Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der betreibenden Partei wurden gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung der Forderung von S 15.048,-- sA unter anderem die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf 1/5 Anteilen an einer bestimmten Liegenschaft bewilligt.
Das Rekursgericht wies den Rekurs, den der nunmehr anstelle des Verpflichteten im Grundbuch eingetragene Eigentümer dieser Liegenschaftsanteile gegen diese Exekutionsbewilligung erhob, wegen Fehlens der Rekurslegitimation zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der von diesem Eigentümer gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist unzulässig.
Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichteshofes, daß unter "Revisionsrekurs" iSd § 528 Abs 2 ZPO nicht nur Rechtsmittel gegen bestätigende und abändernde Entscheidungen, sondern auch gegen Formalbeschlüsse, also auch Beschlüsse, mit denen der Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz zurückgewiesen wird, zu verstehen sind (GesRZ 1991, 164 mwN; 1 Ob 606/92, 3 Ob 561/91; 3 Ob 106, 107, 1089/91 ua). An dieser Auffassung hat der erkennende Senat trotz der Kritik von Bajons in ihrem Aufsatz "Der Wandel im Rechtsmittelsystem" in ÖJZ 1993, 145 ff festgehalten (3 Ob 44/93 = JUS 1993/1379).
Hier übersteigt der Entscheidungsgegenstand an Geld S 15.000,-- jedenfalls nicht, weil die betriebene Forderung unter diesem Betrag liegt (vgl § 57 JN). Der Rekurs ist daher gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig. Unter diesen Umständen erübrigte es sich, dem Rekurswerber die Beseitigung des Formgebrechens aufzutragen, das dem Rekurs anhaftet, weil er entgegen § 78 EO iVm § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ist (3 Ob 121/93; 3 Ob 137, 138/90; 2 Ob 515/90 ua).
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