OGH 2Ob32/09h (RS0125646)

OGH2Ob32/09h26.11.2009

Rechtssatz

Solange kein Prospekt veröffentlicht wurde, steht dem Verbraucher-Anleger das jederzeitige Rücktrittsrecht - und zwar unbefristet - zu.

Normen

KMG §5

2 Ob 32/09hOGH26.11.2009
5 Ob 56/11pOGH07.06.2011

Vgl; Beisatz: Die Nichtveröffentlichung bloß der endgültigen Bedingungen löst kein Rücktrittsrecht aus. Enthält ein zweiter Nachtrag sämtliche relevanten Angaben und wird dieser ordnungsgemäß veröffentlicht, ist aber sein Inhalt fehlerhaft, so ist der Anleger nicht zum Rücktritt berechtigt (vgl auch 8 Ob 38/11p). (T1)

6 Ob 138/11dOGH18.07.2011

Vgl; Beis wie T1 nur: Die Nichtveröffentlichung bloß der endgültigen Bedingungen löst kein Rücktrittsrecht aus. (T2)

1 Ob 85/11yOGH29.09.2011
2 Ob 172/11zOGH28.06.2012

Auch; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 32/09h. (T3)<br/>Beisatz: Die Bestimmung des § 5 KMG soll der Absicherung der Erbringung der notwendigen Information für die Kaufentscheidung dienen und damit indirekt die Informations‑ und Prospektpflicht des Anbieters sichern. (T4)<br/>Beisatz: Auch eine nachträgliche Veröffentlichung eines Emissionsprospekts hat für Kunden, die bereits Aktien erworben haben, dadurch einen Informationswert, dass sie auf dieser Basis eine fundierte Entscheidung über den Beibehalt des Aktienerwerbs bzw das ihnen bis zur Beseitigung des Informationsdefizits zustehende Rücktrittsrecht nach § 5 KMG treffen können. (T5)

3 Ob 144/14vOGH20.05.2015

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Auch wenn nachträglich ein Prospekt veröffentlicht wird, der die erforderlichen Angaben enthält, muss der Verbraucher-Anleger sein Rücktrittsrecht gegenüber seinem Vertragspartner umgehend (sprich innerhalb der Frist von einer Woche) effektuieren. (T6); Veröff: SZ 2015/51

10 Ob 72/15hOGH13.09.2016

Vgl auch; Beis wie T2

10 Ob 63/15kOGH13.09.2016

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 128/15iOGH27.09.2016

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 149/15bOGH27.09.2016

Vgl auch; Beis wie T2

3 Ob 97/16kOGH18.10.2016

Auch; Beisatz: Dieses Rücktrittsrecht besteht auch im Fall einer bereits ursprünglich vorhandenen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sofern die Wertpapiere während des öffentlichen Angebots erworben wurden. (T7); Veröff: SZ 2016/108

Dokumentnummer

JJR_20091126_OGH0002_0020OB00032_09H0000_004

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