OGH 2Ob64/59 (RS0034527)

OGH2Ob64/5911.2.1959

Rechtssatz

Für nicht vorhersehbare neue Wirkungen eines Schadensfalles beginnt vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Normen

ABGB §1489 IIB

2 Ob 64/59OGH11.02.1959

Veröff: ZVR 1960/166 S 114

2 Ob 129/62OGH24.05.1962

Veröff: ZVR 1963/70 S 76

2 Ob 179/62OGH14.06.1962
5 Ob 267/62OGH13.12.1962
2 Ob 83/64OGH02.04.1964
2 Ob 180/66OGH24.06.1966

Beisatz: Es gibt Grenzfälle, in denen zwar ein Feststellungsbegehren möglich gewesen wäre, aber auch die Unterlassung eines derartigen Begehrens nicht notwendig zur Annahme der dreijährigen Verjährung nach § 1489 ABGB hinsichtlich des Ersatzes für Folgewirkungen führen muss. (T1) Veröff: EvBl 1966/473 S 603

1 Ob 16/70OGH12.03.1970

Veröff: MietSlg 22208

2 Ob 73/70OGH05.03.1970
8 Ob 94/72OGH16.05.1972
5 Ob 177/72OGH10.10.1972
8 Ob 56/73OGH10.04.1973

Veröff: SZ 46/40 = RZ 1973/145 S 140

6 Ob 106/73OGH10.05.1973

Beis wie T1

2 Ob 140/73OGH04.10.1973

Veröff: EvBl 1974/110 S 240 = ZVR 1974/171 S 251

1 Ob 18/75OGH05.03.1975

Beis wie T1

2 Ob 333/74OGH13.03.1975

Veröff: SZ 48/27 = ZVR 1976/50 S 53

8 Ob 270/75OGH04.02.1976

Beisatz: Unvorhersehbare Folgewirkungen liegen insbesondere vor, wenn sie sich von den früheren schon durch ihre Beschaffenheit und namentlich dadurch unterscheiden, dass sie auf bis dahin nicht wahrgenommene Zwischenursachen zurückzuführen sind. (T2)

6 Ob 554/77OGH23.05.1977

Auch

8 Ob 77/78OGH31.05.1978
8 Ob 141/78OGH25.10.1978

Veröff: ZVR 1979/287 S 344

2 Ob 236/78OGH27.02.1979

Beis wie T1

2 Ob 34/79OGH24.04.1979

Veröff: ZVR 1980/238 S 225

2 Ob 81/81OGH30.06.1981
2 Ob 154/81OGH13.10.1981
8 Ob 217/82OGH09.06.1983

Veröff: ZVR 1984/231 S 234

2 Ob 3/85OGH02.07.1985
7 Ob 519/86OGH20.02.1986

Auch; Beis wie T1

1 Ob 540/86OGH28.05.1986
1 Ob 648/86OGH03.12.1986

Veröff: WBl 1987,66

8 Ob 27/87OGH04.06.1987

Veröff: ZVR 1988/83 S 185

3 Ob 617/86OGH02.12.1987

Beisatz: Getrennte Beurteilung der Schadenersatzansprüche gegen den Bestandgeber wegen Nichterfüllung der Instandsetzungspflicht einerseits und vorzeitiger Auflösung des Bestandvertrages anderseits. (T3)

2 Ob 533/90OGH11.07.1990
8 Ob 594/89OGH26.07.1990

Auch; Beis wie T1

2 Ob 1002/91OGH16.01.1991

Beisatz: Es ist dabei auf die objektive Vorhersehbarkeit abzustellen und ein subjektiver Irrtum des Geschädigten nicht zu berücksichtigen. (T4)

2 Ob 93/95OGH23.11.1995

Beis wie T4

1 Ob 155/97vOGH27.01.1998

Beis wie T2; Veröff: SZ 71/5

2 Ob 148/98yOGH25.06.1998

Auch; Beisatz: War die Wahrscheinlichkeit von Dauerfolgen nicht ebenfalls zum Unfallszeitpunkt erkennbar, beginnt die Verjährungsfrist für das Feststellungsbegehren nicht, bevor nicht feststeht und wahrscheinlich ist, dass unfallsbedingte Spätfolgen auftreten können. (T5)

2 Ob 2079/96sOGH24.09.1998

Beis wie T2; Beisatz: Unter Umständen besteht keine Säumigkeit des Geschädigten mit indizierten Maßnahmen der Rechtsverfolgung, weil es nicht sinnvoll wäre, dem Geschädigten zur Wahrung seiner Interessen die Klageerhebung aufzuerlegen, obwohl weitere Schadensfolgen nicht vorhersehbar sind und daher die Überzeugung gerechtfertigt erscheint, dass die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht in Betracht kommt. (T6)

1 Ob 191/98iOGH19.01.1999

Auch; Beisatz: Hier: Verbesserung eines Mangelschadens. (T7); Veröff: SZ 72/3

2 Ob 142/97iOGH27.05.1999

Vgl; Beisatz: Die Verjährungsfrist für ein Feststellungsbegehren beginnt dann nicht zum Unfallszeitpunkt zu laufen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Wahrscheinlichkeit von Dauerfolgen noch nicht erkennbar ist. Auch für voraussehbare Erstschäden wird Anspruchsverjährung erst ab Schadenseintritt angenommen. (T8)

5 Ob 333/98aOGH14.09.1999

Beisatz: Das heißt, dass es für den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich späterer Schäden nach einem "Erstschaden" auf deren Vorhersehbarkeit ankommt. (T9); Beisatz: Eine Vorhersehbarkeit ist dann zu verneinen, wenn es zum Eintritt des Schadens neben dem schädigenden Ereignis (das zunächst den Primärschaden herbeigeführt hat) noch weiterer Voraussetzungen bedarf und nicht abzusehen ist, ob in Zukunft tatsächlich ein Schaden eintreten werde. Dann beginnt nämlich der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem tatsächlichen Eintritt des (Zweit-)Schadens. (T10)

1 Ob 82/00sOGH21.06.2000

Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Die gleiche Beschaffenheit und dieselbe Ursache eines Schadens können nur Anhaltspunkte für dessen Vorhersehbarkeit geben, diese Umstände sind aber nicht allein maßgeblich. (T11)

1 Ob 246/01kOGH22.10.2001

Beis wie T9

2 Ob 78/03iOGH08.05.2003

Beisatz: Es kommt auf die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten und nicht auf die ex-post-Betrachtung von Sachverständigen an. (T12)<br/>Beis wie T4

3 Ob 70/03wOGH26.11.2003

Veröff: SZ 2003/154

2 Ob 7/04zOGH12.02.2004

Auch; Beisatz: Verjährungsbeginn bei neuen Unfallsfolgen nach Abfindungsvergleich. (T13)<br/>Beisatz: Es kommt nicht auf das Missverhältnis zwischen den dem Abfindungsvergleich zugrundegelegten Folgen und den später als eingetreten diagnostizierten Folgen an, sondern auf das Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen (in Geld ausgedrückten) Schaden und der (regelmäßig als damals angemessen zu unterstellenden) Abfindungssumme. (T14)

2 Ob 88/04mOGH29.04.2004

Beis wie T4

10 Ob 84/04gOGH25.01.2005

Beis wie T2; Veröff: SZ 2005/6

2 Ob 6/06fOGH02.03.2006

Auch; Beis wie T6

4 Ob 232/06fOGH19.12.2006

Beis wie T1

2 Ob 241/06iOGH12.07.2007

Beis wie T4

2 Ob 58/07dOGH24.01.2008

Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T12

1 Ob 66/08zOGH25.11.2008

Auch; Beisatz: Bei nicht vorhersehbarer schädigender Wirkung beginnt die Verjährung ab Kenntnis des Schadens beziehungsweise ab dem Zeitpunkt, in dem mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. (T15)<br/>Beisatz: Unvorhersehbare Änderungen, zum Beispiel der für die Bemessung einer Hinterbliebenenrente nach § 1327 ABGB maßgeblichen Tatumstände, können daher in einem späteren Rechtsstreit mit Klage geltend gemacht werden, auch wenn kein Feststellungsurteil des Hinterbliebenen gegenüber dem Schädiger vorliegt. (T16)

2 Ob 235/08kOGH17.12.2008

Vgl; Beis wie T4; Auch Beis wie T12

9 ObA 122/07tOGH24.02.2009

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T15

2 Ob 150/08kOGH25.03.2009

Vgl; Auch Beis wie T16

3 Ob 227/12xOGH16.04.2013
10 Ob 18/13iOGH16.04.2013

Beis wie T2

5 Ob 230/14fOGH27.01.2015

Auch; Beis wie T2

1 Ob 81/15sOGH21.05.2015

Beis wie T1; Beis wie T11; Beisatz: Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Einzelfall kann nicht mit der Obliegenheit zu einem solchen Vorgehen zur Verhinderung der Verjährung künftiger Schäden gleichgesetzt werden. (T17)<br/>Beisatz: Hier: Zur Voraussehbarkeit der Frühpensionierung bzw des Eintritts einer dauerhaften Dienstunfähigkeit als weitere „Zwischenursache“. (T18); Veröff: SZ 2015/52

1 Ob 13/16tOGH31.03.2016

Beisatz: Hier: Zu § 6 AHG; Mobbing bzw Bossingsituation; Zur Frage der Vorhersehbarkeit der Verlängerung und/oder Verschlechterung der dadurch hervorgerufenen Beschwerden. (T19)

5 Ob 68/18pOGH18.07.2018

Auch

2 Ob 216/18fOGH28.03.2019

Dokumentnummer

JJR_19590211_OGH0002_0020OB00064_5900000_001

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