Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Nur bei nicht vorhersehbaren schädigenden Wirkungen eines Schadensfalles - wobei auf die objektive Vorhersehbarkeit abzustellen und ein subjektiver Irrtum des Geschädigten (bzw dessen Erziehungsberechtigten) nicht zu berücksichtigen ist (vgl Judikaturnachweis bei Mader in Schwimann, ABGB V, Rz 7 zu § 1489) beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, bzw sobald mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (Schubert, aaO, Rz 3 samt Rechtsprechungsnachweis) neu zu laufen. Da mit Dauerfolgen mit Sicherheit bereits ab Entlassung aus dem Krankenhaus zu rechnen war (19. November 1984) und nach der Aktenlage die Eltern des Klägers als Erziehungsberechtigte, die diesen im Krankenhaus auch laufend besucht hatten, von Anfang an Kenntnis von der schädigenden Handlung hatten, entspricht die Rechtsansicht der Vorinstanzen der Sach- und Rechtslage (§ 510 Abs 3 ZPO).
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