,36 EUR für tatsächlich nicht erfolgte Warenlieferungen der Zedentin an die beklagte Käuferin.
Die beklagte Partei lässt ihre Waren und Lieferungen von ausgewählten Spediteuren, denen sie eine Quittung ausfolgt, liefern. Sie vergleicht dabei nicht die Lieferung mit dem Auftrag. In der Folge erhalten ihre Importabteilung sowie ihre Einkaufsabteilung die Wareneingangsbelege. Diese Abteilungen haben jeweils auch Kopien der Rechnungen. Die Importabteilung prüft, ob die Preise in Rechnung und Auftrag übereinstimmen. Trifft dies zu, wird die Rechnung abgezeichnet, sodass sie beglichen werden kann. Die Leiterin der Importabteilung hatte bei ihrer Tätigkeit die Zahlungsbelege auszufüllen und die Unterlagen soweit vorzubereiten, dass die Belege an die Finanz- und Rechnungsabteilung zur Zweitunterschrift vorgelegt werden konnten. Die beklagte Partei stellte nie Warenempfangsbestätigungen aus. Der Geschäftsführer der beklagten Partei überwachte die Tätigkeit der Leiterin der Importabteilung. Sowohl die interne Überprüfung der Importabteilung durch den Geschäftsführer und eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als auch die externe Überprüfung 1999 zeigten keine Unregelmäßigkeiten auf. Die beklagte Partei erlangte erstmals durch ein Aufforderungsschreiben der klagenden Partei Kenntnis von den Vorgängen im Zusammenhang mit den (unrichtigen) Warenempfangsbestätigungen.
Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von 2,336.614 S = 169.808,36 EUR sA mit folgendem, im Revisionsverfahren wesentlichen Vorbringen: Aufgrund auffallend hoher Fakturenbeträge habe die klagende Partei der (vormaligen) Erstbeklagten, sowie dem (vormaligen) Zweit- und dem (vormaligen) Drittbeklagten, alle drei Beschäftigte der Zedentin, zur Kenntnis gebracht, dass in Hinkunft die Forderungen erst nach Vorlage der Warenempfangsbestätigungen bevorschusst werden würden. Daraufhin hätten die (vormaligen) Erst- bis Drittbeklagten beschlossen, die Liquidität der Zedentin durch die Vorlage fingierter Fakturen zu verbessern. Durch die Mitwirkung der Leiterin der Importabteilung der beklagten Partei habe sie dieses Vorhaben umsetzen können. Die klagende Partei sei durch die (vormaligen) Erst- bis Drittbeklagten im bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit der verantwortlichen Mitarbeiterin der beklagten Partei über die Richtigkeit der Forderungen in Irrtum geführt worden. Der beklagten Partei sei die Forderungsabtretung sowie die Weiterleitung von Empfangsbestätigungen an die klagende Partei sowie der angestrebte Erfolg, die klagende Partei durch dieses Handeln zu einer Bevorschussung von tatsächlich nicht bestehenden Forderungen zu veranlassen, bewusst gewesen. Die Leiterin der Importabteilung habe mit mehreren, näher genannten Fax den Empfang der in näher bezeichneten Fakturen genannten, tatsächlich nicht an die beklagte Partei gelieferten Waren bestätigt. Daher hafte die beklagte Partei ex delicto, welche für das Verhalten ihrer Mitarbeiterin einzustehen habe.
Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein: Zum Aufgabenbereich der Leiterin ihrer Importabteilung habe die Ausstellung von Warenempfangsbestätigungen nicht gehört. Eine Bestätigung des Warenempfangs erfolge nach den internen Richtlinien nur von der Lagerabteilung. Eine solche Bestätigung dürfe vor Eingang und Überprüfung der Ware durch die Wareneingangskontrolle nicht ausgestellt werden. Sämtliche Vorgänge seien durch die interne Revisionsabteilung regelmäßig überprüft worden. Es seien in der Vergangenheit keine Unregelmäßigkeiten bei der Tätigkeit der Leiterin der Importabteilung festgestellt worden. Zu den internen Richtlinien gehöre es auch, dass sämtliche Geschäftsvorgänge grundsätzlich von zwei zeichnungsberechtigten Mitarbeitern durchgeführt und vorgenommen werden müssen. Dies habe auch für die Leiterin der Importabteilung gegolten. Die Ausstellung fingierter Empfangsbestätigungen habe nicht im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben stattgefunden, zumal sie angewiesen worden war, keine Empfangsbestätigungen auszustellen. Das eigenmächtige Ausstellen fingierter Empfangsbestätigungen falle somit nicht in den Kreis der ihr anvertrauten Aufgaben.
Das Erstgericht wies mit Teilurteil das Klagebegehren aus der hier relevanten Erwägung ab, ein Einstehen der beklagten Partei für die vorsätzlichen Handlungen der Leiterin der Importabteilung müsse daran scheitern, dass diese mangels selbständiger und eigenverantwortlicher Tätigkeit in leitender Stellung nicht als Repräsentantin der beklagten juristischen Person angesehen werden könne.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Die Leiterin der Importabteilung habe an einer vorsätzlich begangenen, schädigenden Handlung dritter Personen mitgewirkt, indem sie inhaltlich unrichtige Bestätigungen (also keine Willens-, sondern Wissenserklärungen) verfasst habe. Welche Position sie somit im Gefüge der beklagten Partei auch gehabt habe, das Mitwirken bei vorsätzlich schädigenden Handlungen Dritter habe jedenfalls nicht zu ihrem Wirkungskreis gehört. Es würde die Haftungszurechnung zu stark erweitern, wenn man juristische Personen für das Verhalten ihrer Repräsentanten in jedem Fall haften ließe (und nicht nur in jenen Fällen, in denen das Verhalten einen inhaltlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Repräsentanten habe), also auch für jene Handlungen, die nur gesetzt worden seien oder gesetzt haben werden können, weil für den Repräsentanten durch seine Mitwirkung in der juristischen Person Gelegenheit dafür bestanden habe. Ebenso dürfe nicht übersehen werden, dass die Leiterin der Importabteilung generell nicht die Aufgabe gehabt habe, Empfangsbestätigungen auszustellen, und die inhaltlich unrichtigen Empfangsbestätigungen für die juristische Person unauffällig bleiben mussten, weil sie auf den internen Betrieb und die Abrechnung keine Auswirkung gehabt hätten. Bei einer vorsätzlichen Schädigung durch den Repräsentanten sei besondere Zurückhaltung geboten, um die Haftung nicht uferlos auszudehnen. Bei einer vorsätzlichen Beteiligung an einer vorsätzlichen Handlung Dritter, bei der der Repräsentant nur bestimmte Gelegenheiten nütze, die ihm seine Stellung biete, wäre nur dann an eine Haftung der juristischen Person zu denken, wenn ihre Organe mit einem solchen Verhalten hätten rechnen müssen oder wegen schuldhafter Unterlassungen sich nicht in die Lage versetzt hätten, solche Aktivitäten rechtzeitig zu erkennen und abzustellen. Es habe kein Organisationsverschulden der beklagten Partei festgestellt werden können. Das Verhalten der Mitarbeiterin der beklagten Partei sei daher nicht haftungsbegründend zuzurechnen. Es würden sich die Überlegungen, die die klagende Partei in der Tatsachenrüge anstelle, erübrigen, weil die Handlungsvollmacht der Mitarbeiterin jedenfalls nicht den Inhalt gehabt habe, sie könne oder dürfe sich für die beklagte Partei an Vorsatztaten dritter Personen beteiligen. Da es sich um inhaltlich falsche Wissenserklärungen gehandelt habe, gehe es nicht um die Frage, ob Willenserklärungen der Mitarbeiterin der beklagten Partei zuzurechnen seien.
Rechtliche Beurteilung
Die von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle Rsp zur Frage, ob die Repräsentantenhaftung bei vorsätzlichem Handeln oder bei vorsätzlicher Beteiligung an einem vorsätzlichen Handeln Dritter generell ausscheide - zugelassene Revision der klagenden Partei ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichts bindet den Obersten Gerichtshof nicht (§ 508a Abs 1 ZPO) - nicht zulässig.
a) Geltend gemacht wird eine deliktische Haftung der beklagten Partei. Die Anwendung österr. Rechts wird in den Rechtsmittelschriften zu Recht nicht in Frage gestellt. Da die Leiterin der Importabteilung der beklagten Partei typischerweise mit der Schädigung jenseits der Grenzen des Handlungsstaats (Bundesrepublik Deutschland) rechnen musste, besteht gemäß § 48 Abs 1 zweiter Satz IPRG eine stärkere Beziehung zum Recht des Erfolgsorts, somit zu Österreich (2 Ob 533/95 = ÖBA 1996, 150; Schwimann in Rummel2, § 48 IPRG Rz 4 mwN), soll doch mit der "schmiegsam" gehaltenen Formel der genannten Bestimmung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls dem Grundsatz der stärksten Beziehung (§ 1 IPRG) Rechnung getragen werden, um die gewünschte sinnvolle Auflockerung des Deliktsstatuts zu ermöglichen (SZ 68/141).
b) Die beklagte Partei ist als juristische Person zwar nicht deliktsfähig, muss aber infolge der in § 26 ABGB angeordneten Gleichstellung für das Verschulden ihrer satzungsmäßigen Organe und derjenigen Personen haften, die in ihrer Organisation eine leitende Stelle innehaben und mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind ("Repräsentantenhaftung"; SZ 51/80 = JBl 1980, 482 [zust Ostheim]; SZ 60/49; SZ 63/217 u.a.; RIS-Justiz RS0009113). Repräsentanten sind demnach alle Personen, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für eine juristische Person ausüben. Auf das Erfordernis eines Wirkungskreises, der jenem eines Organs annähernd entspricht, kommt es hiebei nicht an (2 Ob 107/98v = JBl 1998, 713 mwN; Harrer in Schwimann2, § 1315 ABGB Rz 19; Aicher in Rummel3, § 26 ABGB Rz 26 mwN). Der Grundgedanke, dass jene Vermögensmasse, die den Vorteil des Handelns des "Machthabers" genießt, auch die daraus entstehenden Nachteile zu tragen hat, trägt bei allen diesen Funktionären, weil sie wegen der Selbständigkeit ihrer Tätigkeit eine besondere Gefährdungsmöglichkeit haben (2 Ob 107/98v). Repräsentant ist jeder, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich innehat (SZ 60/49, SZ 63/217; 6 Ob 249/00m u.a.; RIS-Justiz RS0009113; Koziol, Haftpflichtrecht II², 377; Posch in Schwimann², § 26 ABGB Rz 19 mwN). Für die Qualifikation einer Person als Repräsentant einer juristischen Person kommt es darauf an, dass diese Person eine Stellung innehat, vermöge der diese Person, wenn von der Satzung auch nur mittelbar, so doch effektiv und in entscheidender Weise an der Leitung des Verbandswillens teilzunehmen berufen ist.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für die Frage, ob jemand als Repräsentant einer juristischen Person anzusehen ist, die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bei der Beurteilung vor, ob hier der Leiterin der Importabteilung die Repräsentanteneigenschaft zukam. Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass ihr Wirkungsbereich neben der Überprüfung, ob die in den gegenüber der beklagten Partei gelegten Rechnungen genannten Preise mit den Preisen im Auftrag übereinstimmen, lediglich die Überwachung der Einhaltung von Lieferterminen, die Prüfung der Versand- und Verpackungsvorschriften sowie die zolltechnische Abwicklung und die statistische Meldung hinsichtlich von Importen zukam. Die 1992 an sie erteilte Handlungsvollmacht kann an dieser Beurteilung nichts ändern, weil es sich einerseits um eine Gesamthandlungsvollmacht handelte (vgl. dazu Schinko in Straube3, § 54 HGB Rz 4); und vor allem, wie bereits dargestellt, die Repräsentantenhaftung nicht von der Vertretungsmacht abhängt. Auf den in der Berufung der klagenden Partei enthaltenen Vorwurf, es wäre festzustellen gewesen, dass die klagende Partei die Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs der Leiterin der Importabteilung der beklagten Partei weder kannte noch ihr dies bekannt sein musste, kommt es demnach aus rechtlichen Gründen nicht an.
Die von der zweiten Instanz als erheblich beurteilte Frage, ob vorsätzliches Handeln eines Repräsentanten eine Haftung der juristischen Person, für die sie tätig wird, jedenfalls ausschließt, was sie mit beachtlichen Argumenten bejahte, erweist sich damit als nicht relevant, weil selbst bei unterstellter Haftung der beklagten juristischen Person für vorsätzliches Handeln ihres Repräsentanten eine Haftung jedenfalls an der fehlenden Repräsentantenstellung ihrer Mitarbeiterin scheitern müsste. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die zugelassene Revision demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.
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