Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Rechtslage zutreffend erkannt und auch die zu § 1152 ABGB ergangene Rechtsprechung (SZ 60/163 uva) beachtet (AS 203 oben). Demgegenüber läßt der Revisionswerber in seinen theoretischen Erwägungen den Sachverhalt unberücksichtigt, daß einerseits konkrete Geschäftsführerleistungen nicht festgestellt werden konnten, weil die beklagte Gesellschaft als reine "Besitzgesellschaft" besondere Tätigkeiten gar nicht entfalten sollte und andererseits eine Lebensgemeinschaft zu der die Beklagte - über dazwischengeschaltete Beteiligungsgesellschaften - wirtschaftlich beherrschenden Person bestand. Der erkennende Senat hat in einem vom Kläger angestrengten Parallelverfahren bereits ausgesprochen (9 Ob 332/98h), daß die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen in der Regel unentgeltlich sind und daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden können (SZ 69/89; SZ 62/206; RIS-Justiz RS0021746 und RS0021709). Anders ist dies nur dann, wenn eine Entlohnung ausdrücklich oder schlüssig vereinbart wurde oder wenn der für die Unentgeltlichkeit maßgebende Leistungszweck (Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft, Eheschließung, letztwillige Bedenken etc) weggefallen ist (SZ 69/89; RIS-Justiz RS0021709). Daß Leistungen nicht direkt dem Lebengefährten, sondern einer von ihm dominierten Gesellschaft erbracht wurden, ändert an dieser Rechtslage nichts (9 ObA 271/97m).
Auch im hier zu beurteilenden Fall hat sich die Behauptung des Klägers, er habe seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten auf der Grundlage eines Werkvertrages erbracht, als unrichtig erwiesen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, daß allfällige, nicht näher konkretisierte Leistungen des Klägers nur im Zusammenhang mit seiner Lebensgemeinschaft zu der wirtschaftlich hinter der beklagten Gesellschaft stehenden Giovanna S***** gesehen werden können, gibt somit keinen Anlaß zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
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