Spruch:
Die Akten werden dem Gericht erster Instanz zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Klagevertreter Dr. Manfred Merlicek hat per 31. Dezember 2002 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet (§ 34 Abs 1 lit d RAO). Das Verfahren ist daher gemäß § 160 Abs 1 ZPO unterbrochen. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen, weshalb die Akten an das Erstgericht zurückzustellen sind.
Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass Revision und Revisionsbeantwortung bereits vor dem Eintritt der Unterbrechung eingebracht wurden. Die von Fasching (Komm II 784) vertretene Meinung, aufgrund der Vorschrift des § 163 Abs 3 ZPO hindere der Tod des Anwalts nicht eine Entscheidung über ein Rechtsmittel, die ohne mündliche Verhandlung zu fällen sei, kann im vorliegenden Fall schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die Entscheidung über die Revision zwar ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann, nicht aber ohne solche zu fällen ist (§ 509 Abs 2 ZPO). Außerdem steht es einem Rechtsmittelwerber frei, sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Ist sein Rechtsanwalt gestorben, hat er diese Möglichkeit nicht, solange er nicht einen anderen Vertreter hat. Auch daraus folgt, dass über die Revision während der Unterbrechung nicht zu entscheiden ist (6 Ob 622/81; 3 Ob 2132/96t; 3 Ob 321/97w uaE in RIS-Justiz RS0036894). Dies hat auch im hier vorliegenden Fall, dass der Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und daher unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen, zu gelten. Mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft tritt die Unterbrechung des Verfahrens auch dann ein, wenn ein mittlerweiliger Stellvertreter bestellt ist (2 Ob 504/80; 2 Ob 12/97x; 3 Ob 321/97w ua).
Das Erstgericht wird die Akten nach Aufnahme des Verfahrens dem Obersten Gerichtshof neuerlich zur Entscheidung vorzulegen haben.
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