Spruch:
Hat das Rekursgericht über einen Rekurs gegen einen Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet, entschieden, so ist dagegen der Revisionsrekurs zulässig.
Entscheidung vom 3. Oktober 1950, 2 Ob 638/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Kitzbühel; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.
Text
Das Erstgericht verwarf den Antrag der klagenden Partei auf Ablehnung des Sachverständigen H.
Das Rekursgericht gab der Ablehnung statt.
Der Oberste Gerichtshof änderte den Beschluß des Rekursgerichtes dahin ab, daß der Rekurs der klagenden Partei gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurückgewiesen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 ZPO., da eine den erstrichterlichen Beschluß abändernde Entscheidung des gleichen Gerichtes der zweiten Instanz vorliegt und der Revisionsrekurs nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Der Revisionsrekurs findet seine Berechtigung in der Bestimmung des § 366 Abs. 1 ZPO., wonach gegen den Beschluß, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet. Die klagende Partei kann ihre Beschwerde gegen einen solchen Beschluß nur mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen (§ 515 ZPO.).
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der Rekurs der klagenden Partei, der nach § 523 ZPO. schon vom Erstrichter hätte von Amts wegen zurückgewiesen werden müssen, als unzulässig zurückzuweisen.
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