Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im allgemeinen besteht kein Anspruch auf Entlohnung der während der Lebensgemeinschaft von einem Lebensgefährten für den anderen erbrachten Leistungen (RIS-Justiz RS0021709). Das in § 1152 ABGB festgelegte, sowohl für Dienst- als auch Werkverträge geltende Entgeltlichkeitsprinzip kommt jedoch auch unter Lebensgefährten zur Anwendung, wenn - wie hier - nach dm übereinstimmenden Willen beider Teile ein Entgelt ausdrücklich oder schlüssig vereinbart war (RIS-Justiz RS0021784, RS00217721). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung konnte das Berufungsgericht daher auf eine Differenzierung zwischen Leistungen während und nach aufrechter Lebensgemeinschaft verzichten. Die Revisionswerberin, deren Rechtsmittel im übrigen eine Reihe unzulässiger Tatsachenrügen und Neuerungen enthält, vermag somit keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, welche die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen würde.
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