Normen
ABGB §1152 C5
2 Ob 354/49 | OGH | 07.09.1949 |
Veröff: SZ 22/122 |
6 Ob 77/60 | OGH | 09.03.1960 |
Auch |
4 Ob 125/61 | OGH | 07.11.1961 |
Teilweise gegenteilig; Beisatz: Verschulden ist unerheblich. (T1) |
10 Os 49/86 | OGH | 16.09.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Aus dem bloßen Bestand der Lebensgemeinschaft als solcher kann ein Anspruch nicht abgeleitet werden, weil nur aus deren Anlaß erbrachte wechselseitige Leistungen grundsätzlich als unentgeltlich gewollt anzusehen sind. (T2) |
2 Ob 118/89 | OGH | 19.12.1989 |
nur: Im allgemeinen besteht kein Anspruch auf Entlohnung der während der Lebensgemeinschaft vom Gefährten der Gefährtin geleisteten Dienste. (T3) Veröff: SZ 62/206 = JBl 1990,594 |
4 Ob 2021/96a | OGH | 16.04.1996 |
Auch; nur T3; Beisatz: Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. (T4) Veröff: SZ 69/89 |
9 ObA 62/98b | OGH | 25.02.1998 |
nur T3 |
9 Ob 332/98h | OGH | 23.12.1998 |
Auch; nur: Im allgemeinen besteht kein Anspruch auf Entlohnung der während der Lebensgemeinschaft vom Gefährten der Gefährtin geleisteten Dienste; nur, wenn eine Entlohnung in Aussicht genommen war oder die für die Unentgeltlichkeit maßgebenden Umstände später weggefallen sind, zB die Ehe nicht geschlossen wurde oder eine letztwillige Bedenkung unterblieb, kann eine angemessene Belohnung gefordert werden. (T5); Beis wie T4; Beisatz: Daß Leistungen in rechtlicher Hinsicht nicht direkt dem Lebensgefährten, sondern einer von ihm dominierten Gesellschaft erbracht wurden, ändert an dieser Rechtslage nichts. (T6) |
9 Ob 31/99w | OGH | 17.03.1999 |
Auch; nur T5; Beis wie T6 |
9 ObA 222/01i | OGH | 10.10.2001 |
Vgl auch; nur T3; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19490907_OGH0002_0020OB00354_4900000_001
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