OGH 3Ob153/24g

OGH3Ob153/24g28.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Dr. H* S*, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Antragsgegner T* R*, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Kommandit‑Partnerschaft in Linz, wegen Unterhalts, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Antragsgegners, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Juni 2024, GZ 54 R 45/24z‑128, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 6. März 2024, GZ 6 Fam 61/21z‑124, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00153.24G.1028.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Das volljährige Kind beantragte, seinen Vater zu einem monatlichen Unterhalt von 906 EUR ab 1. 4. 2021 (1.200 EUR Unterhalt abzüglich 294 EUR Naturalunterhalt), dies bis 31. 8. 2023, und für die Zeit 1. 4. 2018 bis 31. 12. 2019 zur Zahlung rückständigen Unterhalts sowie zum Ersatz der Kosten eines Notebooks zu verpflichten.

[2] Der Antragsgegner sprach sich gegen den Antrag aus, insofern seine Tochter mehr als 150 EUR an monatlichem Unterhalt begehre.

[3] Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner, für die Zeit vom 1. 4. 2018 bis 31. 12. 2019 an rückständigem Unterhalt einen Betrag von 6.300 EUR (samt näher aufgeschlüsselten Zinsen) und für die Zeit vom 1. 4. 2021 bis 31. 8. 2023 monatlich 846 EUR an Geldunterhalt zu bezahlen; im Übrigen wies es das Unterhaltsbegehren ab.

[4] Die Antragstellerin ließ den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses unangefochten, der Antragsgegner focht den dem Unterhaltsantrag stattgebenden Teil insoweit an, als er schuldig erkannt wurde, mehr als 150 EUR an monatlichem Unterhalt beginnend mit 1. 5. 2018 zu zahlen.

[5] Das Rekursgerichtänderteden erstgerichtlichen Beschluss teilweise ab, im Übrigen bestätigte es ihn. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

[6] Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhob der Vater einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ an den Obersten Gerichtshof, mit dem er die gänzliche Abweisung des Unterhaltsantrags beantragt.

Rechtliche Beurteilung

[7] Das Erstgericht legte den Akt direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Diese Vorlage ist verfehlt:

[8] Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

[9] Im Unterhaltsbemessungsverfahren hat das Rekursgericht keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß § 59 Abs 2 AußStrG vorzunehmen, weil der Streitgegenstand – entgegen der Ansicht des Vaters – rein vermögensrechtlicher Natur ist (RS0007110 [T32]). Maßgebend ist jener Unterhaltsbeitrag, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RS0122735 [T3]; 3 Ob 163/23a [Rz 6]).

[10] Handelt es sich um laufenden Unterhalt, so sind gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RS0103147 [T2]). Sind demgegenüber – wie hier – nur (Teil-)Beträge eines in der Vergangenheit liegenden (bestimmten) Zeitraums Gegenstand des Rekursverfahrens, so bildet deren Summe den Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz (RS0046547 [T1]; RS0111964 [T3]; 3 Ob 139/24y).

[11] Gleichgültig, ob man hier vom 36-fachen monatlichen Unterhaltsbetrag, sofern dieser überhaupt strittig war (nämlich 150 EUR monatlich überstieg), ausgeht, oder von der Summe aller vom Erstgericht dem Vater für die Vergangenheit abverlangten Unterhaltsbeträge, übersteigt der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands jedenfalls nicht 30.000 EUR. Da damit die Wertgrenze des § 62 Abs 3 AußStrG nicht erreicht ist, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu (4 Ob 89/24b [Rz 7]).

[12] Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinne des § 63 AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).

[13] Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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