OGH 3Ob196/18x

OGH3Ob196/18x24.10.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln, Korneuburg, Laaerstraße 13, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die verpflichtete Partei A*****, wegen 102.500 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Drittschuldnerin S*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 14. August 2018, GZ 7 R 124/18t‑5, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00196.18X.1024.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.

 Einem Drittschuldner, dem iSd § 331 Abs 1 EO die Leistung an den Verpflichteten verboten wurde, steht nach ständiger Rechtsprechung ein Rekursrecht gegen die Exekutionsbewilligung nur zu, wenn ihn diese gesetzwidrig belastet, wenn sie gesetzwidrig erfolgt, oder ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden (RIS‑Justiz RS0003998;

RS0004201). Ob die gepfändete Forderung zu Recht besteht, berührt die Rechtssphäre des Drittschuldners nicht, wohl aber, wenn ihm etwas verboten wird, was nicht verboten werden darf, etwa weil Unpfändbarkeit vorliegt, oder wenn unklar ist, was dem Drittschuldner verboten wird, und dergleichen mehr (3 Ob 217/10y mwN = RIS‑Justiz RS0003998 [T6]).

2. Von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht bei Verneinung der Rekurslegitimation der Drittschuldnerin nicht abgewichen:

Ein Eingriff in deren Rechtssphäre ergibt sich weder aus dem im Rekurs ins Treffen geführten Umstand, dass die Rechtsmittelwerberin infolge der im Kaufvertrag vereinbarten Verrechnung nur einen relativ geringen Teil des Kaufpreises in bar zu leisten hat, noch aus der Tatsache, dass die Betreibende bereits ein richterliches Belastungs- und Veräußerungsverbot bezüglich des Liegenschaftsanteils des Verpflichteten erwirkte, weil die Drittschuldnerin den Kaufpreis nur Zug um Zug gegen Verbücherung ihres Eigentumsrechts zahlen muss. Die (im Rekurs der Höhe nach bekämpften) Kosten des Exekutionsantrags sind nicht von der Drittschuldnerin, sondern vom Verpflichteten zu tragen.

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