OGH 2Ob1002/91

OGH2Ob1002/9116.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Zehetner, Dr. Schwarz und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr. Siegfried Rack und Dr. Franz Grauf, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wider die beklagte Partei *****, vertreten durch Dr. Johann Tischler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 48.700,-- sA und Feststellung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 2. Oktober 1990, GZ 1 R 108/90-36, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Nur bei nicht vorhersehbaren schädigenden Wirkungen eines Schadensfalles - wobei auf die objektive Vorhersehbarkeit abzustellen und ein subjektiver Irrtum des Geschädigten (bzw dessen Erziehungsberechtigten) nicht zu berücksichtigen ist (vgl Judikaturnachweis bei Mader in Schwimann, ABGB V, Rz 7 zu § 1489) beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, bzw sobald mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (Schubert, aaO, Rz 3 samt Rechtsprechungsnachweis) neu zu laufen. Da mit Dauerfolgen mit Sicherheit bereits ab Entlassung aus dem Krankenhaus zu rechnen war (19. November 1984) und nach der Aktenlage die Eltern des Klägers als Erziehungsberechtigte, die diesen im Krankenhaus auch laufend besucht hatten, von Anfang an Kenntnis von der schädigenden Handlung hatten, entspricht die Rechtsansicht der Vorinstanzen der Sach- und Rechtslage (§ 510 Abs 3 ZPO).

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