Rechtssatz
Sonderbedarf infolge von krankheitsbedingtem Sachaufwand wird durch das Pflegegeld gemäß BPGG, das der Finanzierung von Pflegeleistungen (Personalaufwand) dient, nicht abgedeckt; keine Doppelversorgung.
6 Ob 145/98m | OGH | 29.10.1998 |
Beisatz: Das Pflegegeld kann nur als Beitrag zu den pflegebedingten Mehraufwendungen verstanden werden. Es ist nicht für die Anschaffung oder Reparatur von Hilfsmitteln gedacht. (T1) |
1 Ob 180/98x | OGH | 15.12.1998 |
Auch; Beisatz: Das Pflegegeld steht lediglich zur Finanzierung des pflegebedingten Mehraufwands zur Verfügung, der behinderungsbedingte Sachaufwand wird dadurch nicht gedeckt. Soweit für diesen keine öffentlich-rechtlichen Leistungen gewährt werden, besteht ein Sonderbedarf des behinderten Kindes. (T2) |
2 Ob 338/99s | OGH | 10.12.1999 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das Pflegegeld steht lediglich zur Finanzierung des pflegebedingten Mehraufwands zur Verfügung. (T3) |
1 Ob 217/08f | OGH | 26.02.2009 |
Auch; Beis wie T1 nur: Das Pflegegeld kann nur als Beitrag zu den pflegebedingten Mehraufwendungen verstanden werden. (T4) |
8 Ob 50/10a | OGH | 25.01.2011 |
Auch; Beis wie T2 nur: Das Pflegegeld steht lediglich zur Finanzierung des pflegebedingten Mehraufwands zur Verfügung, der behinderungsbedingte Sachaufwand wird dadurch nicht gedeckt. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19940217_OGH0002_0020OB00514_9400000_002
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