Rechtssatz
Für nicht vorhersehbare neue Wirkungen eines Schadensfalles beginnt vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme die Verjährungsfrist neu zu laufen.
2 Ob 64/59 | OGH | 11.02.1959 |
Veröff: ZVR 1960/166 S 114 |
2 Ob 129/62 | OGH | 24.05.1962 |
Veröff: ZVR 1963/70 S 76 |
2 Ob 180/66 | OGH | 24.06.1966 |
Beisatz: Es gibt Grenzfälle, in denen zwar ein Feststellungsbegehren möglich gewesen wäre, aber auch die Unterlassung eines derartigen Begehrens nicht notwendig zur Annahme der dreijährigen Verjährung nach § 1489 ABGB hinsichtlich des Ersatzes für Folgewirkungen führen muss. (T1) Veröff: EvBl 1966/473 S 603 |
1 Ob 16/70 | OGH | 12.03.1970 |
Veröff: MietSlg 22208 |
6 Ob 106/73 | OGH | 10.05.1973 |
Beis wie T1 |
2 Ob 140/73 | OGH | 04.10.1973 |
Veröff: EvBl 1974/110 S 240 = ZVR 1974/171 S 251 |
1 Ob 18/75 | OGH | 05.03.1975 |
Beis wie T1 |
8 Ob 270/75 | OGH | 04.02.1976 |
Beisatz: Unvorhersehbare Folgewirkungen liegen insbesondere vor, wenn sie sich von den früheren schon durch ihre Beschaffenheit und namentlich dadurch unterscheiden, dass sie auf bis dahin nicht wahrgenommene Zwischenursachen zurückzuführen sind. (T2) |
6 Ob 554/77 | OGH | 23.05.1977 |
Auch |
8 Ob 141/78 | OGH | 25.10.1978 |
Veröff: ZVR 1979/287 S 344 |
2 Ob 236/78 | OGH | 27.02.1979 |
Beis wie T1 |
2 Ob 34/79 | OGH | 24.04.1979 |
Veröff: ZVR 1980/238 S 225 |
8 Ob 217/82 | OGH | 09.06.1983 |
Veröff: ZVR 1984/231 S 234 |
3 Ob 617/86 | OGH | 02.12.1987 |
Beisatz: Getrennte Beurteilung der Schadenersatzansprüche gegen den Bestandgeber wegen Nichterfüllung der Instandsetzungspflicht einerseits und vorzeitiger Auflösung des Bestandvertrages anderseits. (T3) |
2 Ob 1002/91 | OGH | 16.01.1991 |
Beisatz: Es ist dabei auf die objektive Vorhersehbarkeit abzustellen und ein subjektiver Irrtum des Geschädigten nicht zu berücksichtigen. (T4) |
2 Ob 148/98y | OGH | 25.06.1998 |
Auch; Beisatz: War die Wahrscheinlichkeit von Dauerfolgen nicht ebenfalls zum Unfallszeitpunkt erkennbar, beginnt die Verjährungsfrist für das Feststellungsbegehren nicht, bevor nicht feststeht und wahrscheinlich ist, dass unfallsbedingte Spätfolgen auftreten können. (T5) |
2 Ob 2079/96s | OGH | 24.09.1998 |
Beis wie T2; Beisatz: Unter Umständen besteht keine Säumigkeit des Geschädigten mit indizierten Maßnahmen der Rechtsverfolgung, weil es nicht sinnvoll wäre, dem Geschädigten zur Wahrung seiner Interessen die Klageerhebung aufzuerlegen, obwohl weitere Schadensfolgen nicht vorhersehbar sind und daher die Überzeugung gerechtfertigt erscheint, dass die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht in Betracht kommt. (T6) |
1 Ob 191/98i | OGH | 19.01.1999 |
Auch; Beisatz: Hier: Verbesserung eines Mangelschadens. (T7); Veröff: SZ 72/3 |
2 Ob 142/97i | OGH | 27.05.1999 |
Vgl; Beisatz: Die Verjährungsfrist für ein Feststellungsbegehren beginnt dann nicht zum Unfallszeitpunkt zu laufen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Wahrscheinlichkeit von Dauerfolgen noch nicht erkennbar ist. Auch für voraussehbare Erstschäden wird Anspruchsverjährung erst ab Schadenseintritt angenommen. (T8) |
5 Ob 333/98a | OGH | 14.09.1999 |
Beisatz: Das heißt, dass es für den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich späterer Schäden nach einem "Erstschaden" auf deren Vorhersehbarkeit ankommt. (T9); Beisatz: Eine Vorhersehbarkeit ist dann zu verneinen, wenn es zum Eintritt des Schadens neben dem schädigenden Ereignis (das zunächst den Primärschaden herbeigeführt hat) noch weiterer Voraussetzungen bedarf und nicht abzusehen ist, ob in Zukunft tatsächlich ein Schaden eintreten werde. Dann beginnt nämlich der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem tatsächlichen Eintritt des (Zweit-)Schadens. (T10) |
1 Ob 82/00s | OGH | 21.06.2000 |
Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Die gleiche Beschaffenheit und dieselbe Ursache eines Schadens können nur Anhaltspunkte für dessen Vorhersehbarkeit geben, diese Umstände sind aber nicht allein maßgeblich. (T11) |
2 Ob 78/03i | OGH | 08.05.2003 |
Beisatz: Es kommt auf die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten und nicht auf die ex-post-Betrachtung von Sachverständigen an. (T12)<br/>Beis wie T4 |
2 Ob 7/04z | OGH | 12.02.2004 |
Auch; Beisatz: Verjährungsbeginn bei neuen Unfallsfolgen nach Abfindungsvergleich. (T13)<br/>Beisatz: Es kommt nicht auf das Missverhältnis zwischen den dem Abfindungsvergleich zugrundegelegten Folgen und den später als eingetreten diagnostizierten Folgen an, sondern auf das Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen (in Geld ausgedrückten) Schaden und der (regelmäßig als damals angemessen zu unterstellenden) Abfindungssumme. (T14) |
2 Ob 58/07d | OGH | 24.01.2008 |
Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T12 |
1 Ob 66/08z | OGH | 25.11.2008 |
Auch; Beisatz: Bei nicht vorhersehbarer schädigender Wirkung beginnt die Verjährung ab Kenntnis des Schadens beziehungsweise ab dem Zeitpunkt, in dem mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. (T15)<br/>Beisatz: Unvorhersehbare Änderungen, zum Beispiel der für die Bemessung einer Hinterbliebenenrente nach § 1327 ABGB maßgeblichen Tatumstände, können daher in einem späteren Rechtsstreit mit Klage geltend gemacht werden, auch wenn kein Feststellungsurteil des Hinterbliebenen gegenüber dem Schädiger vorliegt. (T16) |
2 Ob 235/08k | OGH | 17.12.2008 |
Vgl; Beis wie T4; Auch Beis wie T12 |
9 ObA 122/07t | OGH | 24.02.2009 |
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T15 |
1 Ob 81/15s | OGH | 21.05.2015 |
Beis wie T1; Beis wie T11; Beisatz: Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Einzelfall kann nicht mit der Obliegenheit zu einem solchen Vorgehen zur Verhinderung der Verjährung künftiger Schäden gleichgesetzt werden. (T17)<br/>Beisatz: Hier: Zur Voraussehbarkeit der Frühpensionierung bzw des Eintritts einer dauerhaften Dienstunfähigkeit als weitere „Zwischenursache“. (T18); Veröff: SZ 2015/52 |
1 Ob 13/16t | OGH | 31.03.2016 |
Beisatz: Hier: Zu § 6 AHG; Mobbing bzw Bossingsituation; Zur Frage der Vorhersehbarkeit der Verlängerung und/oder Verschlechterung der dadurch hervorgerufenen Beschwerden. (T19) |
Dokumentnummer
JJR_19590211_OGH0002_0020OB00064_5900000_001
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