OGH 3Ob36/88

OGH3Ob36/8823.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Kellner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Karin Brigitte R***, Angestellte, Linz an der Donau, Darrgutstraße 12, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei Otto F***, Arbeiter, Krems an der Donau, Hafenstraße 9/2/3, wegen 45.000,- S sA, infolge Rekurses des Drittschuldners G*** D*** Siedlungs-Aktiengesellschaft, Krems an der Donau, Bahnzeile 1, vertreten durch Dr. Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 23. Dezember 1987, GZ 1 a R 222/87-9, womit der Rekurs des Drittschuldners gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 6. Oktober 1987, GZ E 4257/87-1, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den zurückgewiesenen Rekurs aufgetragen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten im Verfahren über den zurückgewiesenen Rekurs.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei in Form eines Bewilligungsvermerkes (§ 112 Abs.1 Geo) zur Hereinbringung der Forderung von 45.000,- S sA die Exekution durch Pfändung des dem Verpflichteten gegen den namentlich bezeichneten Drittschuldner, eine gemeinnützige Bauvereinigung, aus dem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 22. April 1986 zustehenden Anwartschaftsrechtes auf bücherliche Übertragung des Eigentumsrechtes an einem näher bezeichneten Liegenschaftsanteil und durch Ermächtigung der betreibenden Partei, dieses Recht des Verpflichteten in dessen Namen geltend zu machen und zu diesem Zweck nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes die Teilung oder die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigungen vorzunehmen und die sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechts erforderlichen Erklärungen wirksam für den Verpflichteten abzugeben. Dem Verpflichteten wurde verboten, über den gepfändeten Anspruch zu verfügen, dem Drittschuldner wurde verboten, an den Verpflichteten zu leisten, insbesondere ihm das Eigentumsrecht bücherlich zu übertragen. Das Rekursgericht wies den gegen die Exekutionsbewilligung gerichteten Rekurs des Drittschuldners zurück und sprach aus, daß der Rekurs gegen diesen Beschluß nicht zulässig sei. Aus der Erklärung des Drittschuldners ergebe sich, daß dieser sämtliche Verpflichtungen erfüllt habe, die ihn als Wohnungseigentumsorganisator nach § 23 WEG träfen. Der Nutzwert der Räumlichkeiten sei festgesetzt und die Wohnung sei übergeben worden, die zur Einverleibung des Eigentumsrechtes der Wohnungseigentumsbewerber notwendigen Urkunden seien vorhanden. Dem Verpflichteten stehe infolge Erfüllung das Anwartschaftsrecht auf Übertragung des Eigentums, das den Gegenstand der Exekution bilde, nicht mehr zu. Der Drittschuldner sei daher durch die Exekutionsbewilligung nicht beschwert, weshalb er keine Rechtsmittellegitimation habe. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei nicht zulässig, weil die Frage der Rekurslegitimation durch die - im einzelnen zitierte - Lehre und Rechtsprechung einheitlich gelöst sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß gerichteten Rekurs des Drittschuldners ist zulässig und berechtigt.

In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl etwa SZ 57/74) wurde der Grundsatz entwickelt, daß der Drittschuldner gemäß § 294 Abs.4 EO das Zahlungsverbot nur bekämpfen kann, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden oder wenn die Exekution gesetzwidrig bewilligt wurde. Gleiches müsse für den Dritten gelten, an den gemäß § 331 Abs.1 EO ein gerichtliches Leistungsverbot erlassen wurde.

Der erkennende Senat ist nicht der Auffassung, wie dies allerdings in machen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes anzuklingen scheint, daß die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Drittschuldners von der materiellen Richtigkeit der bekämpften Entscheidung abhängt, sondern versteht den angeführten Rechtssatz dahin, daß der Drittschuldners einen Beschwerdegrund geltend machen muß, der, läge er vor, eine gesetzwidrige Belastung des Drittschuldner bedeuten würde. Ob etwa die gepfändete Forderung zu Recht besteht ua, berührt die Rechtssphäre des Drittschuldners nicht, wohl aber, wenn ihm etwas verboten wird, was nicht verboten werden darf, etwa weil Unpfändbarkeit vorliegt, wenn unklar ist, was dem Drittschuldner verboten wird, und dergleichen mehr. Im vorliegenden Fall macht der Drittschuldner jedenfalls auch solche Umstände geltend, die seine Rechtssphäre betreffen können, sodaß sein Rekursrecht grundsätzlich zu bejahen ist. Das Rekursgericht erkannte zwar richtig, daß der Rekurs gegen seinen Beschluß gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs.2 ZPO nur unter den Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist (3 Ob 59, 60/87; vgl ÖBl 1984, 50 ua). Entgegen seiner Meinung sind jedoch die in dieser Bestimmung für die Zulässigkeit des Rekurses festgelegten Voraussetzungen gegeben, weil das Rekursgericht, wie noch dargelegt werden wird, in der für die Entscheidung wesentlichen Frage, wann die dem Wohnungseigentumsbewerber gegen den Wohnungseigentumsorganisator gemäß § 23 WEG zustehenden Ansprüche erfüllt sind, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abwich.

Für die Zulässigkeit des Rekurses ist im Sinne dieser Auführungen davon auszugehend, daß der betreibenden Partei die Pfändung und Verwertung des Rechtes des Verpflichteten auf Übertragung des Eigentums an einem Liegenschaftsanteil bewilligt wurde. Die Leistung, die der Drittschuldner auf Grund des gepfändeten Rechtes (allein oder auch) zu erbringen hat, besteht also in der Übertragung des Eigentums an den Verpflichteten. Die Verpflichtung zu dieser Leistung ist jedoch erst erloschen, wenn das Eigentumsrecht des Verpflichteten im Grundbuch einverleibt ist. Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß zu dem dem Wohnungseigentumsbewerber nach § 23 Abs.1 Z 2 WEG zustehenden Anspruch auch der Anspruch auf Verbücherung der errichteten Urkunde gehört (SZ 50/15; MietSlg. 30.590, 31.551/31 ua). Dieser Anspruch ist hier jedenfalls noch nicht erfüllt, weshalb die Entscheidung des Rekursgerichtes mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht im Einklang steht. Selbst wenn man mit Zingher (MSA MG18 321 f) und Würth (in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 25 WEG) den Anspruch auf Verbücherung verneint, ändert dies nichts. Es ist hier nämlich nicht aktenkundig, daß der Drittschuldner dem Verpflichteten die zur Einverleibung des Eigentumsrechtes erforderliche Urschrift der Vertragsurkunde übergeben hat und es ist dies nach dem Inhalt des vom Drittschuldner vorgelegten Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages auch unwahrscheinlich, weil sich aus dessen Punkt 19 ergibt, daß die Urschrift des Vertrages für den Verkäufer und hier somit für den Drittschuldner bestimmt ist. Überdies käme auch in Betracht, daß eine neue Urkunde zu errichten ist, etwa, weil die schon errichtete Urkunde verloren geht oder weil das Grundbuchsgericht auf Grund dieser Urkunde die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten nicht bewilligt.

Alle diese Überlegungen zeigen, daß der gepfändete Anspruch des Verpflichteten entgegen der Meinung des Rekursgerichtes vom Drittschuldner auch dann noch nicht erfüllt wurde, wenn man von seinem Vorbringen und der von ihm vorgelegten Urkunde ausgeht. Der Drittschuldner ist somit durch die bekämpfte Exekutionsbewilligung beschwert, weshalb sein Rekurs zulässig ist. Dem Rekursgericht war deshalb aufzutragen, hierüber zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 78 EO iVm § 52 ZPO.

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