OGH 2Ob338/98i (RS0111575)

OGH2Ob338/98i14.1.1999

Rechtssatz

Bei gemeinsamer Sportausübung außerhalb eines Wettkampfs kommt der wechselseitigen Rücksichtnahme ein höherer Stellenwert zu als während des eigentlichen Wettkampfs. Unabhängig davon, ob eine Trainingsfahrt (hier: eines Radclubs) - also eine Fahrt im Rahmen eines systematisch geplanten, pädagogisch fundierten und methodisch zielgerichteten Handlungsverlauf zur Steigerung und Optimierung sportlicher Leistungen - oder eine bloße "Vergnügungsfahrt" vorlag, bleibt für die Beurteilung der Frage, inwieweit ein Handeln auf eigene Gefahr vorliegt, der "Trainingskonsens", also der Konsens der Gruppe, wie er sich bei dem nebeneinander ausgeübten Sport niederschlägt, maßgebend.

Normen

ABGB §1295 IId1
ABGB §1295 IId2

2 Ob 338/98iOGH14.01.1999

Veröff: SZ 72/2

2 Ob 109/03yOGH23.09.2004

Auch; Beisatz: Hier: Verletzung einer 13-Jährigen beim Judotraining durch 39-jährigen Trainingspartner; Haftung bejaht. (T1)

3 Ob 91/06pOGH30.05.2006

nur: Bei gemeinsamer Sportausübung außerhalb eines Wettkampfs kommt der wechselseitigen Rücksichtnahme ein höherer Stellenwert zu als während des eigentlichen Wettkampfs. (T2); Beisatz: Bei bloß gemeinsamer Sportausübung oder „paralleler Sportausübung" beruht die Gefährdung darauf, dass die Sportausübenden gleichzeitig auf beschränktem Raum eine bestimmte Sportart ausüben. Hier sind die Teilnehmer zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Sorgfaltseinhaltung verpflichtet. (T3); Beisatz: Hier: Volleyballspiel-Verletzung durch Spieler der eigenen Mannschaft. (T4)

1 Ob 139/06gOGH11.07.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Frage, unter welchen Umständen und in welchem Umfang bei gemeinsamer Sportausübung sonst bestehende Gebote bzw Verbote stillschweigend einvernehmlich außer Kraft gesetzt werden und damit von den Beteiligten eine das übliche Ausmaß übersteigende Gefährdung in Kauf genommen wird, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass sich insoweit eine erhebliche Rechtsfrage regelmäßig nicht stellt. (T5); Beisatz: Hier: Rodeln - Fahren auf Sicht. (T6)

3 Ob 40/08sOGH27.02.2008

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Haftungsbegründender atypischer Sorgfaltsverstoß bejaht. (T7); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 91/06p. (T8)

2 Ob 99/14vOGH27.08.2014

Vgl; Beisatz: Hier aber („Windschattenfahren“ zweier Radfahrer; Kollision nach Notbremsung wegen Fußgängerin): Ein solcher „Trainingskonsens“ wäre im Verhältnis zu dritten Verkehrsteilnehmern, so auch zur Beklagten, jedenfalls bedeutungslos. (T9)<br/>

2 Ob 181/20mOGH18.12.2020

Beisatz: Hier: Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot beim Überholen auf einer Motocross-Strecke. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19990114_OGH0002_0020OB00338_98I0000_001

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