Spruch:
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Antragstellerin stellte als nunmehrige Wohnungseigentümerin der Wohnung top.Nr.3 im Haus Linz, Schillerstraße 51, den Antrag, das Erstgericht möge den Antrag der Hausverwaltung Dr.S*** GmbH, für die Liegenschaft EZ 1440 KG Linz die Nutzwerte festzusetzen, zurück- bzw. abweisen. Die Antragsgegner - darunter die Verlassenschaft nach Karl W***, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr.Jürgen H***, Notarsubstitut (21.-Antragsgegnerin) - sind die weiteren Mit- und Wohnungseigentümer der betroffenen Liegenschaft.
Das Erstgericht bestimmte Dr.Jürgen H*** gemäß § 26 Abs. 2 Z 7 WEG 1975 zum "Zustellungsbevollmächtigten" und verfügte gleichzeitig die Zustellung der ON 1, 2 und 7 (die überdies auch dem Vertreter der 1. bis 13.-Antragsgegner zugestellt wurden) durch Anschlag im Stiegenhaus des Hauses Linz, Schillerstraße 51. Das Rekursgericht wies den von den 1. bis 13.-Antragsgegnern gegen die Bestellung des Dr.Jürgen H*** zum "Zustellungsbevollmächtigten" erhobenen Rekurs aus nachstehenden Erwägungen als unzulässig zurück:
Nach § 26 Abs. 2 WEG 1975 gälten in den in Abs. 1 genannten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren in Außerstreitsachen mit den im § 37 Abs. 3 Z 6, 8 bis 21 sowie Abs. 4 MRG genannten und den in Abs. 2 des § 26 WEG 1975 weiter angeführten Besonderheiten. Gemäß § 26 Abs. 2 Z 7 WEG 1975 könne die Zustellung an die Miteigentümer einer Liegenschaft, wenn sich ein Antrag gegen mehr als 6 Miteigentümer richtet, durch den in § 26 Abs. 2 Z 6 WEG 1975 näher geregelten Anschlag, verbunden mit einer individuellen Zustellung an einen dieser Mit- und Wohnungseigentümer, der vom Gericht zu bestimmen ist, vorgenommen werden. Die Bestimmung desjenigen Mit- und Wohnungseigentümers, dem idividuell zugestellt werden soll, durch das Erstgericht sei jedoch kein (abgesondert) anfechtbarer Beschluß, weil gemäß den im Sinne der § 26 Abs. 2 WEG 1975, § 37 Abs. 3 Z 16 MRG anzuwendenden §§ 514, 87 Abs. 2 ZPO gegen alle die Zustellung betreffenden Verfügungen kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig sei. Dazu gehöre auch die Bestimmung des Empfängers im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 7 WEG 1975; ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der § 26 Abs. 2 WEG 1975, § 37 Abs. 3 Z 6 MRG (§ 97 ZPO) sei mit dem Beschluß des Erstgerichtes trotz der Verwendung des Wortes "Zustellungsbevollmächtigter" nicht bestellt worden; aber auch dieser Beschluß wäre unanfechtbar (vgl. Würth-Zingher, MRG2, 176). Gemäß § 26 Abs. 2 WEG 1975, § 37 Abs. 3 Z 16 MRG, § 527 Abs. 1, § 528 Abs. 2, § 502 Abs. 4 ZPO sei der Beschwerdegegenstand im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert der in Frage stehenden Nutzwertfestsetzung mit 15.000 S, nicht aber mit 300.000 S übersteigend zu bewerten gewesen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei jedoch nicht zuzulassen gewesen, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes abhänge, der keine über den vorliegenden Fall hinausgehende erhebliche Bedeutung zukomme.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der 1. bis 13.-Antragsgegner mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die neue Entscheidung über den Rekurs der 1. bis 13.-Antragsgegner gegen den erstgerichtlichen Beschluß unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zwar entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes zulässig (zur Zulässigkeit eines selbständigen Revisionsrekurses gegen den Beschluß, mit dem über einen Rekurs gegen einen nicht selbständig anfechtbaren Beschluß entschieden wurde, (vgl. Fasching, Lehrbuch, Rz 1973, vorletzter Absatz), aber nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß das Erstgericht mit seinem Beschluß nicht einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 26 Abs. 2 WEG 1975 in Verbindung mit § 37 Abs. 3 Z 6 MRG bestellt, sondern den Mit- und Wohnungseigentümer bestimmt hat, an den die individuelle Zustellung im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 7 WEG 1975 vorzunehmen ist. Das Rekursgericht hat aber auch richtig erkannt, daß gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes nach den §§ 514 Abs. 1, 87 Abs. 2 ZPO kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig ist. Was zunächst die Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen auf ein außerstreitiges Verfahren nach § 26 Abs. 2 WEG 1975 betrifft, so ergibt sich diese aus der zuletzt erwähnten Vorschrift in Verbindung mit § 37 Abs. 3 Z 16 MRG und daraus, daß im außerstreitigen Verfahren die Vorschriften der §§ 87 ff ZPO anzuwenden sind (5 Ob 573/76 ua, zuletzt etwa 5 Ob 602/83, 5 Ob 511/84). Daß auch die gegenständliche Entscheidung des Erstgerichtes unter die Anordnungen im Sinne des § 87 Abs. 2 ZPO fällt, entspricht der Absicht des Gesetzgebers (siehe die in Walter-Mayer, Zustellrecht 162 abgedruckten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage), es solle "für die gesamte Regelung die derzeit in einzelnen Bestimmungen enthaltene Regelung vorweggenommen werden, daß Anordnungen über die Zustellung nicht abgesondert anfechtbar sind" (vgl. etwa § 95 Abs. 2 aF ZPO). Es war daher dem außerordentlichen Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
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