OGH 5Ob152/99k; 7Ob257/08g; 9Ob52/09a; 4Ob197/09p; 2Ob68/09b; 10Ob33/10s; 6Ob3/12b; 9Ob11/12a; 1Ob124/12k; 2Ob12/13y; 2Ob169/14p; 1Ob149/15s; 1Ob61/18d; 1Ob127/18k; 1Ob117/21v; 4Ob180/21f; 1Ob43/23i; 1Ob67/23v; 10Ob6/24s (RS0111964)

OGH5Ob152/99k; 7Ob257/08g; 9Ob52/09a; 4Ob197/09p; 2Ob68/09b; 10Ob33/10s; 6Ob3/12b; 9Ob11/12a; 1Ob124/12k; 2Ob12/13y; 2Ob169/14p; 1Ob149/15s; 1Ob61/18d; 1Ob127/18k; 1Ob117/21v; 4Ob180/21f; 1Ob43/23i; 1Ob67/23v; 10Ob6/24s13.8.2024

Rechtssatz

Eine Bewertung nach § 58 Abs 1 JN findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. Die Bewertungsvorschrift ist nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes, nicht jedoch nur um einzelne Teilbeträge geht.

Normen

JN §58 Abs1

5 Ob 152/99kOGH26.05.1999
7 Ob 257/08gOGH27.11.2008

Beisatz: Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN zwar grundsätzlich mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Eine Bewertung nach dieser Bestimmung findet aber nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. Die Bewertungsvorschrift ist daher nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes geht. Werden jedoch - wie hier - nur einzelne Teilleistungen oder Teilbeträge eingeklagt, sind diese für den Streitwert maßgebend; für eine Bewertung nach § 58 JN bleibt dann kein Raum. (T1)

9 Ob 52/09aOGH04.08.2009

Auch; Beis ähnlich wie T1

4 Ob 197/09pOGH16.12.2009

Auch; Beis ähnlich wie T1

2 Ob 68/09bOGH29.10.2009

nur: Eine Bewertung nach § 58 Abs 1 JN findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. (T2);<br/>Veröff: SZ 2009/143

10 Ob 33/10sOGH01.06.2010

Auch

6 Ob 3/12bOGH16.02.2012

Vgl; Beisatz: Strittige Unterhaltsansprüche für einen konkreten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum sind nicht gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, maßgeblich ist vielmehr der konkrete strittige Betrag. (T3)

9 Ob 11/12aOGH29.03.2012

Vgl auch

1 Ob 124/12kOGH01.08.2012

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3

2 Ob 12/13yOGH24.01.2013

Vgl; Beis wie T3

2 Ob 169/14pOGH23.10.2014

Beis wie T3

1 Ob 149/15sOGH27.08.2015

Beis wie T3

1 Ob 61/18dOGH30.04.2018

Vgl auch; Beis wie T3

1 Ob 127/18kOGH21.11.2018

Auch; Beis wie T3

1 Ob 117/21vOGH22.06.2021

Vgl; Beis wie T3

4 Ob 180/21fOGH23.11.2021

nur: Die Bewertungsvorschrift ist nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes, nicht jedoch nur um einzelne Teilbeträge geht; Beis: Es ist dann der tatsächlich geforderte Betrag maßgeblich. (T4)

1 Ob 43/23iOGH21.03.2023

vgl; Beisatz wie T3

1 Ob 67/23vOGH25.04.2023

nur T2<br/>Beisatz: hier: Feststellung des „aufrechten“ Bestands einer Vereinbarung über eine Dienstbarkeit; § 58 Abs 1 JN kommt nicht zur Anwendung. (T5)

10 Ob 6/24sOGH13.08.2024

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19990526_OGH0002_0050OB00152_99K0000_001

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