OGH 2Ob638/50 (RS0043969)

OGH2Ob638/503.10.1950

Rechtssatz

Hat das Rekursgericht über einen Rekurs gegen einen Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet, entschieden, so ist der dagegen erhobene Revisionsrekurs zulässig und in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückzuweisen.

Normen

ZPO §477 Abs1 Z3 D3
ZPO §514
ZPO §515
AußStrG 2005 §66 AIA12
AußStrG 2005 §66 AIB

2 Ob 638/50OGH03.10.1950

Veröff: SZ 23/278

2 Ob 315/58OGH10.09.1958
7 Ob 191/69OGH22.10.1969

Beisatz: Ablehnung von Fasching IV S 393. (T1)<br/>Veröff: NZ 1970,70

8 Ob 331/71OGH11.01.1972

Beisatz: Hier: Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts auf Abweisung des Antrages auf Zurückweisung ergänzenden Vorbringens nach rechtzeitiger Erstattung schriftlicher Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag behoben wurde. (T2)

5 O 619/81OGH14.07.1981
1 Ob 19/86OGH28.05.1986
5 Ob 28/89OGH11.04.1989

nur: Hat das Rekursgericht über einen Rekurs gegen einen Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet, entschieden, so ist der dagegen erhobene Revisionsrekurs zulässig. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Entscheidung im Sinne des § 26 Abs 2 Z 7 WEG. (T4)

4 Ob 83/01mOGH24.04.2001

Auch

9 Ob 13/05kOGH06.04.2005
1 Ob 156/06gOGH12.09.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidung über einen wegen fehlender Rekurslegitimation mangels Parteistellung unzulässigen Rekurs. (T5) Beisatz: Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern, wie aus § 54 in Verbindung mit § 71 Abs 4 AußStrG herzuleiten ist, auch für eine vom Obersten Gerichtshof im Außerstreitverfahren zu treffende Entscheidung. (T6)

5 Ob 116/08gOGH24.06.2008

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Entscheidung über einen mangels selbstständiger Anfechtbarkeit gemäß § 45 Satz 2 AußStrG und mangels Beschwer unzulässigen Rekurs. (T7)

5 Ob 128/08xOGH26.08.2008

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen unzulässigen Rekurs meritorisch, so ist der Mangel der funktionellen Zuständigkeit für eine solche Erledigung vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Entscheidung über einen Rekurs einer nicht rechtsmittellegitimierten Person. (T9)

5 Ob 99/09hOGH09.06.2009

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9

5 Ob 149/09mOGH15.09.2009

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8

8 Ob 92/09aOGH29.09.2009

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8

5 Ob 24/10fOGH11.02.2010

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8

5 Ob 132/10pOGH24.01.2011

Vgl auch; auch Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9 Hier: Grundbuchverfahren; keine Beschwer. (T10)

5 Ob 232/10vOGH08.03.2011

Auch; Beis wie T6; Beis wie T8

9 ObA 82/12tOGH22.08.2012

Vgl; Beisatz: Hat das Rekursgericht einen Rekurs gegen ein nicht gesondert anfechtbaren Beschluss nach § 515 ZPO als unzulässig zurückgewiesen, ist der Revisionsrekurs nicht nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. (T11)

3 Ob 121/12hOGH17.10.2012

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Veröff: SZ 2012/102

7 Ob 143/15bOGH16.10.2015
6 Ob 145/16sOGH27.09.2016

Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: In einem Verfahren nach § 27 PSG ist aber zu beachten, dass das Gericht ein Mitglied des Stiftungsvorstands auch von Amts wegen abzuberufen hat, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grundsatz ist auch im Rekursverfahren jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Antrag einer antragslegitimierten Partei in erster Instanz abgewiesen wurde und diese Partei dagegen ein Rechtsmittel erhoben hat (hier: Die Begünstigte verstarb nach Erhebung ihres Rechtsmittels). (T12)<br/>Bem: Siehe auch RS0131025. (T13); Veröff: SZ 2016/96

Dokumentnummer

JJR_19501003_OGH0002_0020OB00638_5000000_001

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