Rechtssatz
Der Dritte, dem im Sinne des § 331 Abs 1 EO das gerichtliche Verbot, zu leisten, zugestellt wurde, kann sich durch die Erhebung eines Rechtsmittels nur zur Wehr setzen, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden oder auch, wenn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig erfolgt ist.
3 Ob 36/88 | OGH | 23.03.1988 |
Beisatz: Der Rechtsmittelwerber muss einen Beschwerdegrund geltend machen, der, läge er vor, eine gesetzwidrige Belastung für ihn bedeuten würde. (T1) |
3 Ob 180/88 | OGH | 17.11.1988 |
nur: Der Dritte, dem im Sinne des § 331 Abs 1 EO das gerichtliche Verbot, zu leisten, zugestellt wurde, kann sich durch die Erhebung eines Rechtsmittels zur Wehr setzen, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet. (T2) |
3 Ob 28/99k | OGH | 28.06.1999 |
Auch; Beisatz: Hier: Bewilligung der pfandweisen Beschreibung der gar nicht in Exekution gezogenen Liegenschaft. (T3); Veröff: SZ 72/108 |
3 Ob 263/99v | OGH | 20.10.1999 |
Auch; nur: Der Dritte kann sich durch die Erhebung eines Rechtsmittels nur zur Wehr setzen, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet. (T4) |
3 Ob 260/07t | OGH | 10.04.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Rechtsmittelrecht des Bestandgebers des Verpflichteten, dem unzulässiger Weise ein Leistungsverbot erteilt wurde, bejaht. (T5); Veröff: SZ 2008/48 |
3 Ob 217/10y | OGH | 23.02.2011 |
Beis wie T1; Beisatz: Ob etwa die gepfändete Forderung zu Recht besteht ua, berührt die Rechtssphäre des Drittschuldners nicht, wohl aber, wenn ihm etwas verboten wird, was nicht verboten werden darf, etwa weil Unpfändbarkeit vorliegt, wenn unklar ist, was dem Drittschuldner verboten wird, und dergleichen mehr (so bereits 3 Ob 36/88). (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19840411_OGH0002_0030OB00017_8400000_001
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