OGH 3Ob139/24y

OGH3Ob139/24y11.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr(Vorsitzende), den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätin Dr. Kodek, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Fitz in der Familienrechtssache des Antragstellers W* S*, vertreten durch Jilek & Reif Rechtsanwälte GmbH in Leoben, gegen den Antragsgegner S* W*, geboren am * 1998, *, vertreten durch Dr. Michael Augustin und andere Rechtsanwälte in Leoben, wegen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 5. Juni 2024, GZ 2 R 106/24y‑28, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom 9. April 2024, GZ 20 Fam 26/23z‑22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00139.24Y.0911.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht befreite den Antragsteller (Vater) von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn S* mit Wirkung ab 1. Oktober 2022.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners, mit dem der erstinstanzliche Beschluss insoweit bekämpft wurde, als die Unterhaltsbefreiung nicht erst ab 1. März 2024 ausgesprochen wurde, nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[3] Gegen diese Entscheidung richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegte.

Rechtliche Beurteilung

[4] Diese Aktenvorlage ist verfehlt:

[5] 1. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

[6] 2.1 Im Unterhaltsbemessungsverfahren hat das Rekursgericht keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß § 59 Abs 2 AußStrG vorzunehmen, weil der Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist (RS0007110 [T32]). Maßgebend ist jener Unterhaltsbeitrag, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RS0122735 [T3]; 3 Ob 163/23a).

[7] Handelt es sich um laufenden Unterhalt, so sind gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RS0103147 [T2]). Wird eine Erhöhung oder eine Herabsetzung bzw Befreiung begehrt, so ist für die Berechnung der Betrag der begehrten Erhöhung, Herabsetzung oder Befreiung maßgebend (RS0046543), der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RS0122735).

[8] Sind demgegenüber – wie hier – nur (Teil‑)Beträge eines in der Vergangenheit liegenden (bestimmten) Zeitraums Gegenstand des Rekursverfahrens, so bildet deren Summe den Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz (RS0046547 [T1]; RS0111964 [T3]; 1 Ob 140/18x).

[9] 2.2 Im Anlassfall war im Rekursverfahren nur noch die Frage der Befreiung des Vaters von den monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 980 EUR für den Zeitraum von Oktober 2022 bis einschließlich Februar 2024 strittig. Ausgehend davon übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands (16.660 EUR) nicht 30.000 EUR.

[10] 3. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).

[11] Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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