OGH 3Ob160/04g

OGH3Ob160/04g20.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva S*****, vertreten durch Aigner & Fischer, Rechtsanwaltspartnerschaft in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei H***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Peter Waizer, Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Stadtgemeinde K*****, vertreten durch Dr. Peter Sparer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 6.500 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.500 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. März 2004, GZ 2 R 51/04y, 52/04w, 53/04t-37, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Mai 2004, AZ 2 R 51/04y, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 1. Dezember 2003, GZ 41 Cg 182/02m-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur allfälligen Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die beklagte Partei ist Mieterin eines im Eigentum einer Privatstiftung als Wohnungseigentümerin stehenden Geschäftslokals im Stadtgebiet der Nebenintervenientin.

Im nördlich an das Haus anschließenden Gehsteig ist direkt vor dem Eingang zum Geschäftslokal der beklagten Partei ein betonierter Lichtschacht eingelassen, der mit einem Schmutz-Gitterrost abgedeckt ist. Die Länge des Gitterschachts erreicht nicht ganz die Breite der Maueröffnung des Geschäftseingangs. Der Gitterrost befindet sich auf gleicher Höhe wie eine schon auf dem Grundstück gelegene 38 cm breite Differenzstufe, die zu einem etwa 9 cm tiefer gelegenen Vorraum führt, der von den Geschäftsräumlichkeiten selbst durch eine gläserne Schiebetür getrennt ist. Im nordwestlichen Eck der Gitterrosteinfassung war diese noch im November 2000 in ihrer gesamten Breite von 15 cm, in der Länge von etwas 35 cm und mit einer Tiefe bis zu 3,8 cm, vermutlich durch Frosteinwirkung, ausgebrochen, wobei sich die Tiefe in Richtung der Vorlegestufe verringerte, wo der Asphalt im Bereich des Gitterrahmens wieder bündig angeschlossen ist. Der Gitterrost befindet sich ebenso wie die Schadensstelle im Eigentum der Nebenintervenientin.

Am 30. November 2000 suchte die Klägerin mit ihrer Schwester das Geschäft der beklagten Partei auf. Sie kauften einen Pyjama und ein Hemd. Um etwa 12.30 Uhr verließen die beiden das Geschäft, und zwar die Klägerin hinter ihrer Schwester. Sie wendete sich außerhalb des Geschäftseingangs auf dem Gitterrost Richtung Westen, trat dabei auf die ausgebrochene Stelle und knickte dabei um. Sie verspürte einen stechenden Schmerz und ihr wurde übel, weshalb sie von ihrer Schwester auf den Sockel vor einem Schaufenster gesetzt wurde. Durch den Unfall erlitt sie näher genannte Verletzungen und musste global einen Tag starke, drei Tage mittlere und sechs Wochen leichtgradige Schmerzen erdulden. Sie kann, wenn sie aufmerksam ist und extremes Gehen auf unebenem Boden vermeidet, zukünftige Schmerzen vermeiden. Beim Gehen auf ebenem Boden oder im Haus gibt es keine Probleme, vielmehr etwa dann, wenn sie auf unebenem Boden wandert, insbesondere beim Bergabgehen. In den Perioden mitberücksichtigt sind Schmerzen im Rahmen von fehlgeschlagenen Therapien zur Stabilisierung von Muskeln, Sehnen und Bändern. Von den erlittenen Verletzungen unabhängig hatte die Klägerin eine alte Bandverletzung mit einem knöchernen Ausriss, die insoweit folgenlos ausgeheilt war, als sich zwischen der ausgerissenen Knochenschuppe und dem Knochen selbst ein Narbenregenerat gebildet hatte, welches eine Bandfunktion erfüllte, während der Operation jedoch entfernt wurde. Als Dauerschade verblieb eine geringe Bandlockerung.

Die Klägerin begehrte die Zahlung von (offenbar) 11.200 EUR sA (im Rechtsmittelverfahren nur noch 6.500 EUR sA) aus dem Titel des Schmerzengeldes sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für sämtliche zukünftigen Ansprüche aus dem Vorfall vom 30. November 2000. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, es sei unmittelbar neben einem vor dem Geschäftseingang zum Lokal der beklagten Partei befindlichen Schmutzgitter der Asphalt des Gehsteigs auf einer Fläche von rund 50 x 20 cm in einer Tiefe von 6 cm ausgefräst gewesen. Die Schadensstelle sei "trotz der potenten Gefahrenquelle" für ein- und ausgehende Kunden mehrere Monate hindurch nicht beseitigt worden. Der beklagten Partei bzw deren Mitarbeitern sei die Schadstelle seit Mietbeginn im März 2000 bekannt gewesen. Dennoch habe sie keine Ausbesserungen veranlasst oder Warnhinweise angebracht. Die Klägerin habe die Schadensstelle bei Verlassen des Geschäfts nicht gesehen, weil sie zu dem Zeitpunkt ihre Aufmerksamkeit auf die bevorrangten Passanten des Gehsteigs gerichtet habe. Sie sei unbewusst in die Vertiefung gestiegen und dabei mit dem rechten Bein umgekippt. Sie habe eine Verletzung des Bandapparats im rechten Sprunggelenk erlitten. Wegen des unmittelbar an den Geschäftseingang angrenzenden quer verlaufenden Gehsteigs müssten aus dem Geschäfts kommende Kunden in erster Linie auf vorbeigehende Passanten achten und würden dadurch von der schadhaften Gehsteigstelle abgelenkt.

Die beklagte Partei wendete ein, sie bezweifle, dass sich die Klägerin ihre Verletzung tatsächlich im Bereich des Schmutzgitters zugezogen habe. Wenn dies richtig wäre, wäre dies keinesfalls an einem in den Verantwortungsbereich der beklagten Partei fallenden Mangel im Bereich des Schmutzgitters gelegen. Dieser Bereich habe keinerlei schadhafte Stellen aufgewiesen. Die auf Lichtbildern ersichtlichen hellen Stellen seien keine Vertiefungen, sondern Betonausbesserungen. Sollte die Klägerin tatsächlich dort umgekippt sein und sich dabei verletzt haben, sei dies auf eigene Unachtsamkeit zurückzuführen, wofür sie die alleinige Verantwortung trage.

Die nach Streitverkündung der beklagten Partei an deren Seite dem Verfahren beigetretene Nebenintervenientin, in deren Gebiet der Unfallort liegt, macht im Wesentlichen nur geltend, dass ein allfälliger Sturz der Klägerin sicherlich nicht aus dem Verschulden Dritter bzw der beklagten Partei oder der Nebenintervenientin erfolgt sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Auf Grund der eingangs wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen verneinte es die Passivlegitimation der beklagten Partei, weil sie nur Mieterin der Räumlichkeiten selbst, nicht aber der Schadensstelle sei, die im Eigentum der Nebenintervenientin stehe. Nach stRsp treffe die Verkehrssicherungspflicht denjenigen, der die rechtliche Verfügungsgewalt über eine Anlage habe, und zwar auch dann, wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt von Dritten ausgeübt werde.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der gegen die Abweisung des von 4.700 EUR übersteigenden Teils des Klagebegehrens gerichteten Berufung der Klägerin nicht Folge.

In tatsächlicher Hinsicht stellte das Berufungsgericht klar, dass die Feststellungen des Erstgerichts zur Unfallstelle wie oben dargestellt zu verstehen seien und eine Passage betreffend einen Niveauunterschied zwischen Gitterrost und Gehsteigoberfläche von 15 cm auf einem offenkundigen Irrtum beruhe.

In rechtlicher Hinsicht vertrat die zweite Instanz die Ansicht, dass zwar die beklagte Partei im Rahmen ihrer vertraglichen Sorgfaltspflichten für die gefahrlose Nutzung der Verkaufsräumlichkeiten zu sorgen habe, wozu "naturgemäß" auch der Eingangsbereich gehöre, dass diese Pflichten ihre Grenze aber in der rechtlichen Verfügungsgewalt fänden. Der Bereich der schadhaften Stelle auf dem Gehsteig habe sich der rechtlichen Einflussmöglichkeit der beklagten Partei entzogen, weshalb diese gar nicht befugt gewesen wäre, die schadhafte Stelle auszubessern oder abzusichern.

Die vom Berufungsgericht nachträglich für zulässig erklärte Revision der klagenden Partei ist iS ihres vom Abänderungsantrag umfassten Aufhebungsantrags berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend macht die klagende Partei in ihrer Revision geltend, dass der Oberste Gerichtshof [u.a.] in der Entscheidung 3 Ob 666/78 = SZ 52/135 = EvBl 1980/83 bei Schadenersatzansprüchen aus Verletzung vorvertraglicher Schutzpflicht die Frage der Haltereigenschaft für den Weg, auf dem der Unfall geschah, als nicht maßgeblich erachtet hatte. Diese Entscheidung steht auch im Einklang mit weiteren, bei denen der Schadensort nicht im Eigentum des (präsumtiven) Vertragspartners des Geschädigten gestanden war. In der Entscheidung 2 Ob 32/92 = ZVR 1993/62 bejahte der Oberste Gerichtshof die Haftung der Betreiberin einer Obuslinie gegenüber einem Fahrgast, der erst in das Beförderungsmittel zusteigen wollte, um sich dort eine Fahrkarte zu kaufen. Es bestehe mit dem Abschluss von Beförderungsverträgen die vertragliche Verpflichtung, die Sicherheit von Fahrgästen zu gewährleisten. Zur Verkehrssicherheit gehöre als selbstverständliche Verpflichtung, die Zugänge zu den Verkehrsmitteln in einem Zustand zu erhalten, der das gefahrlose Ein- und Aussteigen der Fahrgäste gewährleiste. Dies gelte auch für jene Teile einer Straße (in casu: eines öffentlichen Gehsteigs), von denen aus die Fahrgäste die Verkehrsmittel betreten bzw auf die sie beim Aussteigen gelangen. Bei Auftreten von Glatteis müsse das Verkehrsunternehmen im Bereich von Haltestellen entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der daraus für die Fahrgäste erwachsenden Gefahren treffen. Diese Verpflichtung trete neben jene des Anliegers, den im Bereich der Haltestelle befindlichen Gehsteig bei winterliche Glätte zu streuen. Der Verkehrssicherungspflichtige werde nicht dadurch von seiner Pflicht befreit, dass ein anderer die Gefahr verursache. In der Entscheidung 2 Ob 35/97d = ZVR 2000/29 kam die Klägerin auf einem "Eisengitter" außerhalb einer U-Bahn-Station zu Sturz. Wie im vorangegangenen Fall verneinte der Oberste Gerichtshof eine gesetzliche Verpflichtung der beklagten Partei als Betreiberin des öffentlichen Verkehrsmittels, den Unfallsbereich von Schnee und Eis zu räumen. Es wiederholte die dargestellten Erwägungen der Entscheidung 2 Ob 32/92. Zwar unterscheide sich der Sachverhalt insofern, als die Unfallstelle eher mit einem Bahnhof als mit einer Haltestelle zu vergleichen sei. Auch das Eisenbahnunternehmen müsse aber für die Verkehrssicherung (Verkehrssicherheit) der Zu- bzw. Abgänge zu bzw. von den Zügen sorgen, worunter insbesondere die Verpflichtung zur Säuberung der Betriebsanlagen (vornehmlich Bahnsteige) von Schnee falle. Funktionell gehöre das Eisengitter zur gesamten Anlage der U-Bahn-Station. Auch in der Entscheidung 2 Ob 512/91 wurde hervorgehoben, dass Verkehrssicherungspflichten denjenigen treffen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen könne, also jenen, der die Gefahr beherrsche, wobei es auf das Eigentum an der Verkehrsfläche oder an der Gefahrenquelle nicht entscheidend ankomme. Schließlich sprach der erkennende Senat in der E 3 Ob 35/98p unter Bezug auf Vorentscheidungen aus, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht aus dem Privateigentum am Grundstück fließe, sondern aus der mit der Benützung desselben verbundenen objektiven Gefahrenlage.

Daraus ist für den vorliegenden Fall Folgendes abzuleiten:

Auch wenn man berücksichtigt, dass Eigentümerin des Gehsteigs, auf den die Klägerin zu Sturz kam, die Nebenintervenientin ist, kann es zu einer Haftung der beklagten Partei als bloßer Geschäftsmieterin im angrenzenden Haus für die durch den Unfall verursachten Schäden der Klägerin kommen. Diese war nach den Feststellungen Vertragspartnerin der beklagten Partei. Deren vertragliche Verpflichtungen endeten nicht mit der Vertragserfüllung (etwa durch Übergabe der gekauften Waren gegen Hingabe des Preises). Nach der Rsp sind nämlich (entsprechend den vorvertraglichen) auch nachvertragliche Pflichten zu bejahen, sich im Hinblick auf die Rechtsgüter des Vertragspartners sorgfältig zu verhalten (1 Ob 93/00h = RZ 2002/4 = ZVR 2002/21 mwN). Unwidersprochen brachte die Klägerin vor, dass Kunden der beklagten Partei wegen der - nach der Lebenserfahrung - notwendigen Beobachtung des Fußgeherverkehrs beim Verlassen des Geschäfts ihre Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres der im unmittelbaren Bereich vor dem Geschäftseingang befindlichen, doch erheblichen Vertiefung des Gehsteigs zuwenden können. Dem entspricht auch, dass ein Mitverschulden der Klägerin - basierend auf der festgestellten Schadhaftigkeit des Gehsteigs - gar nicht eingewendet wurde; der Einwand betraf vielmehr lediglich den Fall eines Sturzes trotz Fehlen einer solchen Vertiefung. Dem ist aber durch die getroffenen Feststellung die Grundlage entzogen. Demnach hätte die beklagte Partei ihre Kunden vor der ihnen beim Betreten oder Verlassen ihres Geschäfts im gegenständlichen Gehsteigbereich drohende Gefahr, soweit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar (RIS-Justiz RS0023597, zuletzt 6 Ob 132/03k = bbl 2004, 32 mwN), grundsätzlich schützen müssen (vgl auch zu einer ähnlichen Vertiefung im Gehsteig 7 Ob 589/89 = ZVR 1990/103.

Die Pflicht, die Rechtsgüter von Vertragspartnern zu schützen, darf allerdings nicht überspannt werden und wird durch die Zumutbarkeit begrenzt (stRsp auch zur Vertragshaftung, 7 Ob 558/87 = ZVR 1989/28; 2 Ob 2288/96a; 7 Ob 28/04z uva; Harrer in Schwimann² § 1295 ABGB Rz 55; Reischauer in Rummel² § 1295 ABGB Rz 5). Allerdings kann sich die beklagte Partei - wie dargelegt - nicht durch den Hinweis auf die mangelnde Eigentümerstellung entlasten. Vielmehr wäre es ihr angesichts der Lage der Gefahrenstelle unmittelbar vor ihrem Geschäftseingang nach deren Erkennen durchaus zuzumuten, zweckdienliche Maßnahmen zum Schutz insbesondere von das Geschäft verlassenden Kunden zu unternehmen. In Betracht kommen als Sicherungsmaßnahmen neben der Aufforderung zur Reparatur der schadhaften Stelle an Nebenintervenientin als Gehsteighalter, ausreichende Warnung der Kunden oder die Absicherung der Vertiefung in geeigneter Form. Nach der Entscheidung 1 Ob 697/83 = MietSlg 35.354 ist etwa nicht bei routinemäßig wahrzunehmenden Stufen, wohl aber vor ungewöhnlichen und nicht zu vermutenden Niveaudifferenzen, was hier zutrifft, zu warnen. Auf solche Maßnahmen, die keine Überspannung der Sorgfaltspflicht darstellen, hat sich die beklagte Partei überhaupt nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Schutzpflichtverletzung hat nun die Klägerin ausdrücklich - unter Hinweis auf bereits vorliegende Aussagen - vorgebracht, der beklagten Partei bzw deren Mitarbeitern sei die schadhafte Stelle seit Mietbeginn im März 2000, also mehr als sieben Monate vor dem Unfall, bekannt gewesen, sie habe aber nichts unternommen. Sollte dies zutreffen, wäre ihre Haftung nach den dargelegten Grundsätzen zu bejahen. In diesem Punkt trafen aber die Vorinstanzen keine Feststellungen.

Dieser Mangel erfordert die Aufhebung ihrer Urteile und die Zurückverweisung an die erste Instanz, die - ohne dass jedenfalls eine ergänzende Verhandlung nötig erschiene, weil eben schon Beweisergebnisse vorliegen, was aber in deren Beurteilung liegt - zur eben wiedergegebenen Behauptung Feststellungen zu treffen haben wird.

Der Kostenvorbehalt folgt aus § 52 ZPO.

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