OGH 3N514/84 (RS0072687)

OGH3N514/8414.9.2022

Rechtssatz

Nach dem Grundgedanken des SachwG ist für einen sogenannten Querulanten nur dann ein Sachwalter zu bestellen, wenn dieser sich durch sein Querulieren selbst Schaden zufügt.

Normen

ABGB §273
SachwG allg

3 N 514/84OGH24.01.1985
3 Ob 2291/96zOGH10.09.1996

Veröff: SZ 69/205

3 Ob 125/98yOGH27.05.1998

Vgl auch

6 Ob 195/98iOGH16.07.1998

Beisatz: Nicht jeder drohende Prozessaufwand reicht aber schon für die Annahme eines relevanten Nachteils, dem durch eine Sachwalterbestellung begegnet werden soll, aus. (T1)

3 Ob 43/06dOGH30.05.2006

Beisatz: Alleiniges Interesse Dritter, auch der Allgemeinheit, des Staates, der Familie ist nie ein Grund zur Sachwalterbestellung. So genannten Querulanten kann nur dann ein Sachwalter bestellt werden, wenn sie zufolge psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung sich selbst Rechtsnachteile zuziehen, etwa durch kostenaufwendige mutwillige oder offenbar aussichtslose Prozessführung. (T2)<br/>Beisatz: Eine bloß potentielle, zukünftige Gefährdung des Betroffenen ist für eine Sachwalterbestellung nicht ausreichend. (T3)

3 Ob 94/07fOGH23.05.2007

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3

3 Ob 146/10gOGH13.10.2010

Vgl; Beis wie T1

2 Ob 21/11vOGH17.02.2011

Beis wie T3; Auch Beis wie T2 nur: Alleiniges Interesse Dritter, ist nie ein Grund zur Sachwalterbestellung. (T4)

3 Ob 230/14sOGH18.02.2015

Auch; Beis wie T1

7 Ob 62/16tOGH27.04.2016

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 20/21dOGH02.03.2021

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch nach der Rechtslage nach dem 2. ErwSchG. (T5)

5 Ob 224/21hOGH27.01.2022

Vgl; Beis wie T2

1 Ob 142/22xOGH14.09.2022

Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Eine ausreichende Grundlage für die Annahme der konkreten Gefahr einer Selbstschädigung ist notwendig. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19850124_OGH0002_00300N00514_8400000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)