§ 27 Z 6 Fall 3 AngG
Entscheidend für den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und den Umständen, unter denen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalen Ehrgefühl nicht anders als mit dem sofortigen Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann. Hiebei ist ua der im Unternehmen herrschende Umgangston zu beachten.