Rechtssatz
Hat das Rekursgericht über einen Rekurs gegen einen Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet, entschieden, so ist der dagegen erhobene Revisionsrekurs zulässig und in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückzuweisen.
7 Ob 191/69 | OGH | 22.10.1969 |
Beisatz: Ablehnung von Fasching IV S 393. (T1)<br/>Veröff: NZ 1970,70 |
8 Ob 331/71 | OGH | 11.01.1972 |
Beisatz: Hier: Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts auf Abweisung des Antrages auf Zurückweisung ergänzenden Vorbringens nach rechtzeitiger Erstattung schriftlicher Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag behoben wurde. (T2) |
5 Ob 28/89 | OGH | 11.04.1989 |
nur: Hat das Rekursgericht über einen Rekurs gegen einen Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet, entschieden, so ist der dagegen erhobene Revisionsrekurs zulässig. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Entscheidung im Sinne des § 26 Abs 2 Z 7 WEG. (T4) |
1 Ob 156/06g | OGH | 12.09.2006 |
Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidung über einen wegen fehlender Rekurslegitimation mangels Parteistellung unzulässigen Rekurs. (T5) Beisatz: Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern, wie aus § 54 in Verbindung mit § 71 Abs 4 AußStrG herzuleiten ist, auch für eine vom Obersten Gerichtshof im Außerstreitverfahren zu treffende Entscheidung. (T6) |
5 Ob 116/08g | OGH | 24.06.2008 |
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Entscheidung über einen mangels selbstständiger Anfechtbarkeit gemäß § 45 Satz 2 AußStrG und mangels Beschwer unzulässigen Rekurs. (T7) |
5 Ob 128/08x | OGH | 26.08.2008 |
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen unzulässigen Rekurs meritorisch, so ist der Mangel der funktionellen Zuständigkeit für eine solche Erledigung vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Entscheidung über einen Rekurs einer nicht rechtsmittellegitimierten Person. (T9) |
5 Ob 99/09h | OGH | 09.06.2009 |
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9 |
5 Ob 149/09m | OGH | 15.09.2009 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8 |
8 Ob 92/09a | OGH | 29.09.2009 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8 |
5 Ob 132/10p | OGH | 24.01.2011 |
Vgl auch; auch Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9 Hier: Grundbuchverfahren; keine Beschwer. (T10) |
9 ObA 82/12t | OGH | 22.08.2012 |
Vgl; Beisatz: Hat das Rekursgericht einen Rekurs gegen ein nicht gesondert anfechtbaren Beschluss nach § 515 ZPO als unzulässig zurückgewiesen, ist der Revisionsrekurs nicht nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. (T11) |
6 Ob 145/16s | OGH | 27.09.2016 |
Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: In einem Verfahren nach § 27 PSG ist aber zu beachten, dass das Gericht ein Mitglied des Stiftungsvorstands auch von Amts wegen abzuberufen hat, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grundsatz ist auch im Rekursverfahren jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Antrag einer antragslegitimierten Partei in erster Instanz abgewiesen wurde und diese Partei dagegen ein Rechtsmittel erhoben hat (hier: Die Begünstigte verstarb nach Erhebung ihres Rechtsmittels). (T12)<br/>Bem: Siehe auch RS0131025. (T13); Veröff: SZ 2016/96 |
Dokumentnummer
JJR_19501003_OGH0002_0020OB00638_5000000_001
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