OGH 2Ob515/90

OGH2Ob515/9031.1.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*** W***, Wollzeile 7, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Alfred Haberhauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gertrude O***, Angestellte, Salzachstraße 27/15, 1200 Wien, wegen S 3.016 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 7. November 1989, GZ 45 R 740/89-28, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 24. August 1989, GZ 6 C 1404/88t-23, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht gab dem auf Zahlung von S 3.016 sA gerichteten Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht wies mit Beschluß die Berufung der Beklagten wegen Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts zurück.

Innerhalb offener Rechtsmittelfrist brachte die Beklagte einen nicht anwaltlich gefertigten Schriftsatz beim Erstgericht ein, dem unter anderem zu entnehmen ist, daß sie den Beschluß des Berufungsgerichtes bekämpft und seine Beseitigung im Rechtsmittelweg anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Insoweit liegt ein Rekurs der Beklagten gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes vor, der zurückzuweisen ist, weil für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes nicht nur die Beschränkungen des § 519 ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1 Z 2 bis Z 5 ZPO gelten, sodaß gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen der Rekurs gemäß § 528 Abs. 1 Z 5 dann unzulässig ist, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstandes - wie hier - S 15.000 nicht übersteigt (Petrasch in ÖJZ 1983, 203; RZ 1984/79 uva; zuletzt etwa 1 Ob 697/89).

Der vorliegende Rekurs der Beklagten ist daher zurückzuweisen, ohne daß es notwendig wäre, der Beklagten zunächst die Verbesserung dieses Rechtsmittels durch Nachbringung der anwaltlichen Fertigung (§ 520 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO) aufzutragen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Formmangel des Fehlens einer erforderlichen anwaltlichen Fertigung dann ohne Bedeutung, wenn ein Rechtsmittel schon mangels der Zulässigkeitsvoraussetzungen zurückgewiesen werden muß (8 Ob 551/83; 4 Ob 305/84; 6 Ob 544/84 ua).

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