OGH 3Ob167/73 (RS0023597)

OGH3Ob167/7318.12.1973

Rechtssatz

Der Inhaber eines Geschäftes, in das jedermann der Zutritt offensteht, muss alle Gefahrenquellen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, ausschalten. Die Verpflichtung des Geschäftsinhabers zu den nötigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr setzt voraus, dass ihm eine Gefahrenquelle für die Allgemeinheit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist (vgl JBl 1967,34).

Normen

ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IIe

3 Ob 167/73OGH18.12.1973

Veröff: EvBl 1974/109 S 239

7 Ob 220/74OGH21.11.1974

Veröff: JBl 1975,544

5 Ob 535/76OGH11.05.1976

Ähnlich; Beisatz: Entstehen von Sorgfaltspflichten mit Aufnahme des vorvertraglichen Kontaktes. (T1)

2 Ob 541/81OGH15.12.1981

Beisatz: Ausrutschen auf einer Weinbeere bei einem Obststand. (T2) <br/>Veröff: RZ 1982/50 S 195

1 Ob 667/83OGH13.07.1983

Auch; Veröff: ZVR 1984/280 S 283

8 Ob 650/88OGH22.09.1988

Auch; Beisatz: Hier: Sturz eines alkoholisierten Gastes über eine nicht ausreichend gesicherte Kellerstiege. (T3)

7 Ob 51/00aOGH29.03.2000

Vgl auch; nur: Die Verpflichtung des Geschäftsinhabers zu den nötigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr setzt voraus, dass ihm eine Gefahrenquelle für die Allgemeinheit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist. (T4) <br/>Beisatz: Hier: Seilabsperrung zur Unterteilung einer Eisfläche. (T5)

6 Ob 132/03kOGH11.09.2003

nur T4

3 Ob 160/04gOGH20.10.2004

Auch; Beisatz: Die vor- bzw nachvertragliche Sorgfaltspflicht kann sich auch auf den (nicht im Eigentum des Geschäftsinhabers stehenden) Gehsteigbereich direkt vor dem Geschäftseingang erstrecken. (T6)

1 Ob 34/05iOGH12.04.2005

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Diese Pflicht darf allerdings auch bei der Vertragshaftung nicht überspannt werden; sie wird durch die Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr begrenzt. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Umstürzen eines am Gehsteig zu Werbezwecken aufgestellten Verkaufsständers. (T8)

6 Ob 77/05zOGH23.06.2005

Auch; Beisatz: Eine Bank ist grundsätzlich verpflichtet, die diskrete Auszahlung hoher Geldbeträge zu ermöglichen; der Vorwurf fehlender Sichtschutzeinrichtungen kann nur nach einer entsprechenden Güterabwägung näher geprüft werden. (T9)

3 Ob 252/07sOGH19.12.2007

Auch; Beisatz: Hier: Verpflichtung einer Bank, bei Barauszahlung höherer Beträge an Kunden Gefahrenquellen auszuschalten. (T10)<br/>Veröff: SZ 2007/207

7 Ob 250/10fOGH16.06.2011

Auch; Beis ähnlich wie T6; nur T4

3 Ob 222/13pOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T6

3 Ob 160/14xOGH19.11.2014

Auch

10 Ob 53/15iOGH22.10.2015

Auch; Beisatz: Sturz aufgrund einer Lacke im Supermarkt. (T11)

1 Ob 143/16kOGH30.08.2016

Auch; Beisatz: Hier: Sturz auf vereister Stelle vor einer Autowaschbox. (T12)

1 Ob 158/16sOGH27.09.2016
5 Ob 89/17zOGH26.09.2017

Auch

9 Ob 58/18xOGH27.02.2019
4 Ob 13/19vOGH28.05.2019

Vgl; Beisatz: Stur auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums. (T13); Veröff: SZ 2019/47

6 Ob 221/18wOGH27.06.2019

Auch; Beisatz: Die Grundsätze gelten auch für den Veranstalter (hier: Verein) eines Balls in einem Gasthaus. (T14)

5 Ob 82/19yOGH22.10.2019

Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19731218_OGH0002_0030OB00167_7300000_001

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